Language of document :

Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 - Siemens Österreich u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-24/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der dauernden Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Mildernde Umstände - Kooperation - Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Siemens AG Österreich (Wien, Österreich) (Rechtssache T-122/07); VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (Wien) (Rechtssache T-122/07); Siemens Transmission & Distribution Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-123/07); Siemens Transmission & Distribution SA (Grenoble, Frankreich) (Rechtssache T-124/07) und Nuova Magrini Galileo SpA (Bergamo, Italien) (Rechtssache T-124/07) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Weber, sodann X. Lewis und A. Antoniadis und schließlich A. Antoniadis und R. Sauer)

Gegenstand

Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Siemens AG Österreich, der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, der Siemens Transmission & Distribution Ltd, der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 festgestellt hat.

Art. 2 Buchst. j, k und l der Entscheidung K(2006) 6762 endg. wird für nichtig erklärt.

Wegen der in Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

-    Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo gesamtschuldnerisch mit Schneider Electric SA: 8 100 000 Euro;

-    Siemens Transmission & Distribution Ltd gesamtschuldnerisch mit Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo: 10 350 000 Euro;

-    Siemens Transmission & Distribution Ltd gesamtschuldnerisch mit Siemens AG Österreich und VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG: 2 250 000 Euro;

-    Siemens Transmission & Distribution Ltd: 9 450 000 Euro.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

In der Rechtssache T-122/07 trägt die Europäische Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens AG Österreich und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens AG Österreich und die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.

In der Rechtssache T-123/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution Ltd und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.

In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission.

____________

1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.