Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Juni 2015 –
Gambling Commission/HABM – Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand)
(Rechtssache T‑404/10 RENV)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts – Beweislast – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM“
1. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Kontrolle des anwendbaren nationalen Rechts durch die zuständigen Stellen des Amtes und durch das Gericht (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 53 Abs. 2) (vgl. Rn. 27‑30)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Würdigung der angeführten Tatsachen und der Beweiskraft der vorgelegten Beweisstücke durch das Amt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 31)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio einerseits und der National Lottery Commission andererseits |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt die Kosten. |