Language of document : ECLI:EU:T:2012:292

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Juni 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HELLIM – Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑534/10

Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias mit Sitz in Lefkosia (Zypern), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Milbradt und Rechtsanwalt H. Van Volxem, dann Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Garmo AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2010 (Sache R 794/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias und der Garmo AG

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 15. April 2011, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Oktober 2005 meldete die Garmo AG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HELLIM.

3        Die Marke wurde für die Waren „Milch und Milchprodukte“ der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 14/2006 vom 3. April 2006 veröffentlicht.

5        Am 26. Juni 2006 erhob der Kläger, der Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI gestützt, die am 22. Februar 1999 für die Ware „Käse“ der Klasse 29 angemeldet und am 14. Juli 2000 unter der Nr. 1082965 eingetragen wurde.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 10. März 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ungeachtet der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen HELLIM und HALLOUMI bestehe. Die Widerspruchsabteilung stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich und klanglich nicht ähnlich seien. Begrifflich hätten die Zeichen für die Verbraucher eine gewisse Ähnlichkeit, da beide Begriffe zur Bezeichnung einer Käsespezialität verwendet würden. Im Übrigen sei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Zypern gering, weil der Begriff „halloumi“ eine zyprische Käsespezialität bezeichne. Aufgrund dieses beschreibenden Charakters der älteren Marke könne die begriffliche Ähnlichkeit die schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede nicht aufwiegen, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Am 7. Mai 2010 legte der Kläger nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 20. September 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Erstens schloss sie sich in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung den von den Beteiligten nicht bestrittenen Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung an, wonach die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien. Zweitens war die Beschwerdekammer in den Randnrn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht schwach sei. In begrifflicher Hinsicht stellte sie in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung fest, dass Türkisch keine Amtssprache der Europäischen Union sei, so dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf eine mögliche Bedeutung des Wortes „hellim“ in der türkischen Sprache nicht ankomme. Selbst wenn die Verkehrskreise die Bezeichnung für eine zyprische Käsespezialität erkennen würden, hätte dies im Übrigen keine Auswirkungen, da es sich um eine rein beschreibende Bedeutung handele, die dem Zeichenvergleich nicht zugrunde gelegt werden könne. Der begriffliche Vergleich sei daher neutral. Drittens ging die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Verwechslungsgefahr davon aus, dass aus dem Umstand, dass die ältere Marke eine Kollektivmarke sei, keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft dieser Marke folge. Die Kollektivmarke unterscheide sich von der Individualmarke dadurch, dass für sie nicht das Eintragungshindernis der beschreibenden geografischen Angabe gelte, weil die Kollektivmarke die mit ihr geschützten Produkte insoweit nach ihrer Herkunft aus einem Kollektiv regionaler Hersteller unterscheidbar mache. Unter Berücksichtigung der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der geringen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kam die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass selbst für identische und ähnliche Waren keine Gefahr von Verwechslungen bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zur Begründung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil Verwechslungsgefahr bestehe, sowie einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 dieser Verordnung, weil das Recht auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden sei.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

14      Der Kläger rügt in erster Linie, dass die Beschwerdekammer zum einen davon ausgegangen sei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine schwache schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit hätten, und zum anderen davon, dass der begriffliche Vergleich neutral sei.

15      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

16      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

17      Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 18).

18      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 17). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daher kann nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 trotz eines geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den Marken Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hoch ist (vgl. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Schließlich ist zu beachten, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild dieser Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 26).

22      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung zu Recht und vom Kläger unwidersprochen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise von der breiten Öffentlichkeit in der Union gebildet würden, da die fraglichen Waren Lebensmittel des täglichen Bedarfs seien und die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei.

 Zum Vergleich der Zeichen

23      Erstens ist zur bildlichen Ähnlichkeit festzustellen, dass, wie sich aus Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die einander gegenüberstehenden Zeichen den ersten der Buchstaben, aus denen sie zusammengesetzt sind, also den Buchstaben „h“, sowie die Buchstabenfolge „ll“ und am Ende die Buchstaben „i“ und „m“, allerdings in umgekehrter Reihenfolge – „mi“ und „im“ –, gemeinsam haben. Gleichwohl bewirken in visueller Hinsicht die sich aus dem jeweiligen Aufbau der Wörter ergebenden Unterschiede, die Verwendung unterschiedlicher Vokale, die Anordnung der Buchstaben und die Wortlänge, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt bildlich nicht ähnlich sind, wie dies im Übrigen bereits die Widerspruchsabteilung festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, Slg. 2003, II‑1589, Randnr. 46).

24      Dem Vorbringen des Klägers, wonach ein mittlerer Grad an bildlicher Ähnlichkeit gegeben sei, weil fünf der sechs Buchstaben der angemeldeten Marke, nämlich die Buchstaben „h“, „i“ und „m“ sowie die beiden „l“ in der älteren Marke enthalten seien, kann insoweit nicht gefolgt werden, da eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Elemente, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen gebildet sind, insbesondere ihrer Zusammensetzung, ihrer Länge und der Anordnung der Buchstaben, aus denen die Zeichen bestehen, geboten ist.

25      Was zweitens die klangliche Ähnlichkeit angeht, trifft es zu, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die angemeldete Marke zwei Silben hat, während die ältere Marke aus drei Silben besteht. Zudem sind die Klangbilder der jeweiligen Silben der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich. Denn abgesehen von den ersten Silben dieser Zeichen, also „he“ und „ha“, die eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen können, sind die folgenden Silben der Zeichen angesichts der Verwendung unterschiedlicher Vokale sowie der Anordnung und der Anzahl der Buchstaben, aus denen sie bestehen, sehr verschieden, so dass die einander gegenüberstehenden Zeichen umfassend betrachtet in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich sind, wie dies bereits die Widerspruchsabteilung festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil NU-TRIDE, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 47).

26      In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass die Prüfung der Beschwerdekammer fehlerhaft durchgeführt worden sei, da das Wort „hellim“ von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als „hellimi“ ausgesprochen werde. Die zyprischen Verkehrskreise neigten nämlich dazu, an Wörter, die nicht auf einen Vokal endeten, einen solchen anzuhängen. Folglich bestehe ein mittlerer Grad an klanglicher Ähnlichkeit.

27      Das HABM macht geltend, dass dieser tatsächliche Gesichtspunkt nicht im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sei und dass es sich um einen neuen Gesichtspunkt handele.

28      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Prüfung in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Daher können bei einem relativen Eintragungshindernis Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei der Beschwerdekammer vorgetragen worden sind, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2005, Cervecería Modelo/HABM – Modelo Continente Hipermercados [NEGRA MODELO], T‑169/02, Slg. 2005, II‑505, Randnr. 22, und vom 17. März 2010, Mäurer + Wirtz/HABM – Exportaciones Aceiteras Fedeoliva [tosca de FEDEOLIVA], T‑63/07, Slg. 2010, II‑957, Randnr. 22).

29      Folglich können im Rahmen der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern, für die das Gericht nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 zuständig ist, Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei den Instanzen des HABM vorgetragen worden sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht geprüft werden, so dass ihre Geltendmachung für unzulässig zu erklären ist (Urteile NEGRA MODELO, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 22 und 23, und tosca de FEDEOLIVA, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 23).

30      Aus den Akten des HABM ergibt sich nicht, dass der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hat, das zyprische Publikum spreche das Wort „hellim“ unter Hinzufügung eines „i“ an das Ende dieses Wortes aus. Wohingegen die Widerspruchsabteilung im Unterschied zur Beschwerdekammer festgestellt hatte, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit bestehe, wäre es zudem Sache des Klägers gewesen, im Rahmen seiner Beschwerde vor der Beschwerdekammer geltend zu machen, dass die angemeldete Marke „hellimi“ ausgesprochen werden könne; das hat er jedoch nicht getan.

31      Demnach ist das in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument des Klägers nach der in den Randnrn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

32      Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger die Behauptung, das Wort „hellim“ werde vom zyprischen Publikum „hellimi“ ausgesprochen, in keiner Weise durch konkrete Angaben belegt hat.

33      Selbst unterstellt, der Kläger könnte dieses Argument in der Klageschrift geltend machen, wie er dies getan haben will, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift zu diesem spezifischen Punkt wie folgt lautet: „Zudem ist fraglich, welche Sprache die Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Vokalfolge in ‚Hellim‘ zu einem helleren Klangbild führen würde als die Vokalfolge in ‚Halloumi‘. Im Englischen wird zum Beispiel der Buchstabe ‚a‘ ähnlich dem Buchstaben ‚e‘ ausgesprochen, so dass sich das Klangbild damit erheblich ähnlicher darstellt.“

34      Entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus nicht, dass er sich darauf berufen hätte, das Wort werde vom zyprischen Publikum „hellimi“ ausgesprochen.

35      Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger, wenn er sich vor dem Gericht auf diese angebliche Aussprache durch das zyprische Publikum hätte berufen wollen, die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zur Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit hätte angreifen müssen, wonach die ältere Marke dreisilbig und die angemeldete Marke zweisilbig sei, da das Wort „hellimi“ – anders als das Wort „hellim“ – aus drei Silben bestehen würde, nämlich „hel“, „li“ und „mi“. In seiner Klage hat er jedoch auch diese Feststellung nicht bestritten.

36      Drittens ist die Beschwerdekammer in Bezug auf die begriffliche Ähnlichkeit in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der begriffliche Vergleich neutral sei. Hierbei hat sie zunächst festgestellt, dass Türkisch keine Amtssprache der Union sei, so dass es auf eine mögliche Bedeutung des türkischen Wortes „hellim“ für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ankomme. Die Beschwerdekammer ist sodann davon ausgegangen, dass, selbst wenn das Publikum die Bezeichnung einer zyprischen Käsespezialität erkennen würde, sich dies auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen nicht auswirken würde, da es sich dann um eine rein beschreibende Bedeutung handele, die dem Zeichenvergleich nicht zugrunde gelegt werden könne.

37      Dieser Analyse kann nicht zugestimmt werden.

38      Auch wenn nämlich Türkisch nicht zu den Amtssprachen der Union zählt, steht, wie auch das HABM in seiner Klagebeantwortung einräumt, gleichwohl fest, dass es eine der Amtssprachen der Republik Zypern ist. Dies lässt folglich darauf schließen, dass Türkisch von einem Teil der zyprischen Bevölkerung verstanden und gesprochen wird.

39      Im Rahmen der begrifflichen Ähnlichkeit ist auf die Sicht des Verbrauchers in einem Gebiet der Union abzustellen, in dem die beiden Wörter eine Bedeutung haben.

40      Bei der Untersuchung der genauen Bedeutung der Wörter, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen gebildet sind, ist festzustellen, dass der begriffliche Vergleich nicht neutral sein kann, da die Zeichen in der Sprache der maßgeblichen Verkehrskreise eine genaue Bedeutung haben (vgl. im Umkehrschluss Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, Slg. 2002, II‑4301, Randnr. 74).

41      Im vorliegenden Fall steht fest, dass das griechische Wort „halloumi“ begrifflich mit dem Wort „hellim“ ins Türkische übersetzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich nicht bestreiten, dass der Durchschnittsverbraucher in Zypern, wo Griechisch und Türkisch Amtssprachen sind, verstehen wird, dass die Wörter „halloumi“ und „hellim“ beide dieselbe zyprische Käsespezialität bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, Osotspa/HABM – Distribution & Marketing [Hai], T‑33/03, Slg. 2005, II‑763, Randnr. 51, und zur Kollektivmarke Rioja und der Anmeldemarke Riojavina Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Califícada Rioja [RIOJAVINA], T‑138/09, Slg. 2010, II‑2317, Randnr. 52).

42      Somit besteht eine gewisse Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hai, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 53).

43      Daher ist zu prüfen, ob, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, keine Gefahr der Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht.

 Zur Verwechslungsgefahr

44      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass eine begriffliche Ähnlichkeit, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Zeichen benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn der älteren Marke entweder von Haus aus oder aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. Urteil Hai, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 50).

45      Zum anderen reicht nach dieser Rechtsprechung unter Umständen, in denen die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und aus einem Zeichen besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist, die bloße Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (Urteile SABEL, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 25, und Hai, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 55).

46      In den Randnrn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke durch die beschreibende Bedeutung des Wortes „halloumi“ insofern geschwächt sei, als die ältere Marke für das fragliche Erzeugnis, nämlich Käse, beschreibend sei. Nach Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung beschreibt dieses Zeichen „die Art und Beschaffenheit des so bezeichneten Käses und nicht dessen geografische Herkunft oder andere durch regionale Besonderheiten geprägte Eigenschaften“.

47      Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass die Besonderheiten, die sich daraus ergäben, dass die ältere Marke eine Kollektivmarke sei, die nicht nur angebe, dass der Käse aus bestimmten Unternehmen, nämlich den Mitgliedern des Klägers, stamme, sondern notwendigerweise auch, dass er einen geografischen Ursprung habe (spezifischer Erzeugungsort, besonderes Rezept auf der Basis zyprischer Milch), nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Daher könnten die spezifischen Merkmale der Kollektivmarke, deren Eintragung nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 privilegiert sei, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen oder zu der Annahme führen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke geschwächt sei, vielmehr müsse von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

48      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

49      Vorab ist nämlich zu bemerken, dass Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, da er eine Ausnahme vom Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, eng auszulegen ist (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u. a./HABM [TXAKOLI], T‑341/09, Slg. 2011, II‑2373, Randnr. 35).

50      Wie das HABM zutreffend ausführt, erlaubt Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Kollektivmarken zwar auch dann, wenn sie unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung fallen, doch ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ausdrücklich, dass eine Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

51      Daraus folgt, dass aufgrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Bedingungen der Erlangung einer Marke erst im Stadium der Eintragung insofern erleichtert sind, als beschreibende Marken abweichend von den Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden können.

52      Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann somit die Eintragung als Kollektivmarke als solche keine Vermutung für das Bestehen einer mittleren Kennzeichnungskraft begründen, so dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als schwach anzusehen sei.

53      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer älteren Marke, die eine schwache Kennzeichnungskraft hat, eine Verwechslungsgefahr insbesondere dann gegeben sein kann, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T‑358/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Aufgrund des Fehlens einer klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann jedoch ungeachtet der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen, da das Bestehen einer begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Fall einer älteren beschreibenden Marke nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.

55      Im vorliegenden Fall reicht trotz der Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren angesichts des Fehlens einer besonderen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und aufgrund ihres beschreibenden Charakters die bloße begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

56      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

57      Der Kläger macht geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, dass sie seine am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eingereichte Erwiderung vom 20. September 2010 nicht berücksichtigt habe; dadurch sei sein Recht auf rechtliches Gehör nicht beachtet worden.

58      Es ist festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift nicht angegeben hat, welche Argumente er in der bei der Beschwerdekammer eingereichten Erwiderung auf das Vorbringen von Garmo zur begrifflichen Ähnlichkeit geltend gemacht habe, mit dem sich die Beschwerdekammer nicht auseinandergesetzt habe, obwohl sie dies hätte tun müssen.

59      Der Kläger hat auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er zur begrifflichen Ähnlichkeit nicht gehört worden sei, wobei er auch auf die Frage der Neutralität dieser Ähnlichkeit Bezug genommen habe. Wie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist, hat der Kläger erläutert, dass sich die Beschwerdekammer mit Nr. 3 („Zur begrifflichen Ähnlichkeit“) seiner bei ihr eingereichten Erwiderung, die Ausführungen zum Bestehen einer begrifflichen Ähnlichkeit enthalten habe, nicht auseinandergesetzt habe.

60      In Nr. 3 der bei der Beschwerdekammer eingereichten Erwiderung hat der Kläger ausgeführt, dass er der Darstellung von Garmo zur politischen Situation in Zypern entgegentrete. Der Nordteil Zyperns sei zwar von der Türkei besetzt, doch sei das gesamte Territorium Zyperns Teil der Union; noch viel weniger seien die Griechisch und Türkisch sprechenden Gemeinschaften voneinander isoliert, da das Grenzgebiet von Millionen griechischer oder türkischer Zyprer überquert werde. Daher wüssten die Zyprer, dass „halloumi“ und „hellim“ ein und dieselbe Ware, nämlich den zyprischen Nationalkäse, bezeichneten.

61      Hierzu ist unmittelbar festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 36 bis 42 des vorliegenden Urteils befunden hat, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, indem sie die begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für neutral hielt.

62      Im Übrigen ergibt sich jedenfalls aus Randnr. 60 des vorliegenden Urteils, dass Nr. 3 der Erwiderung keinerlei Argumente zur Neutralität des begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen enthält.

63      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

64      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.