Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - Coverpla / HABM - Heinz-Glas (Geschmacksmuster)
(Rechtssache T-450/08)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Coverpla (Nizza, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und M. Chaminade)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heinz-Glas GmbH (Kleintettau, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 7. Juli 2008 (Sache R 1411/2007-3) aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster "Turm" Nr. 29178-0002 für nichtig erklärt wurde;
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 29178-0002 in Klasse 09-01 für gültig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 29178-0002 für "Fläschchen".
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Heinz-Glas GmbH.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: nicht eingetragenes Fläschchen mit dem Namen "Empire" (Aktenzeichen F 3990).
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle durchaus die Voraussetzung der Neuheit; die Unterlagen, die die Heinz-Glas GmbH für den Nachweis vorgelegt habe, dass sie ein identisches, im Vergleich zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster älteres Fläschchen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, seien ohne Beweiswert.
____________