Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - Coverpla / HABM - Heinz-Glas (Geschmacksmuster)

(Rechtssache T-450/08)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Coverpla (Nizza, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und M. Chaminade)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heinz-Glas GmbH (Kleintettau, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 7. Juli 2008 (Sache R 1411/2007-3) aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster "Turm" Nr. 29178-0002 für nichtig erklärt wurde;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 29178-0002 in Klasse 09-01 für gültig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 29178-0002 für "Fläschchen".

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Heinz-Glas GmbH.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: nicht eingetragenes Fläschchen mit dem Namen "Empire" (Aktenzeichen F 3990).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle durchaus die Voraussetzung der Neuheit; die Unterlagen, die die Heinz-Glas GmbH für den Nachweis vorgelegt habe, dass sie ein identisches, im Vergleich zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster älteres Fläschchen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, seien ohne Beweiswert.

____________