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Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 - Munch / HABM

(Rechtssache F-6/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Yannick Munch (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Einerseits die Nichtigerklärung der Klausel des Vertrags des Klägers, die die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages für den Fall vorsieht, dass der Kläger bei einem externen für das HABM vorgesehenen Auswahlverfahren nicht ausgewählt werden sollte, andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/01/07, OHMI/AD/02/07, OHMI/AST/01/07 und OHMI/AST/02/02 keine Auswirkungen auf den Vertrag des Klägers haben. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Das Gericht möge das Schreiben des HABM vom 12.03.2009 und die darin enthaltenen Entscheidungen des HABM, wonach das Beschäftigungsverhältnis des Klägers unter Anwendung einer 7-monatigen Kündigungsfrist ab dem 16.03.2009 endet unter Feststellung des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem HABM aufheben.Soweit vom Gericht als nötig erachtet, beantragt der Kläger auch das weitere, vom Kläger als unselbständig eingestufte, Schreiben des HABM vom 09.10.2009 (Beschwerdeablehnung) aufzuheben,

Das Gericht möge die Auflösungsklausel in Art. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers mit dem HABM aufheben oder ihre Nichtigkeit erklären, hilfsweise,

erklären, dass auch in Zukunft eine Beendigung des Arbeitsvertrages des Klägers nicht auf die Auflösungsklausel ihres Arbeitsvertrages gestützt werden kann;

hilfsweise feststellen, dass jedenfalls die im Schreiben des HABM vom 12.03.2009 benannten Auswahlverfahren nicht in der Lage waren, negative Folgewirkungen aus der Auflösungsklausel auszulösen.

Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die durch die im Antrag zu 1. genannten Erklärungen bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten.

Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, dem Kläger - unter Feststellung der Verpflichtung des HABM, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen und wieder in den Dienst einzugliedern - den ihm entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller evtl. ausständiger Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten der HABM beim Kläger verursachten Aufwendungen (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld),

hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst und/oder Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu verurteilen, an den Kläger für den durch die rechtswidrige Beendigung seiner Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das der Kläger erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten;

mindestens jedoch, an den Kläger für den durch die rechtswidrige Beendigung seiner Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem bis zum 15.10.2009 erzielten Einkommen im Vergleich zu dem Einkommen, das der Kläger erzielt hätte, würde der Vertrag bis zum 15.11.2009 weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten;

Das Gericht möge die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen.

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