Language of document : ECLI:EU:T:2024:110

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

21. Februar 2024(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen (WIV) und deren Investoren – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung (spanisches True-Lease-Modell) – Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird – Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands – Teilweise Erledigung der Hauptsache – Neue Beihilfe – Rückforderung – Vertragsklauseln, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen – Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden“

In den verbundenen Rechtssachen T‑29/14 und T‑31/14,

Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios, SL, vormals Taetel, SL, mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwältinnen E. Navarro Varona und P. Vidal Martínez sowie Rechtsanwälte J. López-Quiroga Teijero, G. Canalejo Lasarte und A. Pérez Hernández,

Klägerin in der Rechtssache T‑29/14,

Banco Santander, SA, vormals Banco Popular Español, SA, mit Sitz in Madrid, vertreten durch Rechtsanwälte E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo,

Klägerin in der Rechtssache T‑31/14,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Carpi Badía und P. Němečková als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin M. Segura Catalán,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        des Beschlusses vom 18. März 2014, die Rechtssachen T‑29/14 und T‑31/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,

–        der Entscheidung vom 2. März 2016, das Verfahren bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache auszusetzen, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C‑128/16 P, EU:C:2018:591), ergangen ist,

–        der Entscheidung vom 21. November 2018, das Verfahren auszusetzen, bis die das Verfahren beendenden Entscheidungen in den Rechtssachen T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV rechtskräftig geworden sind,

–        der Entscheidung vom 20. April 2021, das Verfahren wieder aufzunehmen,

–        der Entscheidung vom 12. April 2022, das Verfahren bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in den Rechtssachen auszusetzen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist,

–        der prozessleitenden Maßnahme vom 22. Februar 2023, mit der die Parteien aufgefordert worden sind, zu den Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), in Bezug auf die Behandlung der Rechtssachen zu ziehen sind,

–        der Antwort der Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 vom 16. März 2023, mit der sie das Gericht ersucht hat, über die Klagegründe zu entscheiden, über die im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), nicht entschieden worden ist, und der Antwort der Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 vom 16. März 2023, mit der sie im Wesentlichen erklärt hat, dass sie einer von Amts wegen erfolgenden Feststellung durch das Gericht gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei, nicht widersprechen würde,

–        der Antwort der Kommission vom 16. März 2023, mit der sie im Wesentlichen ausgeführt hat, dass über alle im Rahmen der vorliegenden Klagen aufgeworfenen Fragen in den Klagen, die das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), betreffe, entschieden worden sei und die Klagen als unbegründet abzuweisen seien, mit Ausnahme des jeweils vierten Klagegrundes, über den nicht mehr zu entscheiden sei, sobald die Kommission die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus diesem Urteil ergäben,

–        der prozessleitenden Maßnahme vom 26. Mai 2023, mit der die Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 aufgefordert worden ist, zum einen den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 nachzukommen, falls sie beabsichtigt, beim Gericht die Feststellung zu beantragen, dass die Rechtssache in der Hauptsache erledigt sei, und zum anderen anzugeben, ob dieser Antrag, als Antrag auf Klagerücknahme aufzufassen sei, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Rechtssache in der Hauptsache nicht erledigt sei,

–        der Antwort der Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 vom 9. Juni 2023, mit der sie im Wesentlichen ausgeführt hat, dass sie weder beabsichtige, beim Gericht die Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu beantragen, noch, ihre Klage zurückzunehmen,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen begehren die Klägerinnen, die Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios, SL, vormals die Taetel, SL, und die Banco Santander, SA, vormals die Banco Popular Español, SA, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Zum angefochtenen Beschluss

2        Nach Beschwerden, dass das spanische True-Lease-Modell, das auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen angewandt wurde (Sistema español de arrendamiento fiscal, im Folgenden: SEAF), es Reedereien ermöglicht habe, von spanischen Schiffswerften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass zwischen 20 % und 30 % zu erwerben, leitete die Europäische Kommission mit dem Beschluss C(2011) 4494 final vom 29. Juni 2011 (ABl. 2011, C 276, S. 5) das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein (im Folgenden: Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens).

3        Im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass das SEAF bis zum Zeitpunkt des Erlasses ihres oben in Rn. 2 genannten Beschlusses für Transaktionen verwendet worden sei, die den Bau von Schiffen durch Werften und ihren Erwerb durch Reedereien sowie die Finanzierung dieser Transaktionen im Wege einer von einer Bank ad hoc gegründeten rechtlichen und finanziellen Einheit betroffen hätten. An einem SEAF beteiligt waren bei jedem Schiffbauauftrag eine Reederei, eine Werft, eine Bank, eine Leasinggesellschaft und eine wirtschaftliche Interessenvereinigung (WIV), bestehend aus dieser Bank und Investoren, die Beteiligungen an dieser WIV erwarben. Letztere leaste das Schiff von einer Leasinggesellschaft ab Schiffbaubeginn und verleaste es anschließend an eine Reederei mittels Bareboat-Chartervertrag. Die WIV verpflichtete sich, das Schiff am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags zu erwerben, während die Reederei sich verpflichtete, es am Ende der Laufzeit des Bareboat-Chartervertrags zu kaufen. Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss handelte es sich um ein Geflecht von Maßnahmen zur Steuerplanung, um dahin gehend Steuervorteile für die Investoren einer „steuerlich transparenten“ WIV zu schaffen, dass die durch die WIV erzielten Gewinne und Verluste automatisch auf die in Spanien ansässigen Investoren anteilig zu ihrer Beteiligung an der WIV übertragen wurden, und einen Teil dieser Steuervorteile an eine Reederei in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis weiterzugeben.

4        Die Kommission stellte fest, dass die unter Inanspruchnahme des SEAF getätigten Transaktionen fünf Maßnahmen kombiniert hätten, die in mehreren Bestimmungen des Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 4/2004, mit dem die konsolidierte Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes angenommen wurde) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951, im Folgenden: Körperschaftsteuergesetz) und des Real Decreto 1777/2004, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (Königliches Dekret 1777/2004, mit dem die Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz angenommen wurde) vom 30. Juli 2004 (BOE Nr. 189 vom 6. August 2004, S. 28377, im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz) vorgesehen gewesen seien. Bei diesen fünf Maßnahmen handelte es sich um die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen nach Art. 115 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes, den Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung, der sich aus Art. 48 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Art. 49 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz ergab, die Bestimmungen über die WIV, das Tonnagesteuersystem nach den Art. 124 bis 128 des Körperschaftsteuergesetzes und die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz.

5        Nach Art. 115 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes begann die beschleunigte Abschreibung, wenn der Leasinggegenstand betriebsbereit war, d. h., erst wenn der Leasinggegenstand an den Leasingnehmer übergeben wurde und dieser mit seiner Nutzung begann. Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes sah jedoch vor, dass das spanische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen auf offiziellen Antrag des Leasingnehmers ein früheres Datum für den Beginn der betreffenden Abschreibung festlegen konnte. In diesem Artikel waren für diese vorzeitige Abschreibung zwei allgemeine Voraussetzungen vorgesehen. Die für WIV geltenden besonderen Voraussetzungen fanden sich in Art. 48 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes. Das Genehmigungsverfahren nach Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes wurde in Art. 49 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz näher geregelt.

6        Das Tonnagesteuersystem wurde durch die Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002 über die staatliche Beihilfe N 736/01, die Spanien gewährt hat – Tonnagebezogene Besteuerung von Schifffahrtsunternehmen (ABl. 2004, C 38, S. 4) in der durch die Entscheidung K(2004) 1931 endg. der Kommission vom 2. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe N 528/2003, die Spanien gewährt hat – Änderung der tonnagebezogenen Besteuerung von Schifffahrtsunternehmen (ABl. 2005, C 77, S. 29) geänderten Fassung als nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 5. Juli 1997 (ABl. 1997, C 205, S. 5) in der durch die Mitteilung C(2004) 43 der Kommission (ABl. 2004, C 13, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Leitlinien für den Seeverkehr) mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe genehmigt. Im Rahmen dieses Systems werden die in eines der Register für Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Unternehmen, die hierfür eine Genehmigung von der Steuerverwaltung erlangt haben, nicht nach ihren Gewinnen und Verlusten, sondern nach der Tonnage besteuert. Die spanischen Rechtsvorschriften gestatten den WIV die Eintragung in eines dieser Register, obwohl sie keine Seeverkehrsunternehmen sind.

7        Art. 125 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sah ein spezielles Verfahren für die zum Zeitpunkt der Überführung in das Tonnagesteuersystem bereits erworbenen Schiffe und die gebrauchten Schiffe vor, die erworben wurden, als das Unternehmen dieses System bereits in Anspruch nahm. Bei dessen normaler Anwendung wurden etwaige Gewinne beim Wechsel zum Tonnagesteuersystem besteuert, und es wurde angenommen, dass die Gewinne, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, beim Verkauf oder der Abwrackung des Schiffes besteuert wurden. Abweichend von dieser Bestimmung sah Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz jedoch vor, dass Schiffe, die im Zuge einer Kaufoption im Rahmen eines zuvor von den Steuerbehörden genehmigten Leasingvertrags erworben wurden, als neue und nicht gebrauchte Schiffe im Sinne von Art. 125 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes galten, ohne dass berücksichtigt wurde, ob sie bereits abgeschrieben waren, so dass mögliche Gewinne nicht besteuert wurden. Diese bei der Kommission nicht angemeldete Ausnahme wurde nur bei speziellen, von den Steuerbehörden im Rahmen von Anträgen auf Anwendung der vorzeitigen Abschreibung gemäß Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes genehmigten Leasingverträgen angewandt, d. h. bei neu gebauten und geleasten Schiffen, die im Zuge von Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF erworben wurden und mit einer Ausnahme von spanischen Werften stammten.

8        Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss erzielte die WIV die Steuervorteile unter Anwendung sämtlicher dieser Maßnahmen in zwei Phasen. In der ersten Phase wurde eine vorzeitige und beschleunigte Abschreibung der Kosten des geleasten Schiffes nach dem normalen Körperschaftsteuersystem angewandt, was für die WIV zu hohen Verlusten führte, die aufgrund der steuerlichen Transparenz der WIV von den Einnahmen der Investoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der WIV in Abzug gebracht werden konnten. Während diese vorzeitige und beschleunigte Abschreibung normalerweise später durch höhere Steuerverbindlichkeiten ausgeglichen wurde, wenn das Schiff vollständig abgeschrieben war oder wenn es mit Gewinn veräußert wurde, wurden die auf die Übertragung der anfänglichen Verluste an die Investoren zurückgehenden Steuerersparnisse in der zweiten Phase aufgrund des Wechsels der WIV zu einer Besteuerung nach dem Tonnagesteuersystem gesichert, das die vollständige Befreiung der Gewinne aus dem Verkauf des Schiffes an die Reederei ermöglichte.

9        Obwohl die Kommission davon ausging, dass das SEAF als „System“ zu beschreiben sei, prüfte sie auch jede einzelne fragliche Maßnahme individuell. Im angefochtenen Beschluss entschied sie, dass von diesen Maßnahmen jene, die sich aus Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes (betreffend die vorzeitige Abschreibung), aus der Anwendung des Tonnagesteuersystems auf nicht berücksichtigungsfähige Unternehmen, Schiffe oder Tätigkeiten sowie aus Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz ergäben, eine staatliche Beihilfe zugunsten der WIV und ihrer Investoren darstellten, die vom Königreich Spanien rechtswidrig ab dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei. Sie erklärte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, soweit die Beihilfe über eine marktkonforme Vergütung für die Tätigkeit von Finanzinvestoren hinausgehe und nicht an Reedereien weitergegeben worden sei, die die Leitlinien für den Seeverkehr in Anspruch nehmen könnten. Sie entschied, dass das Königreich Spanien die Anwendung dieser Beihilferegelung einstellen müsse, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und die unvereinbare Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der WIV zurückfordern müsse, ohne dass diesen Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt werde, die mit der Rückforderung der Beihilfe verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen.

10      Allerdings entschied die Kommission, dass keine Rückforderung der Beihilfe erfolge, die im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt worden sei, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 30. April 2007 – dem Datum, an dem die Entscheidung 2007/256/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat – Staatliche Beihilfe C 46/04 (ex NN 65/04) (ABl. 2007, L 112, S. 41) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde – zur Gewährung des mit den Maßnahmen verbundenen Vorteils verpflichtet hätten.

 Zu den anderen Klagen gegen den angefochtenen Beschluss

11      Mit Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 und T‑719/13, EU:T:2015:1004), gab das Gericht zwei weiteren Klagen statt, die das Königreich Spanien sowie die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (im Folgenden: PYMAR) gegen den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV erhoben hatten, und erklärte den angefochtenen Beschluss für nichtig.

12      Mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C‑128/16 P, EU:C:2018:591), hob der Gerichtshof das Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 und T‑719/13, EU:T:2015:1004), auf und verwies die Sachen T‑515/13 und T‑719/13 an das Gericht zurück.

13      Mit Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434), wies das Gericht die Klagen ab.

14      Mit Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), hob der Gerichtshof das Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434), teilweise auf und erklärte durch endgültige Entscheidung in den beiden betreffenden Klagen den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig.

15      Im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zunächst in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das SEAF sei nicht selektiv, zurück. Er wies die Rechtsmittel auch in Bezug auf die Rechtsmittelgründe betreffend die Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurück, wobei er einen Rechtsfehler des Gerichts feststellte, der jedoch keine Auswirkung auf dessen Würdigung hatte. Schließlich gab er dem Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien statt, mit dem ein Begründungsmangel des Urteils vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434), in Bezug auf die Rückforderung der fraglichen Beihilfe geltend gemacht wurde. Er befand, dass das Gericht nicht auf den geltend gemachten Klagegrund eingegangen war, indem es lediglich festgestellt hatte, dass die Rechtsmittelführerinnen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Bezeichnung der Begünstigten nicht beanstandet hätten, und auf die Logik und den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen hatte, obwohl sich aus dem Klagegrund ergab, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar nur implizit, aber denknotwendig geltend gemacht hatten, dass sie nicht die einzigen Begünstigten der fraglichen Beihilfe gewesen seien, sondern ein großer Teil davon an die Reedereien weitergegeben worden sei. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Gericht die Begründungspflicht verletzt hatte, und hob das Urteil des Gerichts insoweit auf.

16      Der Gerichtshof entschied den Rechtsstreit endgültig und gab dem Klagegrund statt, mit dem Lico Leasing und PYMAR geltend machten, dass die Investoren der WIV nicht die einzigen Begünstigten der fraglichen Beihilfe gewesen seien, sondern ein großer Teil davon an die Reedereien weitergegeben worden sei. Daher erklärte er Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig, soweit darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet wurden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wurde, den gesamten Betrag der fraglichen Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der WIV zurückzufordern.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren der WIV angeordnet wird;

–        hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren der WIV wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für nichtig zu erklären;

–        weiter hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses für nichtig und die Methode zur Berechnung des von den Investoren der WIV zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils für rechtswidrig zu erklären;

–        Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er es verbietet, „die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen“;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 beantragt außerdem, hilfsweise zu ihrem ersten Antrag, Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren der WIV als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen und, hilfsweise, ihnen neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf jeweils fünf Gründe:

–        Mit dem jeweils ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt werde;

–        mit dem jeweils zweiten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass bestimmte steuerliche Maßnahmen, aus denen das SEAF bestanden habe, bei individueller Betrachtung neue staatliche Beihilfen darstellten;

–        mit dem jeweils dritten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes;

–        mit dem jeweils vierten Klagegrund rügen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV, die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Bestimmung der Begünstigten und die Methode der Rückforderung der Beihilfe;

–        mit dem jeweils fünften Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), Art. 3 Abs. 6 EUV sowie die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), soweit Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses es verbiete, „die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen“.

21      In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts zu den Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), in Bezug auf die Behandlung der Klagen zu ziehen sind, hat die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 erklärt, dass sie den ersten und den dritten Klagegrund zurückziehe. In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 28. September 2023 hat die Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 erklärt, dass sie dieselben Klagegründe zurückziehen werde, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Gegenstand der Klage fortbestehe und über sie zu entscheiden sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem erklärt, dass sie den zweiten Teil des vierten Klagegrundes zurückziehe.

 Zum teilweisen Wegfall des jeweiligen Streitgegenstands

22      Nach ständiger Rechtsprechung muss der durch die Klageschrift bestimmte Streitgegenstand ebenso wie das Klageinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 14. Januar 2014, Miettinen/Rat, T‑303/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:48, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      So wurde im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV entschieden, dass die Nichtigerklärung einer angefochtenen Entscheidung im Laufe des Verfahrens die Klage in Bezug auf den Antrag, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, gegenstandslos werden lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T‑324/00, EU:T:2005:364, Rn. 116 und 117).

24      Durch die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts erzielt der Kläger nämlich das einzige Ergebnis, das er mit seiner Klage erreichen kann, und infolgedessen gibt es für den Unionsrichter keinen Entscheidungsstoff mehr (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. März 1993, Lezzi Pietro/Kommission, C‑123/92, EU:C:1993:87, Rn. 10).

25      Das Gleiche gilt, wenn die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts dem Kläger das Ergebnis verschafft hat, auf das seine Klage zum Teil gerichtet war, so dass sich dieser Teil in der Hauptsache erledigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 37 und 38).

26      Im Übrigen erfasst die absolute Verbindlichkeit des Nichtigkeitsurteils eines Unionsgerichts sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), den angefochtenen Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt. Wie oben in Rn. 16 ausgeführt, hat er Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet wurden, und er hat Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses ebenfalls für nichtig erklärt, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wurde, den gesamten Betrag der fraglichen Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der WIV zurückzufordern.

28      In den Rn. 138 und 139 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe einen Rechtsfehler begangen hat, da die WIV kraft rechtsverbindlicher Verträge mit den Reedereien, die der Steuerverwaltung vorgelegt wurden, verpflichtet waren, einen Teil des erlangten Steuervorteils an die Reedereien weiterzugeben.

29      In ihren Klagen rügen die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerinnen von Unternehmen sind, die im Rahmen des SEAF in WIV investiert haben, mit dem ersten Teil ihres jeweils vierten Klagegrundes, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie im angefochtenen Beschluss die WIV und die Investoren als die einzigen Begünstigten der Beihilfe eingestuft und entschieden habe, dass der gesamte Betrag der Beihilfe von den Investoren zurückzufordern sei, obwohl andere Unternehmen, die an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt gewesen seien, wie etwa die Werften und Reedereien, ebenfalls Begünstigte dieser Regelung gewesen seien und gleichermaßen Vorteile daraus gezogen hätten. Die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 rügt im Rahmen dieses Teils ferner, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der Begünstigten des SEAF unzureichend begründet sei.

30      Daher beantragen die Klägerinnen mit dem ersten Teil ihres jeweils vierten Klagegrundes im Wesentlichen, Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten des SEAF bezeichnet werden und dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der fraglichen Beihilfe von den Investoren zurückzufordern.

31      Wie oben in den Rn. 16 und 27 ausgeführt, hat der Gerichtshof Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses insoweit teilweise für nichtig erklärt.

32      Daraus folgt, dass die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof den Klägerinnen das Ergebnis verschafft hat, das sie mit einem Teil ihrer Klagen erreichen wollten, nämlich die Tilgung dieses Aspekts des angefochtenen Beschlusses aus der Rechtsordnung der Union (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. September 2014, Justice & Environment/Kommission, T‑405/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:821, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Selbst wenn die oben in Rn. 29 genannten Rügen rechtlich begründet wären, würden sie nämlich nicht zu einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, die über diejenige hinausginge, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ausgesprochen hat. Insbesondere würde die Rüge, dass auch andere Unternehmen, die an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt gewesen seien, wie insbesondere die Werften, zum Kreis der Begünstigten des SEAF und der von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen zu rechnen seien– wenn man ihre Begründetheit unterstellt –, zur Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses führen, soweit darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der fraglichen Beihilfe bezeichnet werden, sowie zur Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der fraglichen Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der WIV zurückzufordern. Wie oben in den Rn. 16, 27 und 31 ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), diese Bestimmungen jedoch insoweit teilweise für nichtig erklärt.

34      Folglich sind die vorliegenden Klagen insoweit gegenstandslos geworden.

35      Darüber hinaus haben die Klägerinnen bezüglich ihres Vorbringens, mit dem sie beanstanden, dass die Werften vom Kreis der Begünstigten des SEAF und der von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen ausgenommen worden seien, nicht nachgewiesen, dass dieses Vorbringen – wenn man seine Begründetheit unterstellt – geeignet ist, ihnen einen Vorteil zu verschaffen, der über den hinausgeht, den sie aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ziehen.

36      Die Klägerinnen machen geltend, bei den WIV seien lediglich 10 % bis 15 % der sich aus den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF ergebenden Vorteile verblieben, während der Großteil der daraus erlangten Vorteile, nämlich 85 % bis 90 % der sich aus jeder Transaktion ergebenden finanziellen und steuerlichen Ersparnis, an Dritte weitergegeben worden sei. Diese Dritten seien nach den Angaben im angefochtenen Beschluss die Reedereien, aber in Wirklichkeit seien die Werften – genauer gesagt die spanischen Werften – die tatsächlichen Begünstigten des SEAF.

37      In Rn. 138 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die WIV „nach den Regeln des auf die Verträge mit den Reedereien anwendbaren Rechts verpflichtet [waren], einen Teil des erlangten Steuervorteils an die Reedereien weiterzugeben“. In Rn. 131 dieses Urteils hat er ausgeführt, dass die Kommission im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass eine Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF einer Reederei den Erwerb eines neuen Schiffes mit einem Abschlag von 20 % bis 30 % gegenüber dem von der Werft in Rechnung gestellten Preis ermöglicht habe, und dass die Kommission im zwölften Erwägungsgrund dieses Beschlusses befunden hatte, dass das SEAF aus einem Geflecht von Maßnahmen zur Steuerplanung bestanden habe, das im Allgemeinen von einer Bank zur Schaffung von Steuervorteilen für die Investoren einer „steuerlich transparenten“ WIV und zur Weitergabe eines Teils dieser Steuervorteile an die betreffende Reederei in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis organisiert worden sei, wobei die übrigen Gewinne bei den Investoren verblieben seien. In Rn. 132 des Urteils hat er ferner erläutert, dass die Kommission im 162. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein wesentlicher Teil des von der WIV erzielten steuerlichen Vorteils mittels eines Preisnachlasses an die Reederei übertragen worden sei.

38      Insoweit geht aus dem 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der „steuerlich[e] Vorteil von etwa 30 % des anfänglichen Bruttopreises des Schiffes … – der anfänglich der wirtschaftlichen Interessenvereinigung bzw. ihren Investoren [zugutekam] – … teilweise (10 %-15 %) bei den Investoren [verblieb]; der übrige Teil (85 %-90 %) [wurde] an die Reederei weitergegeben, die schließlich mit einem Abschlag von zwischen 20 % und 30 % gegenüber dem ursprünglichen Bruttopreis des Schiffes Eigentümerin des Schiffes [wurde]“.

39      Vor diesem Hintergrund – und auch wenn der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist, nicht mit der Frage befasst wurde, ob auch die Werften als Begünstigte des SEAF anzusehen waren, so dass er keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern – ist festzustellen, dass nichts im Vorbringen der Klägerinnen darauf hindeutet, dass der Betrag des Vorteils, der den Investoren zugutegekommen ist – nämlich 10 % bis 15 % der sich aus den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF ergebenden Vorteile – und den sie dem Königreich Spanien zurückzahlen müssen, ein anderer wäre, wenn auch die Werften als Begünstigte des SEAF angesehen würden. Wie die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hängt nämlich der Teil des Vorteils, der den WIV unter Inanspruchnahme des SEAF verblieben ist, nicht davon ab, ob nur die Reedereien oder aber die Reedereien und Werften zu den anderen Begünstigten des SEAF zu zählen sind.

40      Somit haben die Klägerinnen jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie ein Interesse daran haben, den ersten Teil ihres jeweils vierten Klagegrundes geltend zu machen, soweit damit beanstandet wird, dass die Werften vom Kreis der Begünstigten des SEAF ausgenommen worden seien.

41      Sodann wenden sich die Klägerinnen mit dem zweiten Teil ihres jeweils vierten Klagegrundes gegen die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode zur Berechnung des von den Investoren zurückzuzahlenden Betrags. Insbesondere habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie bei dieser Methode die sogenannten „verlorenen“ Investitionen der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe. Bei der Anordnung der Rückforderung hätte die Kommission die verlustbringenden Investitionen berücksichtigen müssen, die die Investoren der WIV getätigt hätten, um den steuerlichen Vorteil zu erzielen, und bei denen es sich um besondere, mit diesem Vorteil notwendig einhergehende Lasten handele. Mit diesem Teil machen die Klägerinnen zudem geltend, die Kommission hätte die Beträge der Vorteile abziehen müssen, die die Investoren der WIV im Rahmen des SEAF an Dritte weitergegeben hätten.

42      Insoweit ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss in seinen Erwägungsgründen 263 bis 269 einen Abschnitt („Bestimmung der zurückzufordernden Beträge“) enthält, in dem die Kommission eine aus vier Schritten bestehende Methode aufzeigt, die das Königreich Spanien ihrer Ansicht nach anzuwenden hat, um in jedem Fall den Betrag der unvereinbaren Beihilfe zu bestimmen, der von den Begünstigten zurückzufordern ist. Die Kommission führt aus, dass diese Methode angeglichen werden könne, insbesondere um den tatsächlichen Betrag des steuerlichen Vorteils der Investoren unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation zu ermitteln.

43      Diese vier Schritte sind folgende:

–        erstens, Berechnung des durch die Transaktion erzielten steuerlichen Vorteils insgesamt (oder Kapitalwert der von der WIV oder ihren Investoren erzielten steuerlichen Vorteile, d. h. vor Abzug des Teils dieser Vorteile, der über den Preisnachlass an die Reederei weitergegeben wurde);

–        zweitens, Berechnung des durch die allgemeinen steuerlichen Maßnahmen, die bei der Transaktion Anwendung fanden, erzielten steuerlichen Vorteils (d. h. der Kapitalwert – berechnet auf dieselbe Weise wie in Schritt 1 – des Betrags der steuerlichen Vorteile, die die WIV oder ihre Investoren in einer Referenzsituation erzielt hätten, in der die beschleunigte Abschreibung erst ab dem Zeitpunkt des Betreibens des Schiffes begonnen hätte und die Transaktion nach den normalen Vorschriften zur Körperschaftsteuer besteuert worden wäre);

–        drittens, Berechnung des einer staatlichen Beihilfe entsprechenden steuerlichen Vorteils, d. h. die Differenz zwischen den in den Schritten 1 und 2 ermittelten Beträgen;

–        viertens, Berechnung des Betrags der im Zuge der Berechnung in Schritt 3 ermittelten vereinbaren Beihilfe (d. h. der an die Reederei weitergegebene Vorteil, der nach Kapitel 11 der Leitlinien für den Seeverkehr vereinbar ist, wobei die Kommission in den Erwägungsgründen 202 ff. des angefochtenen Beschlusses befunden hat, dass ein Teil des auf die Reederei übertragenen Vorteils als vereinbar angesehen werden könne, wenn die Reederei, das betreffende Schiff und die Beförderungsleistungen nach den Leitlinien für den Seeverkehr berücksichtigungsfähig seien, wie oben in Rn. 9 ausgeführt).

44      Wie die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14 in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen allerdings eingeräumt hat, beruht das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie sich gegen die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode und insbesondere dagegen wenden, dass die „verlorenen“ Investitionen sowie allgemein die an Dritte weitergegebenen Beträge nicht in Abzug gebracht worden seien, auf der Prämisse, dass die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe nach dieser Methode erfolgen werde.

45      Nach der teilweisen Nichtigerklärung von Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses werden die WIV und ihre Investoren jedoch nicht mehr als die einzigen Begünstigten des SEAF angesehen, und die Investoren werden nicht mehr als die einzigen Unternehmen angesehen, in Bezug auf die dem Königreich Spanien aufzugeben ist, die Beihilfe zurückzufordern. Somit ist die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode, soweit sie auf der nunmehr unzutreffenden Prämisse beruht, dass der gesamte Vorteil allein von den Investoren der WIV zurückzufordern sei, infolge des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), hinfällig geworden.

46      Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass ein erheblicher Teil des Vorteils von anderen Begünstigten des SEAF zurückgezahlt werden muss. Die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode beruht jedoch auf einer anderen Prämisse, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), für unzutreffend befunden hat, nämlich, dass der gesamte unvereinbare Vorteil von den Investoren der WIV zurückzuzahlen sei. So heißt es z. B. in Schritt 3 dieser Methode, der sich auf die „Berechnung des einer staatlichen Beihilfe entsprechenden steuerlichen Vorteils“ bezieht (266. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass die „Beihilfe, die die wirtschaftliche Interessenvereinigung und ihre Investoren als Begünstigte der geprüften steuerlichen Maßnahmen erhalten haben“, dem „Kapitalwert des durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung, der Tonnagesteuerregelung … und der Steuerbefreiung [der erzielten Gewinne] … erzielten Gesamtvorteils“ entspreche.

47      Mithin muss die Kommission nach Art. 266 AEUV, wonach sie die Konsequenzen aus dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), zu ziehen hat, insbesondere die Methode zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge vollständig überprüfen. Die Kommission hat im Übrigen in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts vom 25. Mai 2023 und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Rückforderungsanordnung angepasst werden müsse, um die Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

48      Infolgedessen sind die Klagen, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode richten. Im Übrigen hat die Klägerin in der Rechtssache T‑31/14, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, ihre insoweit erhobenen Rügen zurückgezogen.

49      Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegenden Klagen gegenstandslos geworden sind, soweit sie zum einen gegen die Bestimmung der Begünstigten des SEAF und der von der Rückforderungsanordnung betroffenen Unternehmen sowie die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Beschlusses und zum anderen gegen die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode gerichtet sind.

50      Hingegen ist noch über die Anträge der Klägerinnen zu entscheiden, soweit damit die Nichtigerklärung von Teilen des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), nicht für nichtig erklärt hat.

51      Bestimmte Anträge der Klägerinnen sind nämlich auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, die über die vom Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ausgesprochene hinausgeht. So haben die Klägerinnen insbesondere Folgendes beantragt: mit ihrem jeweils ersten Klageantrag, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren der WIV angeordnet wird, mit ihrem jeweils zweiten Klageantrag, die angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren der WIV wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für nichtig zu erklären, und mit ihrem jeweils vierten Klageantrag, Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es verbietet, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen. Des Weiteren beantragt die Klägerin in der Rechtssache T‑29/14, Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die Beihilfe zurückzahlen müssen.

52      Zu den Klagegründen, die zur Stützung der oben in Rn. 51 genannten Anträge geltend gemacht werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, den jeweils ersten und dritten Klagegrund zurückgezogen haben.

53      Daraus folgt, dass über den Teil der Klagen zu entscheiden ist, mit dem die Klägerinnen im Rahmen des jeweils zweiten Klagegrundes einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV rügen, soweit die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass bestimmte steuerliche Maßnahmen, aus denen das SEAF bestanden habe, bei individueller Betrachtung neue staatliche Beihilfen darstellten, und im Rahmen des jeweils fünften Klagegrundes einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 3 Abs. 6 EUV und die Art. 16 und 17 der Charta rügen, soweit Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses es verbiete, „die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen“.

54      Würde nämlich dem jeweils zweiten und fünften Klagegrund stattgegeben, könnte dies dazu führen, dass Teile des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), nicht für nichtig erklärt hat.

55      Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Bestimmung der WIV und ihrer Investoren als Begünstigte des SEAF sowie die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung der Rückforderung der Beihilfen von den Investoren entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 nicht vollständig für nichtig erklärt hat, was dazu geführt hätte, dass die Klagen in vollem Umfang gegenstandslos geworden wären.

56      Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑31/14 beruht nämlich auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60).

57      Mit dem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, den angefochtenen Beschluss nur teilweise für nichtig erklärt, nämlich nur Art. 1, „soweit darin die [WIV] und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden“ (Nr. 3 des Tenors dieses Urteils), und Art. 4 Abs. 1, „soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der [WIV] zurückzufordern“ (Nr. 4 des Tenors).

58      Dagegen hat er die Bestimmung der WIV und der Investoren als Begünstigte des SEAF und die Verpflichtung des Königreichs Spanien, die Beihilfe oder einen Teil davon zumindest von den Investoren zurückzufordern, nicht für nichtig erklärt.

59      Die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ist nämlich deren Aufhebung durch Rückforderung, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C‑275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C‑128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 46), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Kommission die WIV zu Recht als Begünstigte des SEAF angesehen hatte. Ferner wurde in den Klagen, in denen das Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), ergangen ist, das Vorbringen der klagenden Parteien in diesen Rechtssachen zurückgewiesen, mit dem dargetan werden sollte, dass das SEAF keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten der WIV und ihrer Investoren dargestellt habe. Im Übrigen ist der Gerichtshof ebenso wenig dem Vorbringen dieser Parteien gefolgt, mit dem dargetan werden sollte, dass die Rückforderung von den Investoren der WIV gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoße.

61      Somit bleibt der angefochtene Beschluss infolge des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), insoweit gültig, als er die Beihilfe, die zumindest die WIV und ihre Investoren begünstigt, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und das Königreich Spanien verpflichtet, diese Beihilfe oder einen Teil davon von den Investoren zurückzufordern. Im Übrigen ändert der Umstand, dass bei der Berechnung der zurückzufordernden Beträge die in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode unter Berücksichtigung des genannten Urteils geändert werden muss, nichts daran, dass diese Rückforderungspflicht als solche fortbesteht.

62      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Klagen insoweit in der Hauptsache erledigt haben, als sie darauf gerichtet sind, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die WIV und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der WIV zurückzufordern.

 Zur Begründetheit

 Zum jeweils zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die individuell betrachteten, steuerlichen Maßnahmen, die das SEAF bildeten, zu Unrecht als neue Beihilfen eingestuft worden seien

63      Mit dem jeweils zweiten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der verschiedenen, individuell betrachteten, steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF bestehe, Rechtsfehler begangen habe.

64      Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass die Regelung zur vorzeitigen Abschreibung allgemeine Geltung habe, keine selektive Maßnahme darstelle und keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, so dass sie nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei.

65      Zweitens tragen die Klägerinnen zur Anwendung des Tonnagesteuersystems auf die WIV und von Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz im Wesentlichen vor, dass diese Maßnahmen nicht selektiv seien und die Kommission sie bereits mit der Entscheidung K(2004) 1931 genehmigt habe, so dass sie, falls sie überhaupt als staatliche Beihilfen anzusehen seien, allenfalls bestehende Beihilfen darstellten.

66      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

67      Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Einstufung bestimmter steuerlicher Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, als neue Beihilfen, ihr selektiver Charakter und das Vorliegen eines Vorteils beanstandet werden, in Wirklichkeit auf der Prämisse beruht, dass diese Maßnahmen getrennt anhand von Art. 107 AEUV zu beurteilen seien und nicht unter Berücksichtigung des SEAF insgesamt.

68      Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend. Wie die Kommission im 116. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, sind die verschiedenen steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, nämlich im Wesentlichen deshalb in rechtlicher Hinsicht miteinander verbunden, weil die vorzeitige Abschreibung von der Erteilung einer Genehmigung durch die Steuerbehörden abhängig war, von der im Übrigen die Anwendung von Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz abhing, der eine Ausnahme vom Tonnagesteuersystem vorsah. Zudem waren sie in tatsächlicher Hinsicht miteinander verbunden, weil die behördliche Genehmigung für die vorzeitige Abschreibung nur im Zusammenhang mit Leasingverträgen über Schiffe erteilt wurde, die für das Tonnagesteuersystem in Betracht kamen, so dass diese Schiffe die Regelung in Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung in Anspruch nehmen konnten.

69      Aufgrund dieser Verbindung zwischen den steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, hat das Gericht in Rn. 101 des Urteils vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434), festgestellt, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass eine der Maßnahmen, die es erlaubten, das SEAF in seiner Gesamtheit in Anspruch zu nehmen, selektiv war, nämlich die Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung, im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei befunden hatte, dass das System insgesamt selektiv war. Diese Feststellung hat der Gerichtshof in den Rn. 71 und 72 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), bestätigt.

70      Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), implizit die Notwendigkeit bestätigt, dass das SEAF in seiner Gesamtheit als Beihilferegelung zu beurteilen ist. In Rn. 137 dieses Urteils hat der Gerichtshof den Schluss, dass die Kommission bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe und infolgedessen auch bei der Anordnung der Rückforderung dieser Beihilfe einen Rechtsfehler begangen hatte, nämlich u. a. darauf gestützt, dass sie davon ausgegangen war, dass das SEAF in seiner Gesamtheit eine Beihilferegelung darstellte, die sich aus der Anwendung des spanischen Steuerrechts und den von der spanischen Steuerverwaltung erteilten Genehmigungen ergab und die – unabhängig von der gewählten rechtlichen Vorgehensweise – dazu bestimmt war, einen Vorteil insbesondere zugunsten der WIV und der Reedereien zu schaffen.

71      Mithin ist das gesamte Vorbringen der Klägerinnen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass jede der drei oben in den Rn. 64 und 65 genannten steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, individuell anhand von Art. 107 AEUV und nicht unter Beurteilung des SEAF in seiner Gesamtheit zu prüfen sei.

72      So hat der Gerichtshof, um näher auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen, nämlich erstens die Rügen, mit denen die Selektivität bestimmter steuerlicher Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, insbesondere die Anwendung des Systems der vorzeitigen Abschreibung, die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf die WIV und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz, in Abrede gestellt wurde, in den Rn. 57 bis 74 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), die Beurteilung des Gerichts bestätigt, dass das Bestehen der Ermessensaspekte des SEAF geeignet war, die Begünstigten gegenüber anderen Steuerpflichtigen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Lage zu bevorzugen, und er hat auch bestätigt, dass die vorzeitige Abschreibung somit selektiven Charakter hatte. Ferner hat er festgestellt, dass das Gericht berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, dass die Kommission keinen Fehler begangen hatte, als sie davon ausging, dass aufgrund der vorzeitigen Abschreibung das gesamte SEAF als selektiv anzusehen sei.

73      Unter diesen Umständen sind die Rügen der Klägerinnen zurückzuweisen, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Regelung zur vorzeitigen Abschreibung, die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf die WIV und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz bei individueller Betrachtung als steuerliche Maßnahmen, aus denen das SEAF bestehe, selektiv gewesen seien.

74      Zweitens ist zu den Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission, die Regelung zur vorzeitigen Abschreibung verschaffe den Begünstigten des SEAF einen wirtschaftlichen Vorteil, darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die folgenden Elemente als Vorteile beschrieben hat, die den WIV und den Investoren, die deren Mitglieder waren, gewährt wurden:

–        die Tatsache, dass nach Art. 115 Abs. 11 des Körperschaftsteuergesetzes die beschleunigte Abschreibung vor dem Beginn der Nutzung des Vermögenswerts einsetzen konnte (132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses);

–        die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf die WIV (142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses);

–        die Ausnahme von der normalen Anwendung von Art. 125 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, nach der bestimmte Seeschiffe, die normalerweise als gebraucht oder aus zweiter Hand angesehen würden, zum Zeitpunkt des Wechsels zum Tonnagesteuersystem als neue Schiffe gelten, mit der Folge, dass die Begleichung der verdeckten Steuerverbindlichkeiten endgültig entfällt (145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

75      Wie oben in Rn. 70 ausgeführt, hat der Gerichtshof in Rn. 137 des Urteils vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), den Schluss, dass die Kommission bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe einen Rechtsfehler begangen hatte, jedoch festgestellt, dass das SEAF in seiner Gesamtheit eine Beihilferegelung darstellte, die sich aus der Anwendung des spanischen Steuerrechts und den von der spanischen Steuerverwaltung erteilten Genehmigungen ergab und die dazu bestimmt war, einen Vorteil insbesondere zugunsten der WIV und der Reedereien zu schaffen.

76      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die vorzeitige Abschreibung keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass diese steuerliche Maßnahme individuell anhand von Art. 107 AEUV und nicht unter Beurteilung des SEAF in seiner Gesamtheit zu prüfen sei.

77      Drittens ist zu den Rügen der Klägerinnen, es liege keine neue Beihilfe vor, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 238. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar festgestellt hat, dass „die Maßnahmen im Einzelnen eine staatliche Beihilfe darstell[t]en (mit Ausnahme der beschleunigten Abschreibung von Leasinggegenständen)“, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass, wie oben in Rn. 68 ausgeführt, das SEAF zusammen mit dem Tonnagesteuersystem geprüft wurde, dass die Funktionsweise des SEAF in seiner Gesamtheit als rechtswidrige und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen wurde und dass der Gerichtshof diesen Ansatz, wie oben in Rn. 70 ausgeführt, bestätigt hat.

78      Wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, stellen sie nicht in Frage, dass das SEAF als System weder bei der Kommission angemeldet noch von dieser in einem früheren Beschluss genehmigt wurde und es daher in seiner Gesamtheit betrachtet nicht als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann. Des Weiteren steht fest, dass mindestens eine der steuerlichen Maßnahmen, aus denen das SEAF besteht, nämlich die individuell betrachtete vorzeitige Abschreibung nicht bei der Kommission angemeldet oder von dieser in einem früheren Beschluss genehmigt wurde.

79      Daraus ergibt sich, dass die Kommission bei der Prüfung des SEAF im angefochtenen Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht auf das Verfahren für bestehende Beihilferegelungen zurückgreifen musste.

80      Unter diesen Umständen ist der jeweils zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Klägerinnen zur Selektivität, zum Vorliegen eines Vorteils oder zu der Einstufung der fraglichen, individuell betrachteten, steuerlichen Maßnahmen als neue Beihilfe eingegangen zu werden braucht.

 Zum jeweils fünften Klagegrund, der die Vertragsklauseln betrifft, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen

81      Mit dem jeweils fünften Klagegrund machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 3 Abs. 6 EUV sowie die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nach den Art. 16 und 17 der Charta geltend.

82      Insbesondere sehe Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach das Königreich Spanien die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern habe, „ohne dass diesen … die Möglichkeit eingeräumt wird, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen“, zu Unrecht vor, dass die Vertragsklauseln nichtig seien, nach denen die Investoren die Beträge, die sie an den Staat hätten zurückzahlen müssen, insbesondere von den Werften fordern könnten (im Folgenden: Entschädigungsklauseln).

83      Die Kommission sei in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht befugt, festzustellen, dass zwischen Privatpersonen vereinbarte Entschädigungsklauseln mit dem Grundsatz des Kontrollsystems für staatliche Beihilfen nicht vereinbar seien, wie sie es im 275. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan habe. Sie dürfe Wirtschaftsströme oder Entschädigungsvereinbarungen zwischen Privatpersonen nicht verbieten, die weder den Staat noch seine Mittel beeinträchtigten.

84      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

85      Zunächst ist zum Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 5 Abs. 2 EUV nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 EUV verbleiben alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten.

86      Zu den Grundsätzen, die für die Rolle der Kommission und der nationalen Behörden im Bereich staatlicher Beihilfen gelten, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 108 AEUV und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, der in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, nicht nur befugt ist, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, sondern auch die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe anzuordnen. Insbesondere kann die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat „alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. Zwar haben die nationalen Behörden die Rückforderungsanordnung nach den Verfahren des nationalen Rechts durchzuführen, doch wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten u. a. durch den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts eingeschränkt, wie sich aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung im Wesentlichen ergibt.

87      So hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen. Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑529/09, EU:C:2013:31, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe im Wege der Rückforderung aufzuheben, dient nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, die frühere Lage wiederherzustellen, wie sie sich vor Gewährung der Beihilfe darstellte. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im Übrigen beruht die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      So fallen im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 107 und 108 des AEU-Vertrags den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist und dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, EU:C:2003:571, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Im Licht dieser Grundsätze ist der jeweils fünfte Klagegrund zu prüfen.

92      Zunächst ist festzustellen, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach das Königreich Spanien die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern hat, „ohne dass diesen … die Möglichkeit eingeräumt wird, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen“, weit gefasst ist und sich ihr Wortlaut nicht ausdrücklich auf die von der Kommission in den Erwägungsgründen 270 bis 276 des angefochtenen Beschlusses geprüften Entschädigungsklauseln beschränkt.

93      Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Urteile vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C‑496/18 und C‑497/18, EU:C:2020:240, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Zudem ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer Weise, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt, und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses im Licht der Erwägungsgründe 270 bis 276 dieses Beschlusses zu lesen ist.

96      Insoweit verweist die Kommission im 270. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar allgemein auf „bestimmte Klauseln …, die in einigen Verträgen zwischen den Investoren, Reedereien und Werften enthalten sind“, nach denen „die Werften verpflichtet [wären], die übrigen Parteien zu entschädigen, sollten sie die vorgesehenen steuerlichen Vorteile nicht erlangen“. Jedoch hat sie im angefochtenen Beschluss diese Klauseln weder konkret benannt, noch ihren Wortlaut wiedergegeben. Im Übrigen betreffen diese Klauseln, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt hat, nicht speziell den Fall, dass eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückgefordert wird, sondern ganz allgemein die Folgen, die sich ergeben, wenn die zuständigen Behörden die Steuervorteile aus dem SEAF nicht genehmigen oder nach ihrer Genehmigung ihre Gültigkeit in Frage gestellt wird.

97      In den Erwägungsgründen 271 ff. des angefochtenen Beschlusses geht die Kommission jedoch konkreter auf die spezifischen Aspekte der Entschädigungsklauseln ein, die sich ihrer Ansicht nach im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen als problematisch erweisen. So führt sie in den Erwägungsgründen 272 bis 274 des angefochtenen Beschlusses aus, dass das Ziel der Rückforderung – das darin bestehe, die frühere Lage wiederherzustellen und insbesondere die Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe gewährten Wettbewerbsvorteil verursacht worden sei – unweigerlich konterkariert würde, wenn private Parteien im Wege von Vertragsklauseln die Wirkung von ergangenen Entscheidungen der Kommission über die Rückforderung von Beihilfen verändern könnten. Im 275. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertritt sie die Auffassung, dass die Vertragsklauseln, die die Begünstigten der Beihilfe vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe schützten, indem die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Rückforderung an andere Personen weitergegeben würden, mit dem Grundsatz des Kontrollsystems für staatliche Beihilfen, das ein Paket von Vorschriften der öffentlichen Ordnung darstelle, nicht vereinbar seien.

98      Folglich ist die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses trotz ihrer weit gefassten Formulierung dahin zu verstehen, dass sie Entschädigungsklauseln nur insoweit betrifft, als diese dahin ausgelegt werden können, dass sie die Begünstigten einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe vor deren Rückforderung schützen.

99      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht bedeutet, dass die Kommission vorgesehen hat, dass die Entschädigungsklauseln nichtig sind, denn solch eine Zuständigkeit kommt gegebenenfalls den nationalen Gerichten zu.

100    Die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses ist nämlich so zu verstehen, dass mit ihr nur der Umfang der Rückforderungspflicht des Königreichs Spanien nach der oben in den Rn. 87 und 88 angeführten Rechtsprechung geklärt werden soll.

101    Insbesondere könnten die Entschädigungsklauseln, soweit sie in dem oben in Rn. 98 genannten Sinne ausgelegt werden können, den fraglichen Mitgliedstaat daran hindern, seiner Verpflichtung nachzukommen, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten. Denn durch diese Klauseln würden sich die Begünstigten der mit der Rückforderung verbundenen Belastung entziehen, so dass die Lage vor der Gewährung der Beihilfe nicht wiederhergestellt werden könnte. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, könnte dies die praktische Wirksamkeit des durch den Vertrag eingeführten Kontrollsystems für staatliche Beihilfen untergraben. Daher obliegt es dem Königreich Spanien, einschließlich der nationalen Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, wie es die oben in Rn. 88 angeführte Rechtsprechung vorsieht, in vollem Umfang nachgekommen wird.

102    Somit bedeutet die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht, dass die Kommission ihre in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Befugnis überschritten hat. Denn die Rückforderung erfolgt gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung zwar nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, doch erfordert diese Vorschrift, dass hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Folglich ist die Kommission nicht daran gehindert, im angefochtenen Beschluss klarzustellen, dass das Königreich Spanien dafür zu sorgen hat, dass die Begünstigten die Beträge der Beihilfen, von denen sie den tatsächlichen Nutzen hatten, zurückzahlen, ohne die mit der Rückforderung dieser Beträge verbundene Belastung auf eine andere Vertragspartei übertragen zu können.

103    Im vorliegenden Fall ist diese Schlussfolgerung umso mehr gerechtfertigt, als die Entschädigungsklauseln in zwischen den verschiedenen Teilnehmern des SEAF geschlossenen Rahmenverträgen vorgesehen waren, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Diese Rahmenverträge gehörten jedoch zu dem Komplex rechtsverbindlicher Verträge, die – wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 138), ausgeführt hat – der Steuerverwaltung vorgelegt und von ihr berücksichtigt wurden, wenn sie die vorzeitige Abschreibung genehmigte. In Rn. 137 dieses Urteils hat der Gerichtshof bestätigt, dass das SEAF in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, die nicht nur das einschlägige spanische Steuerrecht umfasst, sondern auch die von der spanischen Steuerverwaltung erteilten Genehmigungen und somit die genannten rechtsverbindlichen Verträge.

104    Unter diesen Umständen hat die Kommission in Anbetracht dessen, dass sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des SEAF mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen über Entschädigungsklauseln informiert worden war, die in den Verträgen enthalten waren, die der Steuerverwaltung vorgelegt und von ihr bei ihrer Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung berücksichtigt wurden, ihre Befugnisse nicht überschritten, als sie im Wesentlichen daran erinnert hat, dass das Königreich Spanien die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern hatte, ohne dass diesen gemäß der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt wurde, aufgrund der Entschädigungsklauseln die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf eine andere Vertragspartei zu übertragen.

105    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Kommission durch die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses ihre Befugnisse überschritten habe, zurückzuweisen.

106    Keines der anderen Argumente der Klägerinnen kann die Rechtmäßigkeit dieser Klarstellung in Frage stellen.

107    Erstens machen die Klägerinnen einen Mangel an Kohärenz geltend, da die Kommission im angefochtenen Beschluss in privatwirtschaftliche Verträge eingegriffen habe, indem sie Wirtschaftsströme verboten habe, die sich aus zwischen Privatpersonen vereinbarten Entschädigungsklauseln ergäben, aber gleichzeitig die Werften und Reedereien von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen befreit habe, weil die erlangten Vorteile aus einer privatrechtlichen Beziehung zwischen ihnen resultierten.

108    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger derartiger Widerspruch infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 137 und 138), jedenfalls entfallen ist, da der Gerichtshof darin, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, bestätigt hat, dass die Kommission bei der Beurteilung des SEAF in seiner Gesamtheit die Verträge zu berücksichtigen hatte, die der Steuerverwaltung vorgelegt und von ihr bei der Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung berücksichtigt wurden. Dieses Vorbringen kann daher in Anbetracht dieses Urteils keinen Erfolg haben.

109    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, dass der angefochtene Beschluss dadurch, dass er die Entschädigungsklauseln verbiete, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission stehe, die keine Einwände gegen Vereinbarungen zwischen Verkäufern und Käufern erhoben habe, die die Folgen einer etwaigen Rückforderung rechtswidriger Beihilfen zwischen privaten Parteien regelten.

110    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hindert jedoch nichts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission daran, bei der Anordnung der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe klarzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern hat, ohne dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, aufgrund von Entschädigungsklauseln wie den vorliegend in Rede stehenden die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf eine andere Vertragspartei zu übertragen, und zwar trotz etwaiger Folgen dieser Klarstellung für Verträge zwischen privaten Parteien.

111    Vielmehr hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), auf das im 274. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, festgestellt, dass die Verpflichtung zur Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe erfordert, dass der Begünstigte den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (vgl. Rn. 34 dieses Urteils). Ferner hat er entschieden, dass die nationalen Gerichte zur Beseitigung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrung eingreifen und Verträge für nichtig erklären können, und zwar auch zum Nachteil von nicht durch die Beihilfe begünstigten Parteien. Im vorliegenden Fall erinnert die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses das Königreich Spanien lediglich an seine Verpflichtung, die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, damit die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist es insoweit unerheblich, dass die Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, anders als die vorliegende Rechtssache eine Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft und die Befugnisse der nationalen Gerichte zur Nichtigerklärung privater Verträge betrifft. Denn wie oben in Rn. 99 ausgeführt, bedeutet die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht, dass die Kommission vorgesehen hat, dass die Entschädigungsklauseln nichtig sind.

112    Soweit die Klägerinnen geltend machen, der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zu bestimmten früheren Beschlüssen der Kommission, ist – selbst wenn dies zuträfe – außerdem zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nicht die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2022, Ighoga Region 10 u. a./Kommission, T‑582/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:648, Rn. 215 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses auch gegen die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit verstoße. Darüber hinaus entziehe diese Klarstellung den Investoren der WIV zu Unrecht den Anspruch auf Entschädigung, der ihnen insbesondere gegen die Werften zustehe, und führe damit unter Verstoß gegen das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht zu einer Enteignung ihrer privaten Rechte.

114    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 16 der Charta die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird.

115    Der durch diesen Artikel gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die unternehmerische Freiheit nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben, und niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 84).

118    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das in dieser Bestimmung der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts vorgenommen werden können, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 86).

120    Selbst unter der Annahme, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses als eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass sich diese Einschränkung insbesondere aus der Rückforderungspflicht nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, so dass sie gesetzlich vorgesehen ist.

121    In Bezug auf die Voraussetzung der Achtung des Wesensgehalts der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses diesen Wesensgehalt nicht berührt.

122    Sodann verfolgt die genannte Klarstellung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung. Wie oben in den Rn. 101 und 102 ausgeführt, soll sie nämlich sicherstellen, dass die Entschädigungsklauseln die dem Königreich Spanien obliegende Rückforderungspflicht nicht beeinträchtigen, und ganz allgemein die praktische Wirksamkeit des durch den Vertrag eingeführten Kontrollsystems für staatliche Beihilfen gewährleisten.

123    Im Übrigen haben die Klägerinnen dem Gericht nichts vorgetragen, was die Feststellung zuließe, dass die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die genannte Zielsetzung einen unverhältnismäßigen oder nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die unternehmerische Freiheit oder das Eigentumsrecht in ihrem Wesensgehalt antastet.

124    Was schließlich die Frage betrifft, ob die Klarstellung in Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, so haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, woraus sich ableiten ließe, dass die Kommission mit dieser Klarstellung die Grenzen dessen überschritten hat, was erforderlich ist, um die oben in Rn. 122 angeführten verfolgten Ziele, wie insbesondere die Wiederherstellung der Lage vor der Gewährung der Beihilfe und die Rückzahlung der fraglichen Beihilfen durch die Begünstigten, zu erreichen. Im Übrigen wird mit Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses nur der Umfang der Rückforderungspflicht des Königreichs Spanien geklärt, wie das Gericht oben in Rn. 102 ausgeführt hat.

125    In Anbetracht des Vorstehenden ist der jeweils fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

126    Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klagen teilweise gegenstandslos geworden und im Übrigen als unbegründet anzusehen sind.

 Kosten

127    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

128    Ferner bestimmt Art. 137 der Verfahrensordnung, dass das Gericht bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.

129    Im vorliegenden Fall ist festgestellt worden, dass ein Teil des Rechtsstreits gegenstandslos geworden ist. Der teilweise Wegfall des Streitgegenstands ist die Folge eines von der Kommission begangenen Rechtsfehlers, den auch die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klagen geltend gemacht haben und der zur teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission (C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60), geführt hat.

130    Dagegen sind die Klägerinnen hinsichtlich des Teils des Rechtsstreits, über den noch zu entscheiden ist, unterlegen.

131    Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen haben sich in der Hauptsache insoweit erledigt, als sie zum einen gegen Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, gerichtet sind, soweit darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und zum anderen gegen Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, soweit das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.

2.      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Februar 2024.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.