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Klage, eingereicht am 23. November 2010 - Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno)

(Rechtssache T-536/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kessel Marketing & Vertriebs GmbH (Mörfelden-Walldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bund)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Janssen-Cilag GmbH (Neuss, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Kammer der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2010 in der Sache R 708/2010-4 aufzuheben;

der Beklagten sowie der Streithelferin gemäß Artikel 87 Abs. 2 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Premeno" für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Janssen-Cilag GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "Pramino" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da der Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke unzutreffend belegt sei, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Ferner rügt die Klägerin die Versagung der Zulässigkeit der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).