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Klage, eingereicht am 2. August 2021 – Nomura International und Nomura Holdings/Kommission

(Rechtssache T-455/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nomura International plc (London, Vereinigtes Königreich), Nomura Holdings, Inc. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Howard, Rechtsanwältinnen M. Demetriou and C. Thomas, sowie Rechtsanwälte N. Seay und S. Whitfield)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 vierter Spiegelstrich des Beschlusses der Kommission vom 20. Mai 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen (im Folgenden: Beschluss) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären, und damit von der Kommission getroffene Feststellung betreffend die Haftung der Klägerinnen insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären und damit die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die gegen die Klägerinnen mit Art. 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses verhängte Geldbuße erheblich, bis zu einem vom Gericht als angemessen erachteten Betrag herabzusetzen; und

der Kommission die den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zehn Klagegründe gestützt.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerinnen einen „bezweckten“ Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens begangen hätten.

Die Kommission habe die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bei der Einstufung der in Rede stehenden Verträge fehlerhaft beurteilt und daher angenommen, dass diese wettbewerbswidrig seien.

Fehler bei der Beurteilung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände betreffend die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung, soweit diese die Klägerinnen betreffe.

Aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände sei die Kommission zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass zwischen dem 18. Januar 2011 und dem 28. November 2011 eine andauernde einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgelegen habe.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verträge, was sowohl die Haftung einschließlich der Erläuterung der getroffenen Feststellungen durch die Kommission als auch die von ihr vorgenommene Einstufung der betreffenden Verträge angehe, sowie Ungleichbehandlung bei der Beurteilung der Dauer der Beteiligung der Klägerinnen.

Die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, indem sie einen Näherungswert als Umsatz angenommen habe, der auf tatsächlich sachlich unzutreffenden Vermutungen beruhe, deren Zugrundelegung die Kommission zudem nicht gerechtfertigt habe; im Übrigen sei die vorgeschlagene Methodik auch in sich fehlerhaft.

Die Berechnung der gegen die Klägerinnen aufgrund des von der Kommission als Umsatz angenommenen Näherungswerts festgesetzten Geldbuße verletze die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Festsetzung der Geldbuße.

Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht in Bezug auf die Erläuterung der Kommission zu dem von ihr als Umsatz angenommenen Näherungswert.

Fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände und Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Bewertung der Schwere der Beteiligung der Klägerinnen an der behaupteten Zuwiderhandlung.

Die Kommission habe die untergeordnete Rolle der Klägerinnen bei der Berechnung der gegen diese verhängten Geldbußen nicht als mildernden Umstand erkannt.

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