Language of document : ECLI:EU:T:2010:36





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Februar 2010 – Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK)

(Rechtssache T-289/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Deutsche BKK – Absolute Eintragungshindernisse − Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3) (vgl. Randnrn. 40, 47-49, 95)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2008 (Sache R 318/2008‑4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Deutsche BKK

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Deutsche BKK

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Deutsche BKK für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 44 – Anmeldung Nr. 4724894

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Betriebskrankenkasse (Deutsche BKK) trägt die Kosten.