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Klage, eingereicht am 25. Juli 2008 - Cadila Healthcare / HABM - Novartis (ZYDUS)

(Rechtssache T-288/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Cadila Healthcare Ltd (Ahmedabad, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bailey, A. Juaristi und F. Potin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis AG (Basel, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 1092/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ZYDUS" für Waren in den Klassen 3, 5 und 10 - Anmeldung Nr. 3 277 662.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eintragung Nr. 2 356 964 der Gemeinschaftsmarke "ZIMBUS" für Waren in Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich eines Teils der angefochtenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Markenrechts und insbesondere Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates irrig entschieden, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr bestünde.

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