Language of document : ECLI:EU:C:2023:858

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

8. November 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richterliche Unabhängigkeit – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist – Fehlen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑333/23 [Habonov](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2023, in dem Verfahren

GM

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters S. Rodin und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GM, einem russischen Staatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (im Folgenden: BAMF), wegen eines Bescheids, mit dem das BAMF den Antrag von GM auf internationalen Schutz für unzulässig erklärte, seine Abschiebung nach Kroatien anordnete und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängte.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

3        Am 19. Dezember 2022 reiste GM nach Deutschland ein und stellte dort zehn Tage später einen Asylantrag.

4        Die Abfrage der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass GM bereits in Kroatien einen Asylantrag gestellt und bei dieser Gelegenheit seine Fingerabdrücke bei den kroatischen Polizeibehörden abgegeben hatte. GM bestätigte gegenüber den deutschen Behörden, dass er einen Asylantrag in Kroatien gestellt habe, und erklärte, dass er dort unmenschlich behandelt und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er wolle in Deutschland bleiben.

5        Auf ein Übernahmeersuchen hin erklärten sich die kroatischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31), für die Bearbeitung des Asylantrags von GM für zuständig.

6        Mit Bescheid vom 20. März 2023 wies das BAMF den von GM in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Kroatien an und verhängte gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Es stellte fest, dass die Republik Kroatien für die Bearbeitung des Asylantrags von GM zuständig sei und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen aufwiesen.

7        Am 5. April 2023 erhob GM gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, dem Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland).

8        Dieses ist der Auffassung, dass es, bevor es die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids kontrollieren könne, prüfen müsse, ob es unter Berücksichtigung der deutschen Regelung zur Richterbesoldung den Vorgaben genüge, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sowie aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht ergäben.

9        Das vorlegende Gericht beruft sich auf die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C‑49/18, EU:C:2019:106), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Vergütung der nationalen Richter, die der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entspreche, eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit darstelle. Daraus folge, dass jedes nationale Gericht berechtigt sei, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung über die Richterbesoldung mit dem Unionsrecht zu befragen.

10      Vorliegend bezweifelt das dem Land Hessen (Deutschland) angehörende Gericht, dass die in diesem Land geltende Regelung zur Richterbesoldung sowie bestimmte Vorschriften über die Besoldung von Bundesrichtern mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

11      Zum einen fragt es danach, ob Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta der im Land Hessen geltenden Regelung zur Richterbesoldung entgegenstehen, wenn das Land diese Regelung nach Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache nicht so ändern sollte, dass sie dem „europäischen Standard“ entspreche.

12      Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 EUV, Art. 47 der Charta sowie die Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Zugang zu einer bestimmten Besoldungsgruppe davon abhängt, dass der Betreffende das Alter von 35 Jahren erreicht hat.

13      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Gießen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Landes Hessen dann entgegenstehen werden, wenn das Land Hessen nicht innerhalb einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird?

2.      Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit den Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt bzw. gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

14      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung zu unterwerfen.

15      Am 7. Juli 2023 hat die Vierte Kammer auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen der Dringlichkeit nach Art. 107 der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind.

16      Der Antrag, die Rechtssache dem beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, hat sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, erledigt (Beschluss vom 16. Dezember 2021, Fedasil, C‑505/21, EU:C:2021:1049, Rn. 35).

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

17      Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

18      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

19      Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und liegt die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60).

20      Nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45, sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 61).

21      Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46, sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 62).

22      In einem Vorabentscheidungsverfahren muss daher ein Bezug zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26 März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Ein solcher Bezug besteht, wenn der Rechtsstreit in der Sache eine Verbindung zu den Vorschriften des Unionsrechts aufweist, die Gegenstand der Vorlagefragen sind, und das vorlegende Gericht diese Vorschriften anwenden muss, um die in dem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung in der Sache herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49, sowie Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C‑256/19, EU:C:2020:523, Rn. 46).

24      Vorliegend ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 der Charta sowie der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78.

25      Der Ausgangsrechtsstreit betrifft jedoch ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids des BAMF vom 20. März 2023, mit dem der Asylantrag von GM gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 als unzulässig abgelehnt wurde. Folglich weist dieser Rechtsstreit in der Sache keine Verbindung zu den Vorschriften des Unionsrechts auf, die Gegenstand der Vorlagefragen sind.

26      Zwar hat der Gerichtshof bereits zum einen Vorlagefragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss, und zum anderen Vorlagefragen, die geeignet sind, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50 und 51, sowie Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C‑256/19, EU:C:2020:523, Rn. 47 und 48).

27      Keine der beiden Vorlagefragen betrifft jedoch die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannten Fallgruppen.

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich im Wesentlichen wissen, ob die Besoldung der Richter im Land Hessen „europäischen Standards“ entspricht.

29      Damit versucht es, vom Gerichtshof eine Feststellung allgemeiner Art über die Angemessenheit der Richterbesoldung im Land Hessen zu erhalten, um dessen Gesetzgeber zur Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu verpflichten. Es verfolgt somit ein Ziel, das offensichtlich nichts mit der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu tun hat und für diesen Zweck nicht von Nutzen ist.

30      Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache u. a. von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C‑49/18, EU:C:2019:106), ergangen sind. Diese betrafen Klagen, die von einer Gewerkschaft im Namen portugiesischer Richter bzw. von einem spanischen Richter gegen Verwaltungsakte erhoben wurden, mit denen die Bezüge der portugiesischen und der spanischen Richter gekürzt worden waren.

31      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die bundesrechtlichen deutschen Regelungen zur Richterbesoldung eine Altersdiskriminierung darstellen.

32      Auch diese Frage weist offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit auf. Im Übrigen erläutert das vorlegende Gericht auch nicht im Geringsten, warum es die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits benötigt.

33      Daher ist festzustellen, dass die Vorlagefragen keine Auslegung des Unionsrechts betreffen, die für die Entscheidungsfindung im Ausgangsrechtsstreit objektiv erforderlich wäre, sondern allgemeiner oder gar hypothetischer Natur sind.

34      Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

35      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

Das vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Mai 2023 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.