Language of document : ECLI:EU:F:2007:75

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

2. Mai 2007(*)

„Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Umsetzung – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 – Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom – Fehler – Schaden – Berufskrankheit – Berücksichtigung von Leistungen nach Art. 73 des Statuts“

In der Rechtssache F‑23/05

wegen einer Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG-Vertrag,

Jean-Louis Giraudy, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Voillemot,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney (Berichterstatter) sowie der Richter H. Kanninen und S. Gervasoni,

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006

folgendes

Urteil

1        Herr Giraudy hat mit Klageschrift, die am 20. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, beantragt,

–        die Entscheidung vom 21. Februar 2005, mit der seine Beschwerde vom 22. September 2004 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, ihm Schadensersatz als Ausgleich für den von ihm geltend gemachten Schaden zu zahlen, wobei der materielle Schaden mit 264 000 Euro und der immaterielle Schaden mit 500 000 Euro angesetzt wird.

 Rechtlicher Rahmen

A –  Bestimmungen über Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung

2        Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) bestimmt:

„Bei diesen Untersuchungen, die gemäß dem Vertrag und insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und unter Wahrung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften [in dieser Verordnung ‚Statut‘ genannt] durchzuführen sind, müssen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben; dies gilt insbesondere für den Billigkeitsgrundsatz, das Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und den Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen. …“

3        Art. 4 der Verordnung trägt die Überschrift „Interne Untersuchungen“ und bestimmt in Abs. 1:

„Das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung] führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen durch [in dieser Verordnung ‚interne Untersuchungen‘ genannt].

Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind. Die Organe stimmen die mit diesen Beschlüssen einzuführende Regelung untereinander ab.“

4        Art. 5 der Verordnung trägt die Überschrift „Einleitung der Untersuchungen“ und bestimmt in Abs. 2:

„Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Direktor des [Europäischen] Amtes [für Betrugsbekämpfung] von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder des Amtes oder der Agentur, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen.“

5        Art. 8 der Verordnung trägt die Überschrift „Vertraulichkeit und Datenschutz“ und bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1) Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen eingeholt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die Bestimmungen über diese Untersuchungen geschützt.

(2) Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen mitgeteilt oder eingeholt werden, fallen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Europäischen Gemeinschaften geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

Diese Informationen dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Organen der Europäischen Gemeinschaften oder den Mitgliedstaaten aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten dürfen; sie dürfen zu keinem anderen Zweck als der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen verwendet werden.“

6        Art. 2 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 149, S. 57) trägt die Überschrift „Mitteilungspflicht“ und bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„Jeder Beamte oder Bedienstete der Kommission, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder jede sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission oder der Mitglieder des Personals der Kommission, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär der Kommission oder direkt das [Europäische] Amt [für Betrugsbekämpfung].

Der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter der Kommission übermitteln dem [Europäischen] Amt [für Betrugsbekämpfung] unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 vermuten lässt.“

7        Art. 4 des Beschlusses 1999/396 trägt die Überschrift „Unterrichtung des Betroffenen“ und bestimmt in Abs. 1:

„In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten der Kommission besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine dieser Personen mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.“

B –  Bestimmungen über die Sicherung im Fall von Berufskrankheiten

8        Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. …“

9        Gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts wird einem Betroffenen bei dauernder Vollinvalidität ein Kapitalbetrag in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts gezahlt, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall.

10      Die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Sicherungsregelung) legt in Durchführung von Art. 73 des Statuts die Bedingungen fest, unter denen der Beamte bei Unfällen und Berufskrankheiten Schutz genießt.

11      Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Sicherungsregelung erhält der Beamte bei dauernder Vollinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit den in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag.

12      Gemäß Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Sicherungsregelung leitet die Verwaltung eine Untersuchung ein, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben. Anhand des Untersuchungsberichts geben der oder die von den Organen bestellten Ärzte die in Art. 19 dieser Regelung vorgesehene Stellungnahme ab.

13      Gemäß Art. 19 der Sicherungsregelung trifft die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit nach dem Verfahren des Art. 21 der Sicherungsregelung aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte und, falls der Beamte dies verlangt, nach Einholung eines Gutachtens des in Art. 23 der Sicherungsregelung genannten Ärzteausschusses.

C –  Bestimmungen über Invalidengeld

14      Gemäß Art. 78 Abs. 1 des Statuts hat ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, Anspruch auf Invalidengeld. Art. 78 Abs. 4 und 5 des Statuts legt u. a. fest, dass die Beiträge zur Versorgung, die auf das Invalidengeld erhoben werden, in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs zu zahlen sind, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine Berufskrankheit entsteht.

D –  Allgemeine Statutsbestimmungen

15      Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts bestimmt in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung:

„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.“

16      Art. 25 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

„Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

17      Art. 62 Abs. 1 und 2 des Statuts bestimmt:

„Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII, und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.

Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.“

 Sachverhalt

18      Im Jahr 2002 war der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 3, in der Generaldirektion (GD) Presse und Kommunikation als Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich beschäftigt, die sich in Paris befand.

19      In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 war der Info-Point Europa in Avignon, der vom Europahaus Avignon und Vaucluse betrieben wurde, von den Dienststellen der Generaldirektion (GD) Bildung und Kultur geprüft worden. Der Prüfungsbericht vom 27. November 2000 hatte Mängel in der Buchführung dieses Info-Point Europa zutage gebracht. Am 12. Dezember 2000 war der Bericht dem Generaldirektor der GD Bildung und Kultur übermittelt worden, und dieser hatte ihn am 8. Februar 2001 dem Leiter der Dienststelle Presse und Kommunikation (mittlerweile GD Presse und Kommunikation) übersandt, und zwar im Rahmen der Übertragung bestimmter Tätigkeiten der genannten Generaldirektion auf die Dienststelle Presse und Kommunikation. Der Bericht war auch der Vertretung der Kommission in Paris übermittelt worden.

20      Nach einer Beschwerde über die Arbeitsweise des Europahauses Avignon und Vaucluse war im Rahmen der vorgenannten Prüfung eine ergänzende Überprüfung durchgeführt worden. Anlässlich dieser Überprüfung war am 6. Dezember 2000 ein Vermerk erstellt worden, der zu dem Ergebnis kam, dass fingierte Projekte vorliegen könnten. Das Vorliegen fingierter Projekte war später durch die externe Untersuchung IO/2001/4086 des OLAF betreffend das genannte Europahaus Avignon und Vaucluse bestätigt worden. Der vorgenannte Vermerk zur ergänzenden Überprüfung war von der Dienststelle Presse und Kommunikation in Brüssel nicht an die Vertretung der Kommission in Paris übermittelt worden. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, weshalb dieser Vermerk nicht übermittelt worden sei, hat der Vertreter der Kommission geantwortet, er sei „nicht in der Lage, … zu diesem Punkt eine genaue Auskunft zu geben, [und man müsse] davon ausgehen, dass es sich lediglich um ein behördliches Versehen [handle]“.

21      Mit gemeinsam unterzeichnetem Vermerk vom 21. März 2001 hatten der Generaldirektor der GD Bildung und Kultur, Herr V., und der Leiter der Dienststelle Presse und Kommunikation, Herr F., dem OLAF den Prüfungsbericht vom 27. November 2000 sowie den Vermerk zur ergänzenden Überprüfung vom 6. Dezember 2000 gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 übermittelt. In diesem Vermerk teilten die Unterzeichner u. a. mit, dass der Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich sowie der Leiter des für die Europahäuser und Info-Points Europa zuständigen Referats gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen an den Generaldirektor des OLAF aufgefordert worden seien, über Tatsachen, die ihnen zur Kenntnis gelangt sein könnten und die zur Aufklärung der Angelegenheit beitragen könnten, „Bericht zu erstatten“. Der Kläger trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt eine solche Aufforderung erhalten.

22      Anfang November 2002 erhielt der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation, Herr F., von Beamten seiner Generaldirektion, die anonym bleiben wollten, jedoch dem Generaldirektor laut eigener Aussage gut bekannt sind, genaue und ausführliche Anzeigen über Unregelmäßigkeiten, die u. a. die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Europahauses Avignon und Vaucluse, die Zuweisung von Finanzhilfen für fingierte Projekte innerhalb des Europahauses, die Leitung des wirtschaftlichen Interessenverbands Sources d’Europe und Bevorzugungen im Rahmen von Ausschreibungen betrafen. Mit Schreiben vom 6. November 2002, dem Anlagen mit den ihm mitgeteilten tatsächlichen Angaben beigefügt waren, übermittelte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation sodann dem OLAF gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 die Tatsachen, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren.

23      Am 15. November 2002 leitete das OLAF eine interne Untersuchung zu etwaigen Unregelmäßigkeiten innerhalb der GD Presse und Kommunikation – genauer innerhalb der Vertretung der Kommission in Paris – ein (Untersuchung OF/2002/0513). Das OLAF veröffentlichte eine Pressemitteilung über die Einleitung dieser Untersuchung.

24      Mit Schreiben vom Freitag, dem 15. November 2002, das der Kläger nach seinen Angaben per E-Mail am Montagmorgen, dem 18. November 2002, erhielt, teilte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation dem Kläger mit, dass das OLAF eine Untersuchung eingeleitet habe, die sich auf einen Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufgrund von Tatsachen beziehe, die der Vertretung der Kommission in Paris zur Kenntnis gebracht worden seien, und dass sich der Kläger unverzüglich in Brüssel zu einem Treffen mit dem Generaldirektor einzufinden habe.

25      Diese Unterredung fand am 18. November 2002 in Brüssel statt.

26      Ebenfalls am 18. November 2002 nahm das OLAF seine Ermittlungen in den Büroräumen der Vertretung der Kommission in Paris auf.

27      Nach einem telefonischen Hinweis, dass der Kläger, nachdem er nach seiner Unterredung mit dem Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation am 18. November 2002 in die Vertretung der Kommission in Paris zurückgekehrt sei, die Mitarbeiter der Vertretung zu den vom OLAF im Laufe des Tages durchgeführten Maßnahmen befragt habe, empfahl der Generaldirektor des OLAF der GD Presse und Kommunikation, dem Kläger sowie dessen Stellvertreter für die Dauer der Untersuchung jeglichen Zugang zu den Büroräumen der Vertretung zu untersagen, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung gewährleistet sei. Der Kläger bestreitet jedoch, dass er am 18. November 2002 in die Vertretung zurückgekehrt sei und versucht habe, die Mitarbeiter zu befragen. Er sei erst am nächsten Morgen in die Vertretung zurückgekehrt.

28      Am 19. November 2002 verfügte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation in seiner Funktion als Anstellungsbehörde, die Verwendung des Klägers im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom selben Tag zu ändern und ihn als „Berater beim Generaldirektor der GD [Presse und Kommunikation] in Brüssel“ zu verwenden.

29      Diese Verfügung wurde dem Kläger durch Schreiben des Generaldirektors der GD Presse und Kommunikation vom 19. November 2002 mitgeteilt. In dem Schreiben führte der Generaldirektor aus, er habe „für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung, die das OLAF zur Arbeitsweise der Vertretung der Kommission in Paris eingeleitet [habe], im dienstlichen Interesse die Verfügung getroffen, [den Kläger] mit Wirkung vom heutigen Tag zur GD [Presse und Kommunikation] – Brüssel zu versetzen; die genaue Verwendung [werde dem Kläger] in [den kommenden Tagen] mitgeteilt“.

30      Auch der Stellvertreter des Klägers wurde mit sofortiger Wirkung von Paris nach Brüssel umgesetzt.

31      Mit Schreiben vom 20. November 2002 teilte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation den Mitarbeitern der Vertretung der Kommission in Paris mit, dass sich die Vertretung im Stadium einer Untersuchung befinde, für die ungefähr ein Monat veranschlagt werde.

32      Mit mehreren Schreiben an den Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation vom 21., 22. und 27. November 2002 machte der Kläger Einwände gegenüber der ihn betreffenden Umsetzungsmaßnahme geltend. In seinen Schreiben vom 21. und 22. November 2002 schlug er u. a. vor, sich beurlauben zu lassen, während das OLAF in der Vertretung der Kommission in Paris die Untersuchung durchführe. Der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation antwortete dem Kläger mit einem kurzen Schreiben vom 27. November 2002 und bestätigte seine Verfügung, den Kläger für andere Aufgaben innerhalb der Generaldirektion zu verwenden, „um eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung sicherzustellen und jegliche etwaigen Interessenkonflikte zu vermeiden“.

33      Am 21. November 2002 fand ein weiteres Treffen zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation statt. Bei diesem Treffen teilte der Generaldirektor dem Kläger mit, dass die ihn betreffende Umsetzungsmaßnahme eine rein vorsorgliche Maßnahme darstelle.

34      Ebenfalls am 21. November 2002 veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der sie darauf hinwies, dass „[d]ie [GD Presse und Kommunikation] das [OLAF] ersucht hat, die Möglichkeit der Einleitung einer Untersuchung zu einem bestimmten Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Finanzhilfen, die in Frankreich im Rahmen der Informations- und Kommunikationspolitik vergeben wurden, zu prüfen[.] [U]m eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Untersuchung sicherzustellen und jeglichen Eindruck eines Interessenkonflikts zu vermeiden, ist im dienstlichen Interesse verfügt worden, zwei Beamte der Vertretung der Kommission in Paris nach Brüssel umzusetzen[,] wobei diese behördlichen Maßnahmen das Ergebnis der Untersuchung in keiner Weise vorwegnehmen.“ Am Tag vor der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung hatte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation den Kläger angerufen, um ihn über die Pressemitteilung in Kenntnis zu setzen.

35      Ebenfalls am 21. November 2002 hielt Herr F., nunmehr in der von ihm ebenfalls ausgeübten Funktion des Sprechers der Kommission, seine regelmäßige Pressekonferenz ab, in der er von den Journalisten zur Untersuchung des OLAF und zur Umsetzung von zwei Beamten der Vertretung der Kommission in Paris nach Brüssel befragt wurde. Bei der Beantwortung der Fragen der Journalisten legte er die Namen der beiden betroffenen Beamten nicht offen. Er betonte, dass gegen niemand Anschuldigungen erhoben worden seien und dass die Verfügungen, die Betroffenen in eine andere Dienststelle innerhalb derselben Generaldirektion umzusetzen, getroffen worden seien, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten. Im Verlauf dieser Pressekonferenz wurde er von einem Journalisten u. a. gefragt, ob er sagen könne, „ob die für das Pariser Büro verantwortliche Person für alle in Frankreich getätigten Ausgaben und in diesem Fall für das Europahaus Avignon und Vaucluse verantwortlich ist, da es sich anscheinend [um diese Angelegenheit] handelt[,] [und ob diese Person] für die Verwaltung dieses Europahauses verantwortlich ist …“, worauf der Sprecher der Kommission u. a. antwortete, dass die Angelegenheit „komplizierter ist[, da] die Verwaltung dieser Finanzhilfen mehreren Beteiligten obliegt; es gibt eine Internationale Föderation der Europahäuser in Brüssel, und in den betroffenen Ländern werden selbstverständlich Büros [der Kommission] betrieben …“.

36      Am 23. November 2002 veröffentlichte die Zeitung Le Monde einen Artikel zur Untersuchung des OLAF und zur Umsetzung der beiden Beamten, wobei der Kläger und sein Stellvertreter namentlich erwähnt wurden.

37      Mit Schreiben vom 28. November 2002 führte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation gegenüber dem Kläger genauer aus, worin seine Aufgabe als „dem Generaldirektor der GD [Presse und Kommunikation] in Brüssel unterstellter Berater“ bestehen werde. Darüber hinaus bestätigte er dem Kläger, dass dessen Umsetzung nach Brüssel rein vorsorglich erfolge und dem Ziel diene, eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung zu sichern und jeden etwaigen Interessenkonflikt zu vermeiden.

38      Am 20. Dezember 2002 hielt der Sprecher der Kommission und Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation eine Pressekonferenz ab, in der er bekannt gab, dass einer Aufhebung der vorsorglichen Maßnahme, die die beiden Beamten betreffe, nichts mehr entgegenstehe und er die Modalitäten der Aufhebung dieser Maßnahme in Kürze mit den beiden Beamten besprechen werde.

39      Die französische Presse berichtete über die Aufhebung der vorsorglichen Maßnahmen betreffend die beiden Beamten in Artikeln in den Zeitungen Le Monde (22. und 23. Dezember 2002), Le Figaro (21. und 22. Dezember 2002) und Libération (21. und 22. Dezember 2002).

40      Am 6. Januar 2003 fand ein weiteres Treffen zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation statt. Bei diesem Treffen wurde die Wiederverwendung des Klägers in seinem Amt als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris besprochen.

41      Am 16. Januar 2003 wurde der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 von den Ermittlungsbeamten des OLAF vernommen.

42      Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 setzte die Anstellungsbehörde den Kläger rückwirkend zum 19. Dezember 2002 wieder in sein früheres Amt als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris ein. Der Kläger trägt vor, er habe diese Verfügung erst am 12. Februar 2003 erhalten. Aufgrund einer Erkrankung hat er jedoch seinen Dienst bei der Vertretung der Kommission in Paris nie wieder aufgenommen.

43      Die Wiederverwendung der beiden Beamten in ihren Ämtern in Paris war am 21. Januar 2003 Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage, die Frau Flesch der Kommission stellte (schriftliche Anfrage E‑0036/03). Am 5. März 2003 beantwortete der Präsident der Kommission, Herr Prodi, diese Anfrage im Namen der Kommission. Er äußerte u. a. sein Bedauern darüber, dass die Medien die Namen der Betroffenen erwähnt hätten.

44      Ebenfalls am 5. März 2003 teilte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation dem Kläger mit, dass in Kürze einige Stellen für die Leitung von Vertretungen der Kommission, darunter die Vertretung in Frankreich, ausgeschrieben würden.

45      Am 6. Mai 2003 erstellte das OLAF seinen abschließenden Untersuchungsbericht. Das Ergebnis des Untersuchungsberichts stellte den Kläger hinsichtlich der Anschuldigungen, die zur Einleitung der Untersuchung geführt hatten, außer Verdacht und führte aus, dass die Dienststellen der GD Presse und Kommunikation einen wichtigen Vermerk vom 6. Dezember 2000 über eine ergänzende Überprüfung, dessen Inhalt es dem Kläger und seinem Stellvertreter ermöglicht hätte, die Arbeitsweise des Europahauses Avignon und Vaucluse kritischer zu beurteilen, nicht an die Vertretung der Kommission in Paris übermittelt hätten. Nach dem Bericht des OLAF habe „[d]er Umstand, dass der Hauptsitz den Vermerk vom 6. Dezember 2000 über die ergänzende Überprüfung nicht der Vertretung übermittelt hat, daher mittelbar dazu beigetragen, dass sich der Verdacht des OLAF gegenüber [dem Kläger und seinem Stellvertreter] verstärkt hat“.

46      In einer Pressekonferenz vom 17. Juni 2003 gab der neue Sprecher der Kommission, Herr K., auf die Frage eines Journalisten seinem Bedauern und dem des Organs in Bezug auf den Kläger Ausdruck.

47      In einem Artikel vom 23. Oktober 2003 bezog sich die Zeitung La Tribune auf „die bedauerliche ‚Affäre‘ des Pariser Büros der Kommission, in deren Verlauf die Leitung des Büros den Medien zum Fraß vorgeworfen wurde, bevor … das OLAF im Stillen zu dem Ergebnis kam, dass die geäußerten Anschuldigungen unbegründet seien“.

48      Am 22. März 2004 stellte der Invaliditätsausschuss fest, dass der Kläger dauernd voll dienstunfähig sei und deshalb sein Amt nicht wahrnehmen könne. Der Invaliditätsausschuss äußerte sich nicht dazu, ob diese Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ursächlich zusammenhängen könnte, da er der Auffassung war, dass zunächst der Abschluss des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts abzuwarten sei. Gemäß Art. 53 des Statuts wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2004 Invalidengeld bewilligt.

49      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts.

50      Zuvor hatte er gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts bei der Anstellungsbehörde mit Schreiben vom 2. März 2004, das durch ein Schreiben vom 17. Juni 2004 ergänzt würde, den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Untersuchung des OLAF entstanden sei, beantragt.

51      Dieser Antrag wurde von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 8. Juli 2004 abgelehnt.

52      Am 22. September 2004 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Beschwerde ging am 19. Oktober 2004 bei der Kommission ein.

53      Mit Entscheidung vom 21. Februar 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

54      Die vorliegende Klage ist ursprünglich in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz unter dem Aktenzeichen T‑169/05 eingetragen worden.

55      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) die vorliegende Rechtssache an das Gericht verwiesen. Die Klage ist in das Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen F‑23/05 eingetragen worden.

56      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission mit Schreiben vom 22. März und 7. Juni 2006 aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, insbesondere den Bericht des OLAF vom 6. Mai 2003. Die Kommission ist den Ersuchen des Gerichts innerhalb der festgesetzten Fristen nachgekommen. Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, ihm mitzuteilen, wann das Verfahren nach Art. 73 des Statuts abgeschlossen ist.

57      Mit Korrespondenz, die am 25. September 2006 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht ein Schreiben übermittelt, das er am 18. August 2006 an die Kommission gesandt hatte und in dem er seinen Antrag auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit zurücknahm.

58      Das Gericht hat entschieden, dass dieses Schriftstück, das nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, ausnahmsweise zu den Akten zu nehmen ist, da es sich auf einen Umstand bezieht, der nach der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, und sich dieser Umstand auf die Entscheidung des Rechtsstreits auswirken kann.

59      Da das Gericht der Auffassung ist, dass die Kommission gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit erhalten muss, zu dem Schriftstück Stellung zu nehmen, hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Gericht entsprechend anzuwenden ist, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.

60      Die Kommission hat der Kanzlei des Gerichts ihre Stellungnahme zu dem genannten Schriftstück am 10. November 2006 per Telefax übermittelt (die Urschrift ist am 13. November 2006 eingegangen).

61      Mit Schreiben vom 16. November 2006 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, gegebenenfalls eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz der Kommission einzureichen.

62      Der Kläger hat der Kanzlei des Gerichts seine Stellungnahme am 29. November 2006 per Telefax übermittelt (die Urschrift ist am 4. Dezember 2006 eingegangen).

63      Das Gericht hat den Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 die Schließung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt.

64      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung vom 21. Februar 2005, mit der seine Beschwerde vom 22. September 2004 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Fehler der Kommission zu einem bestimmten und messbaren Schaden geführt haben und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und dem genannten Schaden besteht;

–        einen finanziellen Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden für rechtmäßig zu erklären;

–        seinen materiellen Schaden auf 264 000 Euro und seinen immateriellen Schaden auf 500 000 Euro festzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

65      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit

66      Die Kommission macht drei Unzulässigkeitseinreden geltend, die sie damit begründet, dass kein ordnungsgemäßes vorprozessuales Verfahren stattgefunden habe, dass kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei und dass die Klage verfrüht sei.

1.     Zum fehlenden ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahren

a)     Vorbringen der Parteien

67      Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger sich auf einen Schaden berufe, der auf der Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 beruhen solle, und die Verfügung nicht nach dem Verfahren gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts angefochten worden sei.

68      Der Kläger entgegnet, dass sich sein Antrag auf Schadensersatz nicht nur auf die Beanstandung dieser Verfügung beschränke, sondern sich auf mehrere Klagegründe stütze, die sich auf Fehler der Kommission bezögen, u. a. bei der Verbreitung der Pressemitteilung der Kommission vom 21. November 2002, im Rahmen der Erklärungen des Sprechers der Kommission in der Pressekonferenz am selben Tag und bei der Übermittlung von Unterlagen an das OLAF. Die vorliegende Haftungsklage, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sei, sei folglich zulässig.

b)     Würdigung durch das Gericht

69      Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Systems von Rechtsbehelfen, das durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführt wurde, eine Haftungsklage, die einen eigenständigen Rechtsbehelf neben der Anfechtungsklage darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts voranging. Dieses Verfahren kann unterschiedlich ausgestaltet sein, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet werden. Erst die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags ist eine beschwerende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, und erst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Haftungsklage beim Gericht erhoben werden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. September 1991, Marcato/Kommission, T‑5/90, Slg. 1991, II‑731, Randnrn. 49 und 50, und vom 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnrn. 64 und 66).

70      In der vorliegenden Rechtssache hat der Kläger vor Erhebung der Klage am 2. März 2004 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Schadensersatz gestellt und am 22. September 2004 gemäß Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts gegen die Entscheidung vom 8. Juli 2004, mit der sein Schadensersatzantrag zurückgewiesen worden war, Beschwerde eingelegt. Folglich hat der Kläger vor Erhebung der Klage das vorprozessuale Verfahren durchgeführt, das für den Antrag auf Ersatz eines Schadens gilt, der auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt.

71      Um entscheiden zu können, ob das vorprozessuale Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist daher zu prüfen, ob der Schaden, für den eine Entschädigung beantragt wird, insbesondere auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt.

72      Mit der vorliegenden Klage beanstandet der Kläger mehrere Maßnahmen der Verwaltung, durch die ihm ein Schaden entstanden sei. Dabei handle es sich um die Umsetzungsverfügung der Anstellungsbehörde vom 19. November 2002, die Pressemitteilung der Kommission vom 21. November 2002 und die Erklärungen ihres Sprechers in der Pressekonferenz vom selben Tag und schließlich um die Übermittlung von Tatsachen, die Unregelmäßigkeiten innerhalb der Vertretung der Kommission in Paris hätten vermuten lassen, an das OLAF durch den Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation. Indem der Kläger die Pressemitteilung der Kommission vom 21. November 2002 und die Erklärungen des Sprechers der Kommission in der Pressekonferenz vom selben Tag sowie die vorgenannte Übermittlung von Tatsachen an das OLAF kritisiert, beanstandet er zur Begründung seiner Klage insbesondere Verhaltensweisen der Verwaltung, bei denen es sich nicht um Entscheidungen handelt.

73      Aus alledem ergibt sich, dass die Einrede der Unzulässigkeit mangels ordnungsgemäßem vorprozessualem Verfahren nicht durchgreifen kann.

2.     Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse

a)     Vorbringen der Parteien

74      Die Kommission bezweifelt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, da die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vor über einem Jahr rückgängig gemacht worden sei.

75      Der Kläger hat zu dieser Unzulässigkeitseinrede nicht Stellung genommen, sondern das Gericht allgemein ersucht, den verfahrensrechtlichen Einwänden der Kommission nicht zu folgen.

b)     Würdigung durch das Gericht

76      Die der Argumentation der Kommission zugrunde liegende Behauptung, dass die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 über ein Jahr vor Erhebung der vorliegenden Klage „rückgängig“ gemacht worden sei, ist unrichtig. Die Verfügung vom 21. Januar 2003, mit der der Kläger rückwirkend zum 19. Dezember 2002 wieder in seinem früheren Amt als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris verwendet wurde, hat die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002, die vom 19. November bis 19. Dezember 2002 Wirkungen entfaltete, nämlich nicht ersetzt.

77      Im Übrigen darf das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Klagegrund, der sich auf die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 bezieht, untersucht werden, sondern es muss im Hinblick auf die vom Kläger gestellten Schadensersatzanträge geprüft werden.

78      Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit, die mit dem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Klägers begründet wird, zurückzuweisen.

3.     Zur verfrühten Klageerhebung

a)     Vorbringen der Parteien

79      In ihrer Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, in Übereinstimmung mit der Begründung im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Lucaccioni/Kommission (T‑165/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑203 und II‑627), müsse der Schaden des Klägers unter Berücksichtigung der gemäß Art. 73 des Statuts erhaltenen Leistungen bewertet werden. Da das Verfahren, das der Kläger nach dieser Bestimmung eingeleitet habe, noch nicht abgeschlossen sei, sei das Gericht folglich nicht in der Lage, den Schaden des Klägers zu bewerten, und daher sei die Klage verfrüht. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dieses Argument zurückgenommen, da sie der Auffassung ist, dass angesichts der Tatsache, dass ein Verfahren nach Art. 73 des Statuts mehrere Jahre dauern könne, die Feststellung, dass die Klage verfrüht sei, den Betroffenen in bestimmten Fällen in Schwierigkeiten bringen könne, da eine Haftungsklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu erheben sei.

80      In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, ein Antrag gemäß Art. 73 des Statuts auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit hindere ihn nicht daran, seinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens geltend zu machen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Haltung zu dieser Frage geändert und beantragt, zur Kenntnis zu nehmen, dass er bereit sei, seinen Antrag nach Art. 73 des Statuts zurückzunehmen. Ihm sei nämlich an der schnellstmöglichen Entscheidung des gesamten Rechtsstreits durch das Gericht gelegen, und er wünsche insbesondere, dass das Gericht die Fehler der Kommission feststelle, durch die sein Schaden entstanden sei, da sich allein durch diese Feststellung seine Ehre und sein Ruf wiederherstellen ließen und die lange Ungewissheit, in der er sich seit den streitigen Ereignissen befinde, beenden lasse. Mit Schreiben, das am 25. September 2006 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seinen Antrag nach Art. 73 des Statuts zurücknehme.

b)     Würdigung durch das Gericht

81      Da die Kommission in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Unzulässigkeit, die sie auf eine verfrühte Klageerhebung gestützt hatte, zurückgenommen hat, muss über diese Einrede nicht mehr entschieden werden.

82      Die Klage ist daher zulässig.

B –  Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

1.     Vorbringen der Parteien

83      In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, der vom Kläger geltend gemachte Schaden müsse unter Berücksichtigung der gemäß Art. 73 des Statuts erhaltenen Leistungen bewertet werden. Da das Verfahren, das der Kläger nach dieser Bestimmung eingeleitet hat, zum Zeitpunkt der Klagebeantwortung der Kommission jedoch noch nicht abgeschlossen war, hat die Kommission die Auffassung vertreten, das Gericht sei nicht in der Lage, den Schaden zu bewerten. Daraus hat die Kommission gefolgert, dass das Verfahren vor dem Gericht zumindest ausgesetzt werden müsse, um den Ausgang des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts abzuwarten, und dass der Kläger nach Abschluss dieses Verfahrens aufgefordert werden müsse, eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, welche Konsequenzen aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde über eine Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit zu ziehen seien.

84      In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, ein Antrag auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit gemäß Art. 73 des Statuts hindere ihn nicht daran, einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens geltend zu machen, und er widerspricht der Aussetzung des Verfahrens, die er für eine Verzögerungstaktik der Kommission hält. In der mündlichen Verhandlung hat er beantragt, zur Kenntnis zu nehmen, dass er bereit sei, diesen Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben, das am 25. September 2006 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er den genannten Antrag zurücknehme.

2.     Würdigung durch das Gericht

85      Da der Kläger seinen nach Art. 73 des Statuts gestellten Antrag zurückgenommen hat, ist der Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens gegenstandslos geworden.

86      Daher braucht über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht entschieden zu werden.

87      Selbst wenn das Gericht über den Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens hätte entscheiden müssen, weil der Kläger seinen Antrag nach Art. 73 des Statuts nicht zurückgenommen hätte, wäre dem Antrag der Kommission jedenfalls nicht stattgegeben worden. Der Kläger hat dem Antrag auf Aussetzung nämlich widersprochen. Art. 77 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz sieht eine Aussetzung des Verfahrens jedoch nur für den Fall vor, dass die Parteien gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen.

C –  Zur Begründetheit

88      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑82/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑15 und II‑61, Randnr. 72, und vom 21. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑506/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑43 und II‑147, Randnr. 46).

89      Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission eine rechtswidrige haftungsbegründende Handlung begangen hat. Zu diesem Zweck werden die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe in der chronologischen Reihenfolge der Umstände untersucht, auf die sie sich beziehen.

1.     Zu den behaupteten Fehlern der Kommission

a)     Zum dritten Klagegrund: Haltlosigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe und Fehler seiner Vorgesetzten

 Vorbringen der Parteien

90      Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation einen äußerst schwerwiegenden Fehler begangen habe, als er dem OLAF „belastende Unterlagen“ gegen die Vertretung der Kommission in Paris übermittelt habe, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 nicht vorgelegen hätten.

91      Dem Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation hätten nicht genügend Tatsachen vorgelegen, um das OLAF nach der vorgenannten Bestimmung in Kenntnis zu setzen. Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 verlange eine gewisse Wahrscheinlichkeit, damit verhindert werde, dass gegenüber Beamten, die nicht unmittelbar oder nur mittelbar in Betrugsfälle verwickelt seien, zu Unrecht unbegründete Anschuldigungen erhoben würden.

92      Die GD Presse und Kommunikation habe zum einen dem OLAF unrichtige Informationen übermittelt, die die Verantwortung der Vertretung der Kommission in Paris bei der Verfolgung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten des Info-Point Europa in Avignon beträfen, und zum anderen vorsätzlich oder fahrlässig Unterlagen zurückgehalten, die gegen den Kläger verwendet worden seien. Die Anschuldigungen der GD Presse und Kommunikation seien unter den Umständen, unter denen sie beim OLAF erhoben worden seien, verleumderisch und ehrenrührig gewesen.

93      Nach Auffassung der Kommission war ihre Entscheidung, das OLAF von den beim Info-Point Europa in Avignon vermuteten Unregelmäßigkeiten in Kenntnis zu setzen, rechtmäßig und notwendig. Für die Beurteilung dieser Entscheidung sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sie getroffen worden sei; sie könne nicht im Licht des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung beanstandet werden.

94      Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 schreibe dem Generalsekretär, den Generaldirektoren und den Dienststellenleitern der Kommission nicht vor, die ihnen zur Kenntnis gebrachten Tatsachen auf deren Erheblichkeit oder Beweiskraft zu beurteilen, bevor sie sie dem OLAF übermittelten, sondern unterwerfe sie vielmehr einer absoluten Verpflichtung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung könne nur in Fällen, in denen ein Organ einen Beamten oder sonstigen Bediensteten vorsätzlich schädigen wolle, ein zum Schadensersatz verpflichtender Amtsfehler in Betracht gezogen werden. Der Kläger habe aber zu keinem Zeitpunkt eine solche Schädigungsabsicht nachgewiesen, und die Kommission bestreite ausdrücklich, dass eine solche Absicht vorgelegen habe.

 Würdigung durch das Gericht

95      Bei der Beurteilung des dritten Klagegrundes, der das Verhalten der Kommission betrifft, das zur Befassung des OLAF geführt hat, sind zwei Fragen zu prüfen. Zum einen ist zu untersuchen, ob der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation einen Amtsfehler begangen hat, als er mit Schreiben vom 6. November 2002 dem OLAF die Tatsachen mitteilte, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren. Zum anderen ist zu prüfen, ob bestimmte Störungen, die im internen Kommunikationssystem der Kommission vorgelegen haben sollen und möglicherweise zur Befassung des OLAF und zur Einleitung der Untersuchung beigetragen haben, einen Amtsfehler darstellen können, der die Haftung des Organs begründet. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kann nämlich nicht nur aufgrund von Handlungen ihrer Bediensteten, z. B. eines Generaldirektors, begründet werden, sondern auch aufgrund der unzureichenden Organisation ihrer Dienststellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1959, F.E.R.A.M./Hohe Behörde, 23/59, Slg. 1959, 523, 536).

–       Zur Information des OLAF

96      Der Kläger und die Kommission vertreten unterschiedliche Auffassungen zum Umfang des Ermessens, das dem Generalsekretär, den Generaldirektoren und den Dienststellenleitern der Kommission zusteht, auf die sich Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 bezieht. Der Kläger ist nämlich der Auffassung, dass diesen Stellen für eine Information des OLAF hinreichend stichhaltige Informationen vorliegen müssten. Andernfalls könne die Haftung des Organs wegen Amtsfehlers begründet sein. Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Verpflichtung, das OLAF zu informieren, um eine absolute Verpflichtung handle und nur in Fällen, in denen das Organ einen Beamten vorsätzlich schädigen wolle, ein zum Schadensersatz verpflichtender Amtsfehler in Betracht gezogen werden könne.

97      Daher ist vorab zu prüfen, wie weit das Ermessen reicht, das dem Generalsekretär, den Generaldirektoren und den Dienststellenleitern der Kommission zusteht, auf die sich Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 bezieht.

98      Aus der zwingenden Formulierung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396, der in diesem Punkt auf Art. 2 Abs. 1 verweist, geht hervor, dass der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter der Kommission verpflichtet sind, das OLAF unverzüglich zu informieren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, „die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder jede sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften darstellen können …“. Die Verwendung des Begriffs „vermuten“ durch den Gesetzgeber impliziert notwendigerweise, dass die in dieser Bestimmung genannten Stellen eine minimale Bewertung der Erheblichkeit der Tatsachen, die ihnen im Hinblick auf eine etwaige Unregelmäßigkeit zur Kenntnis gebracht werden, vornehmen und folglich über ein gewisses Ermessen verfügen.

99      Für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist zu prüfen, ob der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, als er mit Schreiben vom 6. November 2002 dem OLAF die Tatsachen mitgeteilt hat, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren und Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 vermuten ließen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 104).

100    Es ist festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Bündel von Tatsachen vorlag, die es rechtfertigten, dass der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation dem OLAF die Hinweise mitteilte, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren.

101    Der Prüfungsbericht vom 27. November 2000 und der Vermerk zur ergänzenden Überprüfung vom 6. Dezember 2000 hatten ergeben, dass innerhalb des Europahauses Avignon und Vaucluse Projekte fingiert sein könnten.

102    Außerdem verdienten die beruflichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Europahauses Avignon und Vaucluse, Herrn P., der unter Verdacht stand, hinter den festgestellten Betrugshandlungen im Rahmen der Leitung dieses Europahauses zu stehen, eine nähere Untersuchung. In diesem Zusammenhang ist auf die zweideutige Reaktion hinzuweisen, die der Kläger gegenüber den Warnungen der Vertretung der Kommission in Marseille an den Tag legte, insbesondere seine Äußerungen, das Europahaus Avignon und Vaucluse sei „für seine Professionalität bekannt“ und sei „in seiner Region von einem unbestreitbaren Glanz umgeben und in der Lage, wichtige Projekte durchzuführen, und habe in der Vergangenheit bisweilen mehrere Mitglieder der Kommission empfangen“ (vgl. vom Kläger unterzeichnetes Schreiben vom 4. März 2002 zu Händen von Herrn C. und nicht unterzeichnetes, unter dem Briefkopf der Vertretung der Kommission in Frankreich verfasstes Schreiben vom 19. April 2002 zu Händen von Herrn C., beide von der Kommission auf Aufforderung des Gerichts im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt).

103    Schließlich hatte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation von Beamten seiner Dienststellen, die anonym bleiben wollten, jedoch dem Generaldirektor laut eigener Aussage gut bekannt sind, genaue und detaillierte Anzeigen über Unregelmäßigkeiten erhalten, die u. a. die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Europahauses Avignon und Vaucluse, die Zuweisung von Finanzhilfen für fingierte Projekte innerhalb des Europahauses, die Leitung des wirtschaftlichen Interessenverbands Sources d’Europe und Bevorzugungen im Rahmen von Ausschreibungen betrafen.

104    Angesichts dieser Umstände konnte sich der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation vernünftigerweise verpflichtet fühlen, dem OLAF unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, damit das OLAF die Untersuchung einleitete, mit der allein die Begründetheit der behaupteten Betrugshandlungen geprüft werden konnte.

105    Der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation hat daher die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, als er dem OLAF mit Schreiben vom 6. November 2002 die Tatsachen mitgeteilt hat, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren und Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 vermuten ließen.

–       Zu den Störungen im internen Kommunikationssystem der Kommission

106    Der Bericht des OLAF hat Störungen im internen Kommunikationssystem der Kommission zutage gebracht, die sich für den Kläger nachteilig ausgewirkt haben können.

107    Ein Vermerk vom 6. Dezember 2000 zu Überprüfungen, die ergänzend zum Prüfungsbericht vom 27. November 2000 durchgeführt worden waren, in dem auf die Gefahr hingewiesen wurde, dass innerhalb des Europahauses Avignon und Vaucluse Projekte fingiert sein könnten, wurde nämlich von den Dienststellen der GD Presse und Kommunikation in Brüssel nicht an die Vertretung der Kommission in Paris übermittelt. Nach dem Bericht des OLAF habe „[d]er Umstand, dass der Hauptsitz den Vermerk vom 6. Dezember 2000 über die ergänzende Überprüfung nicht der Vertretung übermittelt hat, daher mittelbar dazu beigetragen, dass sich der Verdacht des OLAF gegenüber [dem Kläger und seinem Stellvertreter] verstärkt hat“.

108    Im Übrigen hatten der Generaldirektor der GD Bildung und Kultur und der Leiter der Dienststelle Presse und Kommunikation in ihrem gemeinsam unterzeichneten Vermerk vom 21. März 2001 darauf hingewiesen, dass zum selben Zeitpunkt, zu dem der Generaldirektor des OLAF durch den genannten Vermerk in Kenntnis gesetzt worden sei, der Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich sowie der Leiter des für die Europahäuser und Info-Points Europa zuständigen Referats aufgefordert worden seien, über Tatsachen, die ihnen zur Kenntnis gelangt sein könnten und die zur Aufklärung der Angelegenheit beitragen könnten, „Bericht zu erstatten“. Aus Gründen, die von der Kommission nicht erläutert worden sind, hat der Kläger diese Aufforderung nie erhalten. Der abschließende Untersuchungsbericht des OLAF weist darauf hin, dass „anstelle des gemeinsamen Berichts, den das OLAF als wichtigen ergänzenden Bestandteil seiner externen Untersuchung erwartet hat, von der GD Presse und Kommunikation … im November 2001 zwei vertrauliche Vermerke [an das OLAF] übermittelt wurden, die von der Vertretung [der Kommission in] Paris verfasst und unterzeichnet waren, aber auch den Standpunkt des Pressereferats [der genannten GD] wiedergeben“.

109    Auch wenn diese Störungen des internen Kommunikationssystems der Kommission anfangs zu einer ungerechtfertigten Verstärkung des Verdachts, den das OLAF gegenüber dem Kläger hegte, führen konnten, lag zum damaligen Zeitpunkt jedoch ein Bündel weiterer schwerwiegender und übereinstimmender Tatsachen vor, die für sich genommen die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigten.

110    Zum einen enthielten die expliziten Anzeigen, die der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation von einigen Beamten erhalten hatte, genaue und detaillierte Betrugsanschuldigungen. Zum anderen deckten der Prüfungsbericht vom 27. November 2000 und der Vermerk zur ergänzenden Überprüfung vom 6. Dezember 2000 Mängel in der Buchführung und die Gefahr auf, dass innerhalb des Europahauses Avignon und Vaucluse Projekte fingiert sein könnten.

111    Die Störungen, die im internen Kommunikationssystem der Kommission festgestellt wurden, stehen daher in keinem entscheidenden ursächlichen Zusammenhang zur Einleitung der Untersuchung des OLAF. Folglich können sie keine außervertragliche Haftung der Kommission wegen Amtsfehlers begründen.

112    Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Zum ersten Klagegrund: Missbräuchlichkeit und fehlende Rechtfertigung der Verfügung über die Umsetzung nach Brüssel

 Vorbringen der Parteien

113    Im Rahmen dieses Klagegrundes beanstandet der Kläger den Erlass und die Durchführungsmodalitäten der Verfügung vom 19. November 2002, die ihn mit sofortiger Wirkung nach Brüssel umsetzte. Die Kommission habe mit dem Erlass dieser Verfügung einen schweren Fehler begangen, da die Verfügung aus mehreren Gründen rechtswidrig sei: Sie sei nicht ausreichend begründet, nicht im dienstlichen Interesse erlassen worden, im Hinblick auf die behaupteten Tatsachen unverhältnismäßig und stelle eine Sanktion dar, die gegen die Unschuldsvermutung verstoße. Außerdem habe die Kommission durch die Verfügung vom 21. Januar 2003, die den Kläger an die Vertretung in Paris umsetzte, ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. In seiner Erwiderung hat der Kläger ferner geltend gemacht, dass die Aktenstücke übereinstimmend eine Schädigungsabsicht der Kommission aufzeigten, und dies auf das Vorbringen der Kommission, wonach nur bei Schädigungsabsicht, deren Vorliegen die Kommission in der vorliegenden Rechtssache bestreite, ein zum Schadensersatz verpflichtender Amtsfehler in Betracht gezogen werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch seine Anschuldigungen hinsichtlich einer solchen Schädigungsabsicht zurückgenommen. Allerdings hat er geltend gemacht, dass beim Erlass der Umsetzungsmaßnahme ein schwerer Fehler begangen worden sei.

114    Erstens sei die Verfügung der Umsetzung nach Brüssel eine ihn beschwerende Maßnahme, die folglich gemäß Art. 25 Abs. 2 des Statuts mit Gründen hätte versehen werden müssen. Der bloße Hinweis in dem der Umsetzungsverfügung beigelegten Schreiben vom 19. November 2002, die Umsetzung sei entschieden worden, „um eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung sicherzustellen“, sei jedoch keine ausreichende Begründung. Irrelevant sei in der vorliegenden Rechtssache das Vorbringen der Kommission, die Verfügung sei in einem Zusammenhang ergangen, der dem Kläger bekannt gewesen sei. Denn der abschließende Untersuchungsbericht des OLAF bestätige, dass die Dienststellen der GD Presse und Kommunikation den Kläger über bestimmte Tatsachen betreffend den Info-Point Europa in Avignon im Unklaren gelassen hätten.

115    Zweitens sei die ihn betreffende Umsetzungsmaßnahme völlig von den üblichen Rotationsvorschriften abgewichen, und daher könne sie nicht einer einfachen Umsetzung im dienstlichen Interesse gleichgestellt werden.

116    Drittens sei die Umsetzungsmaßnahme im Hinblick auf die behaupteten Tatsachen unverhältnismäßig. Der Kläger hebt u. a. hervor, dass sein an die Kommission gerichteter Vorschlag, sich für die Dauer der Untersuchung des OLAF beurlauben zu lassen, genauso mit dem dienstlichen Interesse vereinbar gewesen sei und seine Interessen besser gewahrt hätte.

117    Viertens sei eine Umsetzungsmaßnahme, die sich ausschließlich auf eine vermutete Verwicklung in einen Betrugsfall stütze, weder mit der Unschuldsvermutung noch mit der Verordnung Nr. 1073/1999 vereinbar, die in Erwägungsgrund 10 bestimme, dass die Untersuchungen „unter Wahrung des Statuts … durchzuführen sind [und] die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben [müssen]; dies gilt insbesondere für den Billigkeitsgrundsatz, das Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen“. Die abrupte Umsetzung habe den Eindruck einer Sanktion erweckt, die in keinem Verhältnis zu den behaupteten Tatsachen gestanden habe, da sie erst verspätet als vorsorgliche Maßnahme bezeichnet worden sei.

118    Schließlich habe die Kommission bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen Ämtern in Paris und bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die Verfügung, mit der er wieder als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris verwendet worden sei und die am 20. Dezember 2002 in einer Pressekonferenz des Sprechers der Kommission bekannt gegeben worden sei, habe der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation erst am 20. Januar 2003 unterzeichnet. Außerdem sei diese Wiederverwendung nicht von angemessenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen begleitet gewesen, da der Sprecher der Kommission in der genannten Pressekonferenz nachdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei und sich die Journalisten zurückhalten sollten. Schließlich könne die knappe Bekundung des Bedauerns, die der Sprecher der Kommission auf Frage eines Journalisten am 17. Juni 2003 geäußert habe, nicht ausgleichen, dass nach Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF keine Pressemitteilung veröffentlicht worden sei, was als angemessener Ausgleich für die Pressemitteilung vom 21. November 2002 angezeigt gewesen wäre.

119    Die Kommission bestreitet alle Fehler und ist der Auffassung, die Verfügung über die Umsetzung des Klägers nach Brüssel sei ausreichend begründet gewesen, im dienstlichen Interesse erlassen worden, im Hinblick auf die behaupteten Tatsachen verhältnismäßig, eine vorsorgliche Maßnahme zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung und verstoße nicht gegen die Unschuldsvermutung.

120    Die Verfügung sei gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung erlassen worden. Nach dieser Bestimmung könne die Anstellungsbehörde einen Beamten nach dienstlichen Gesichtspunkten im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einweisen. Im Hinblick auf das Vorbringen, die Umsetzung des Klägers sei von den üblichen Rotationsvorschriften völlig abgewichen, macht die Kommission geltend, dass die Situation sich nicht für die übliche Rotation geeignet habe. Da es sich in der vorliegenden Rechtssache nämlich um eine außergewöhnliche Situation handle, könne auch eine außergewöhnliche Reaktion geboten sein.

121    Im Hinblick auf die Rüge, die Umsetzung des Klägers nach Brüssel verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass im vorliegenden Fall keine andere Maßnahme in Betracht gekommen sei. Insbesondere zu dem Argument, die Annahme des Vorschlags des Klägers, sich für die Dauer der Untersuchung „in unbezahlten Urlaub zu begeben“, wäre genauso mit dem dienstlichen Interesse vereinbar gewesen und hätte die Interessen des Klägers besser gewahrt, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bemerkt, dass es Beamten nach Art. 62 des Statuts untersagt sei, auf ihren Anspruch zu verzichten, die Dienstbezüge zu erhalten, die ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Dienstaltersstufe entsprächen. Ebenso wenig sei es im vorliegenden Fall denkbar gewesen, den Kläger nach Brüssel zu entsenden. Charakteristisches Merkmal einer Entsendung sei nämlich deren kurze Dauer. Als die Umsetzung des Klägers nach Brüssel verfügt worden sei, habe man jedoch nicht einschätzen können, wie lange die Untersuchung des OLAF dauern werde. Außerdem hätte eine Entsendung den Nachteil mit sich gebracht, dass dem Organ zusätzliche Kosten entstanden wären.

122    Im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung macht die Kommission geltend, dass dem Vorbringen des Klägers die sachliche Grundlage fehle, denn der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation und Sprecher der Kommission habe mehrfach daran erinnert, dass für den Kläger weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Dem Vorbringen fehle auch die rechtliche Grundlage, da Art. 23 des Anhangs IX des Statuts die Möglichkeit vorsehe, einen Beamten bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes zu entheben. Eine solche Dienstenthebung sei keine Sanktion, sondern eine rein vorsorgliche Maßnahme, die nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoße. Was für eine Dienstenthebungsmaßnahme gelte, gelte erst recht im Fall einer bloßen Umsetzung ohne Dienstenthebung für die Dauer eines kurzen Untersuchungsstadiums. Die Unschuldsvermutung könne dem Erlass vorsorglicher Maßnahmen, die eine besonnene, objektive und wirkungsvolle Untersuchung gewährleisten sollten, nicht entgegenstehen.

123    Allgemein macht die Kommission darüber hinaus geltend, dass eine Verwaltungsentscheidung ausschließlich anhand der Umstände zu bewerten sei, die zur maßgebenden Zeit bekannt gewesen seien. Zur Zeit der streitigen Ereignisse habe der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation jedoch keinen Grund gehabt, den Empfehlungen des OLAF nicht zu folgen, die darauf gerichtet gewesen seien, den Kläger während des Stadiums, in dem die Untersuchung in der Vertretung der Kommission in Paris durchgeführt worden sei, von der Vertretung fernzuhalten.

 Würdigung durch das Gericht

124    Im Rahmen der Argumentation des ersten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen drei Rügen geltend. Die ersten beiden Rügen richten sich gegen die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002, und sie stützen sich zum einen auf deren unzureichende Begründung und zum anderen auf eine Verletzung des dienstlichen Interesses, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung durch die genannte Verfügung. Im Rahmen der dritten Rüge macht der Kläger geltend, dass die Kommission bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen früheren Ämtern in Paris und bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Rüge, bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF sei die Fürsorgepflicht verletzt worden, wird im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft.

–       Zur beanstandeten unzureichenden Begründung der Verfügung über die Umsetzung nach Brüssel

125    Die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Zulässigkeit der Haftungsklage insgesamt, die die Kommission damit begründet, dass der Kläger die ihn beschwerende Umsetzungsverfügung nicht nach dem Verfahren der Art. 90 und 91 des Statuts angefochten habe, sind dahin auszulegen, dass die Zulässigkeit der Rügen, die gegen die Umsetzungsverfügung erhoben werden, bestritten wird.

126    Dennoch braucht in der vorliegenden Rechtssache nicht entschieden zu werden, ob die Rüge, dass die genannte Verfügung unzureichend begründet sei, zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.

127    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die in Art. 253 EG verankerte allgemeine Verpflichtung wiederholt, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, um die Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung beim Gericht zu beurteilen, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen. Diese Begründungspflicht stellt daher ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 73, und vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 105).

128    Der Umfang der Begründungspflicht ist im Einzelfall im Hinblick auf die konkreten Umstände zu bestimmen, u. a. im Hinblick auf den Inhalt der Maßnahme, die Art der geltend gemachten Gründe und das Interesse, das der Adressat an einer Erläuterung haben kann (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑135/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑265 und II‑1313, Randnr. 28). Eine Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑161 und II‑497, Randnr. 60, und vom 1. April 2004, N/Kommission, T‑198/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑115 und II‑507, Randnr. 70).

129    Darüber hinaus ist eine Verfügung, mit der ein Beamter gegen seinen Willen versetzt wird, nach der Rechtsprechung eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Statuts, die folglich begründet werden muss (Urteile Ojha/Kommission, Randnr. 42, und des Gerichts erster Instanz vom 23. November 1999, Sabbioni/Kommission, T‑129/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑223 und II‑1139, Randnr. 28).

130    In der vorliegenden Rechtssache wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2002 die Verfügung über seine Umsetzung nach Brüssel mitgeteilt. In dem Schreiben wurde erläutert, dass diese Verfügung im dienstlichen Interesse ergehe und die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung, die das OLAF gerade zur Arbeitsweise der Vertretung der Kommission in Paris eingeleitet hatte, gewährleisten solle. In dem Schreiben wurde der Kläger ferner darauf hingewiesen, dass ihm seine genaue Verwendung in den folgenden Tagen mitgeteilt werde.

131    Bevor dem Kläger die Verfügung vom 19. November 2002 mitgeteilt wurde, hatte der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation den Kläger mit Schreiben vom 15. November 2002 davon in Kenntnis gesetzt, dass das OLAF eine Untersuchung eingeleitet habe, und am 18. November 2002 hatte zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor eine Besprechung in Brüssel stattgefunden.

132    Da der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2002 darauf hingewiesen wurde, dass die Umsetzungsverfügung erlassen worden sei, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung sicherzustellen, und dieser Hinweis in einem Zusammenhang erging, über den der Kläger informiert und der mit ihm bei einer Besprechung erörtert worden war, wurden dem Kläger somit von der Anstellungsbehörde ausreichende Hinweise gegeben, damit zum einen der Kläger die Begründetheit dieser Verfügung beurteilen und zum anderen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen konnte.

133    Die Rüge der unzureichenden Begründung der Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 ist daher unbegründet.

–       Zu den Rügen einer Verletzung des dienstlichen Interesses, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung

134    Ebenso wie bei der beanstandeten unzureichenden Begründung der Verfügung vom 19. November 2002 erübrigt sich eine Entscheidung über die von der Kommission implizit bestrittene Zulässigkeit dieser Rügen, da sie jedenfalls unbegründet sind.

135    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung zwar jedes Interesse daran hat, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch einem Beamten nicht das Recht zuerkannt werden kann, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnr. 71). Auch wenn daher das Statut, insbesondere Art. 7 des Statuts, nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einen Beamten „umzusetzen“, verfügen die Organe der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, und vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863).

136    Angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑277 und II‑1267, Randnr. 53, und vom 21. September 2004, Soubies/Kommission, T‑325/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑241 und II‑1067, Randnr. 50).

137    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten zwar das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, doch die Erfordernisse der Fürsorgepflicht können die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie auf dem dienstlichen Interesse beruhen muss (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T‑80/92, Slg. 1993, II‑1465, Randnr. 77, und vom 24. November 2005, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑365 und II‑1621, Randnr. 129).

138    Im Licht dieser Grundsätze und im Rahmen des aus ihnen folgenden eingeschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts sind die Rügen zu untersuchen, mit denen der Kläger eine Verletzung des dienstlichen Interesses, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung geltend macht.

139    Was die Rüge betrifft, die Umsetzungsverfügung vom 19. November 2002 verstoße gegen das dienstliche Interesse, ist im Hinblick auf den tatsächlichen Zusammenhang des vorliegenden Falls daran zu erinnern, dass die vom OLAF eingeleitete interne Untersuchung sich auf etwaige Unregelmäßigkeiten innerhalb der GD Presse und Kommunikation – genau genommen innerhalb der Vertretung der Kommission in Paris – bezog und der Kläger in dieser Vertretung eine leitende Position einnahm. Seine Umsetzung für die Dauer der Untersuchung basierte darüber hinaus auf einer Empfehlung des Generaldirektors des OLAF, dass dem Kläger sowie seinem Stellvertreter während des betreffenden Zeitraums jeglicher Zugang zu den Büroräumen der Vertretung untersagt werden solle, um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Untersuchung zu gewährleisten.

140    Nach der Rechtsprechung kann eine besonnene und ordnungsgemäße Durchführung derartiger Untersuchungen vor deren Abschluss eine Umsetzungsverfügung rechtfertigen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 69, und Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 113).

141    Daher entspricht das mit der vom Kläger beanstandeten Maßnahme verfolgte Ziel einem dienstlichen Interesse. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Mittel, die zur Erreichung dieses rechtmäßigen Ziels eingesetzt wurden, den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen.

142    Hierzu ist angesichts des weiten Ermessens, das dem Organ bei der Bewertung des dienstlichen Interesses zukommt, festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers nach Brüssel für den Zeitraum, in dem das OLAF in der Vertretung der Kommission in Paris die Untersuchung durchführte, im Hinblick auf das Ziel, das mit dieser Maßnahme verfolgt wurde, nämlich jegliche potenziellen Interessenkonflikte zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten, nicht offensichtlich unverhältnismäßig war. Der Umstand, dass andere Optionen, z. B. die vom Kläger vorgeschlagene Beurlaubung oder die Entsendung des Klägers, genauso mit dem dienstlichen Interesse hätten vereinbar sein können und seine Interessen besser gewahrt hätten, reicht für sich nicht aus, um die Umsetzungsmaßnahme unverhältnismäßig zu machen.

143    Im Hinblick auf die beanstandete Verletzung der Unschuldsvermutung ist festzustellen, dass die Maßnahme, den Kläger nach Brüssel umzusetzen, nicht auf eine Bestrafung des Klägers abgezielt hat, sondern eine vorsorgliche Maßnahme war, deren Dauer auf die Dauer der Untersuchung des OLAF in den Räumen der Vertretung der Kommission in Paris beschränkt war.

144    Außerdem können nach der Rechtsprechung Schwierigkeiten in den inner- oder außerdienstlichen Beziehungen die Umsetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1979, List/Kommission, 124/78, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13, und Ojha/Kommission, Randnr. 41). Wenn jedoch das dienstliche Interesse die Umsetzung eines Beamten rechtfertigt, mit der die Beseitigung eines rein internen, dem reibungslosen Dienstbetrieb abträglichen Konflikts erreicht werden soll, und dies, selbst wenn eine Verantwortung des umgesetzten Beamten nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt dieses Interesse auch den Erlass einer Maßnahme, die die besonnene Durchführung einer Untersuchung ermöglichen soll, und dies ebenfalls, ohne dass der umgesetzte Beamte für den Gegenstand der Untersuchung verantwortlich gemacht wird (Urteile Clotuche/Kommission, Randnr. 71, und Caló/Kommission, Randnr. 109).

145    Schließlich ist die Rechtmäßigkeit eines Individualakts nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T‑124/01 und T‑320/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑157 und II‑767, Randnr. 77). Die Umstände, die nach dem Erlass der Umsetzungsverfügung durch die Untersuchung zutage gebracht wurden und den Kläger außer Verdacht stellten, können daher die Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung nicht beeinträchtigen, denn Gegenstand der Untersuchung sowie der Maßnahmen, die zur Sicherung einer besonnenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung getroffen wurden, war gerade die Prüfung der Frage, ob der Anfangsverdacht begründet war.

146    Unter diesen Umständen hat die Kommission die Grenzen des weiten Ermessens, das ihr in diesem Bereich zukommt, nicht überschritten, als sie der Ansicht war, dass die besonnene und ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung des OLAF und insbesondere die Vernehmung der Mitarbeiter der Vertretung der Kommission in Paris besser gewährleistet seien, wenn der Kläger während der Dauer der Untersuchung in der genannten Vertretung seine Tätigkeiten nicht weiter ausübe. Als die Kommission feststellte, dass die bisherige Situation der ordnungsgemäßen Durchführung der vom OLAF eingeleiteten Ermittlungen abträglich sein könne, war sie folglich berechtigt, in Anwendung ihres weiten Ermessens die Auffassung zu vertreten, dass eine Umsetzung des Klägers durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sei (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2002, Fronia/Kommission, T‑51/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑43 und II‑187, Randnr. 55, Clotuche/Kommission, Randnr. 76, und Caló/Kommission, Randnr. 114).

147    Die Rügen, mit denen eine Verletzung des dienstlichen Interesses, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung durch die streitige Umsetzungsverfügung beanstandet werden, sind daher unbegründet.

–       Zur Rüge einer Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen Ämtern in Paris

148    Im Hinblick auf das Verhalten der Kommission, das keinen Entscheidungscharakter aufweist und die Bedingungen betrifft, unter denen der Kläger wieder in seinen Ämtern in der Vertretung in Paris eingesetzt wurde, ist festzustellen, dass der Kläger erstmals über die Presse von der Aufhebung der ihn betreffenden vorsorglichen Umsetzungsmaßnahme erfuhr. Bevor nämlich der Kläger am 6. Januar 2003 bei einer Besprechung mit Herrn F. als Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation persönlich informiert wurde, war bei einer Pressekonferenz, die Herr F. am 20. Dezember 2002 als Sprecher der Kommission abhielt, öffentlich bekannt gegeben worden, dass der Aufhebung der genannten Maßnahme nichts mehr im Wege stehe. Zwischenzeitlich hatte die französische Presse die Aufhebung der vorsorglichen Maßnahme publik gemacht. Die Verfügung, mit der der Kläger rückwirkend ab 19. Dezember 2002 wieder in seinen früheren Ämtern in der Vertretung der Kommission in Paris verwendet wurde, unterzeichnete der Generaldirektor der GD Presse und Kommunikation erst am 20. Januar 2003. Zu ihrer Rechtfertigung beschränkt sich die Kommission auf den Hinweis, der Kläger habe nur die Presseberichterstattung lesen müssen, um zu erfahren, dass einer Aufhebung der ihn betreffenden vorsorglichen Maßnahme durch die Anstellungsbehörde nichts mehr im Wege stehe.

149    Das berechtigte Interesse des Klägers, unmittelbar durch die Anstellungsbehörde und nicht über den Umweg der Presse über eine entscheidende Veränderung seiner beruflichen Situation informiert zu werden, wurde durch dieses Verhalten der Kommission verletzt. Somit stört dieses Verhalten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten, das das Statut zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und folglich hat die Kommission ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt.

150    Somit greift der erste Klagegrund im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen Ämtern in Paris durch; im Übrigen ist er als unbegründet zurückzuweisen.

c)     Zum zweiten Klagegrund: Unterbliebene Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchung

 Vorbringen der Parteien

151    Nach Auffassung des Klägers hat die Kommission durch ihre Pressemitteilung vom 21. November 2002 und die Erklärungen ihres Sprechers in der Pressekonferenz vom selben Tag gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF verstoßen und für eine unangemessene öffentliche Bekanntgabe seiner Umsetzung gesorgt. Außerdem habe der Sprecher in dieser Pressekonferenz öffentliche Äußerungen getan, die geeignet gewesen seien, dem Ruf des Klägers zu schaden.

152    Bei der Pressemitteilung vom 21. November 2002, die an Hunderte von Journalisten verschickt worden sei, habe es sich um einen beispiellosen Vorfall gehandelt, und angesichts der exponierten Positionen der betroffenen Beamten hätten die Adressaten der Pressemitteilung sie sehr schnell identifizieren können. Diese ungewöhnliche Mediatisierung verstoße gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF, der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 festgelegt sei.

153    Ferner habe der Sprecher der Kommission, als er in der Pressekonferenz vom 21. November 2002 zu Unrecht behauptet habe, dass die Verwaltung der streitigen Finanzhilfen der Europahäuser den Vertretungen obliege, eine verleumderische und ehrenrührige Behauptung in Umlauf gebracht, die geeignet gewesen sei, dem Kläger als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris die Verantwortung, wenn nicht Mittäterschaft im Hinblick auf die behaupteten Betrugsfälle zuzuschreiben.

154    Die verschiedenen Informationen hätten zur Veröffentlichung eines für den Kläger katastrophalen Artikels in der Zeitung Le Monde vom 23. November 2002 geführt.

155    Die Kommission bestreitet, gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF verstoßen zu haben, und macht geltend, dass ihre Vertreter den Namen des Klägers zu keinem Zeitpunkt offengelegt hätten, sondern dies durch Journalisten geschehen sei. Die Pressemitteilung vom 21. November 2002 sei insbesondere im Interesse des Klägers veröffentlicht worden, um etwaigen Spekulationen und Gerüchten vorzubeugen, die aufgrund des Interesses, das einige Journalisten am streitigen Sachverhalt gehabt hätten, möglicherweise entstanden wären.

156    Die Kommission bestreitet das Vorliegen von Äußerungen, die geeignet gewesen seien, dem Ruf des Klägers zu schaden. Der Sprecher der Kommission habe in der Pressekonferenz vom 21. November 2002 zu keinem Zeitpunkt missbräuchlich behauptet, dass der Kläger für sämtliche in Frankreich getätigten Ausgaben und insbesondere für die Ausgaben des Europahauses Avignon und Vaucluse verantwortlich sei.

157    Allgemein könnten Äußerungen der Kommissionsvertreter zu öffentlichen Sachverhalten, die Gegenstand von Anfragen seien, nicht die Haftung des Organs begründen, solange diese Äußerungen unter angemessenem Vorbehalt erfolgten, was bei den Pressekonferenzen im November und Dezember 2002 der Fall gewesen sei.

158    Schließlich sei zugunsten des Klägers sowohl bei der Wiederverwendung des Klägers in Paris als auch im Anschluss an den abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF eine angemessene öffentliche Bekanntgabe erfolgt, und zwar durch die Pressekonferenzen vom 20. Dezember 2002 und vom 17. Juni 2003.

 Würdigung durch das Gericht

159    Im Rahmen der Argumentation des zweiten Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen drei Rügen geltend, mit denen er eine Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF, die unangemessene öffentliche Bekanntgabe seiner Umsetzung und verleumderische und ehrenrührige Äußerungen zu seiner Person in der Pressekonferenz vom 21. November 2002 durch den Sprecher der Kommission beanstandet. Außerdem macht der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.

160    Die Rügen, die die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF, die unangemessene öffentliche Bekanntgabe der Umsetzung des Klägers sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF betreffen, sind zusammen zu prüfen, da sie eng miteinander verknüpft sind.

–       Zu den Rügen betreffend die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF, die unangemessene öffentliche Bekanntgabe der Umsetzung des Klägers sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF

161    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 enthält eine weit gefasste Definition des Gebots der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF. Dieses Gebot ist anhand seines Kontextes und insbesondere im Licht des Erwägungsgrundes 10 dieser Verordnung auszulegen, wonach bei den Untersuchungen des OLAF die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen. Somit ist dieses Gebot nicht so auszulegen, dass es sich nur auf den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen im Hinblick auf die Wahrheitsfindung richtet, sondern es ist so zu verstehen, dass es auch den Schutz der Unschuldsvermutung und folglich des Rufs der Beamten oder sonstigen Bediensteten, die von den Untersuchungen betroffen sind, zum Ziel hat.

162    Außerdem kann die ordnungsgemäße Durchführung einer Untersuchung verlangen, dass deren Modalitäten vertraulich bleiben und sie sogar den Personen, die von den Ermittlungen betroffen sind, verborgen bleibt. Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 sieht vor, dass davon abgesehen werden kann, einem Beamten mitzuteilen, dass er möglicherweise in den Sachverhalt, auf den sich die Untersuchung bezieht, verwickelt ist, wenn eine solche Mitteilung die Untersuchung beeinträchtigen könnte. Neben dem spezifischen Schutz, den Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 gewährleistet, rechtfertigen sowohl der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch die Fürsorgepflicht und die Achtung der Ermittlungshoheit des OLAF, die ihm als unabhängiger Einrichtung übertragen wurde, dass das Organ, dem der betroffene Beamte angehört, bei der Veröffentlichung von Betrugsanschuldigungen oder -verdächtigungen größtmögliche Vorsicht und Zurückhaltung walten lässt. Diese Erwägungen sind umso zwingender, insbesondere angesichts der für jedermann geltenden Unschuldsvermutung, wenn bei einer Untersuchung des OLAF noch kein Ergebnis feststeht.

163    Die Fürsorgepflicht gebietet, dass die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 107, und vom 3. März 2004, Vainker/Parlament, T‑48/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑51 und II‑197, Randnr. 125).

164    Bei schweren Anschuldigungen, die die Ehrenhaftigkeit eines Beamten betreffen, muss die Behörde nach der Rechtsprechung vermeiden, dass die Anschuldigungen weiter als unbedingt erforderlich verbreitet werden (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1974, Guillot/Kommission, 53/72, Slg. 1974, 791, Randnrn. 3 bis 5). Ferner ist entschieden worden, dass das zuständige Organ gemäß seiner Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu vermeiden hat, dass ein Beamter Gegenstand von Erklärungen wird, die seine berufliche Ehre beeinträchtigen können. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltung grundsätzlich zum einen vermeiden muss, Informationen an die Presse zu geben, die dem betroffenen Beamten Schaden zufügen können, und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um innerhalb des Organs jeder Verbreitung von Informationen vorzubeugen, durch die der Beamte verleumdet werden könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T‑203/95 R, Slg. 1995, II‑2919, Randnr. 35).

165    Es ist festzustellen, dass sich innerhalb der Gemeinschaftsorgane ein Verantwortungsbewusstsein entwickelt hat, das insbesondere dem Wunsch der Öffentlichkeit entspricht, informiert zu werden und sicher zu sein, dass Funktionsstörungen und Betrugsfälle entdeckt und gegebenenfalls ordnungsgemäß unterbunden und sanktioniert werden. Hieraus ergibt sich, dass Beamte und sonstige Bedienstete, die innerhalb einer Behörde wie der Kommission verantwortungsvolle Positionen innehaben, dem etwaigen berechtigten Bedürfnis, bestimmte Informationen an die Öffentlichkeit weiterzuleiten, Rechnung tragen müssen.

166    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung einer Untersuchung, die auf einen Betrugsverdacht zurückgeht, zu einer gewissen Rufschädigung führen kann, insbesondere wenn diese Untersuchung außerhalb des Organs bekannt gegeben wird. Auch wenn der Betroffene nach dem Abschluss einer in dieser Weise publik gewordenen Untersuchung von jedem Verdacht entlastet wird, reicht dies selten aus, um die erlittene Rufschädigung vollständig ungeschehen zu machen. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kann der Schaden, der durch die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung entsteht, nur ersetzt werden, wenn das betreffende Organ einen haftungsbegründenden Fehler begangen hat, so bedauerlich dies auch für denjenigen sein kann, der nach Abschluss der Untersuchung von jedem Verdacht entlastet wird. Im Übrigen kann der Beamte gemäß Art. 73 des Statuts eine Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags erhalten, ohne dass er einen Fehler des Organs nachweisen müsste, soweit die Untersuchung neben dem immateriellen Schaden zu einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts geführt hat.

167    Angesichts eines etwaigen berechtigten Bedürfnisses, bestimmte Informationen an die Öffentlichkeit weiterzuleiten, sind an die Fürsorgepflicht, die der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten obliegt, erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese gesteigerte Fürsorgepflicht im besonderen Rahmen einer Untersuchung erscheint umso notwendiger in einem Kontext, in dem die Medien die Ehrenhaftigkeit oder das berufliche Ansehen von Personen öffentlich in Frage stellen können, wodurch der bereits erlittene Schaden der Betroffenen sich so verschlimmert, dass er irreparabel wird.

168    Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die Öffentlichkeitsmaßnahmen, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung des OLAF und der Umsetzung des Klägers ergriffen wurden, zu untersuchen.

169    Da die Anstellungsbehörde in rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens entschieden hatte, den Kläger für die Dauer der Untersuchung nach Brüssel umzusetzen, konnte sie davon ausgehen, dass Maßnahmen, mit denen der Öffentlichkeit diese Umsetzung mitgeteilt würde, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt seien. Wenn man zum einen bedenkt, dass der Kläger aufgrund seines Amts als Leiter der Vertretung der Kommission in Paris in regelmäßigem Kontakt mit der Presse stand, und man zum anderen berücksichtigt, dass Journalisten bereits Interesse an dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten innerhalb des Europahauses Avignon und Vaucluse gezeigt hatten, hätten nämlich einige Journalisten mit Sicherheit die Abwesenheit des Klägers in der Vertretung bemerkt, wenn das Organ keine Auskünfte erteilt hätte. Nachdem die Abwesenheit des Klägers festgestellt worden wäre, wären die diversen Spekulationen in der Presse nicht ausgeblieben, die sowohl den Interessen des Klägers als auch denen der Kommission hätten schaden können.

170    Diese unvermeidliche Aufhebung der Vertraulichkeit nicht nur im Hinblick auf den Erlass der Umsetzungsmaßnahme, sondern auch im Hinblick auf die Identität des Klägers, bei dem es sich offensichtlich um einen der beiden Beamten handelte, die von der genannten Maßnahme betroffen waren, ergab sich aus der Art der Position, die der Kläger innehatte, und entzog sich dem Willen der Kommission. Sie hatte das offensichtliche dienstliche Interesse zur Folge, für eine angemessene Information der Öffentlichkeit zu sorgen, um Gerüchte zu vermeiden, die den beiden Beamten und dem Organ schaden könnten. Somit kann angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache weder die Offenlegung der Untersuchung des OLAF gegenüber der Presse noch die Bekanntmachung der Umsetzung der beiden betroffenen Beamten für sich genommen als Verstoß gegen das Gebot, die Untersuchungen des OLAF vertraulich zu behandeln, angesehen werden.

171    Jedoch bleibt zu prüfen, ob die Öffentlichkeit, die in diesem Zusammenhang von der Kommission hergestellt wurde, die Grenzen dessen eingehalten hat, was durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt war.

172    Es ist festzustellen, dass die Informationen, die die Kommission während der Untersuchung des OLAF an die Presse gegeben hat, den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Klägers und den Interessen des Organs nicht gewahrt haben. Auch wenn das ursprüngliche Ziel der Kommission, Gerüchten und Spekulationen vorzubeugen, die ohne jede Information über die Umsetzung des Klägers nicht ausgeblieben wären, berechtigt war, ist die Publizität, die die Kommission von der Einleitung der Untersuchung des OLAF an bis zur Vorlage seines abschließenden Untersuchungsberichts geschaffen hat, in mehrerer Hinsicht zu beanstanden.

173    Zum einen ist es, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt hat, eine vergleichsweise ungewöhnliche Vorgehensweise, dass die Kommission zusätzlich zur Mitteilung, mit der das OLAF die Einleitung der Untersuchung bekannt gegeben hat, eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht hat. Diese recht ungewöhnliche Entscheidung, die zwangsläufig die Aufmerksamkeit auf den streitigen Sachverhalt gelenkt hat, hat die Kommission daher verpflichtet, die Interessen des Klägers besonders zu berücksichtigen und spezielle Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz seiner Interessen zu gewährleisten.

174    Zum anderen hat die Formulierung der Pressemitteilung der Kommission durchblicken lassen, dass die beiden nach Brüssel umgesetzten Beamten persönlich in die vom OLAF untersuchten möglichen Unregelmäßigkeiten verwickelt seien. Auch wenn die fraglichen Beamten in der Pressemitteilung nicht namentlich erwähnt waren, konnte sie jeder angemessen informierte Journalist anhand des Zusammenhangs leicht identifizieren. Daher ist die von der Kommission angeführte Tatsache, dass sie die fraglichen Beamten nicht namentlich genannt habe, insoweit irrelevant.

175    Schließlich enthält die Pressemitteilung eine Unrichtigkeit. Sie weist nämlich darauf hin, dass die Kommission das OLAF ersucht habe, die Möglichkeit der Einleitung einer Untersuchung zu prüfen. Der Kommission war jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung, am 21. November 2002, hinlänglich bekannt, dass bereits eine Untersuchung betrieben wurde, da die Untersuchung am 15. November 2002 eingeleitet worden war.

176    Zwar hat sich der Sprecher der Kommission in der Pressekonferenz vom 21. November 2002 mit gewissen Vorbehalten geäußert. Unter anderem hat er nämlich vorsorglich betont, dass gegen niemanden Anschuldigungen erhoben würden und dass die Verfügungen, die Betroffenen in eine andere Dienststelle innerhalb derselben Generaldirektion umzusetzen, getroffen worden seien, um jeden Interessenkonflikt zu vermeiden und die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung zu gewährleisten. Die relative Umsicht, mit der sich der Sprecher in dieser Pressekonferenz geäußert hat, reichte jedoch nicht aus, um den Schaden zu beseitigen, den der Kläger durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 21. November 2002 erlitten hat, die beide Beamte in die Angelegenheit hineingezogen und Nachfragen der Journalisten provoziert hat.

177    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission aus eigenem Antrieb dem abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF vom 6. Mai 2003, dessen Ergebnis den Kläger hinsichtlich der Anschuldigungen, die zur Einleitung der Untersuchung führten, von jedem Verdacht entlastet hat, keine Publizität verschafft hat. Die einzige öffentliche Stellungnahme, die die Kommission nach diesem Bericht abgegeben hat, erfolgte in der regulären Pressekonferenz vom 17. Juni 2003, als der Sprecher der Kommission auf die Frage eines Journalisten sein Bedauern und das Bedauern des Organs für den Kläger zum Ausdruck gebracht hat.

178    Diese relativ späte Stellungnahme ist weder von den Umständen noch von der Nachdrücklichkeit her mit den Öffentlichkeitsmaßnahmen zu vergleichen, die im Hinblick auf die Umsetzung des Klägers bei der Einleitung der Untersuchung ergriffen wurden. Somit besteht zwischen den Öffentlichkeitsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Umsetzung des Klägers bei der Einleitung der Untersuchung ergriffen wurden, und den Maßnahmen, die nach Übergabe des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF getroffen wurden, ein deutliches Ungleichgewicht. Die große Publizität, für die die Kommission bei der Umsetzung des Klägers gesorgt hat und die sich offensichtlich verhängnisvoll auf seinen Ruf ausgewirkt hat, ist durch keine Korrekturmaßnahme der Kommission ausgeglichen worden, als das OLAF seinen abschließenden Untersuchungsbericht veröffentlicht hat.

179    Das Vorbringen der Kommission, der Kläger sei durch die Pressekonferenz vom 20. Dezember 2002 rehabilitiert worden, als der Sprecher der Kommission öffentlich bekannt gegeben habe, dass die vorsorgliche Maßnahme der Umsetzung des Klägers aufgehoben werde, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zu diesem Zeitpunkt war die Untersuchung nämlich noch im Gang, und der Betrugsverdacht, über den die Presse durch die Pressemitteilung vom 21. November 2002 informiert worden war, bestand somit noch fort. Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann in der Ankündigung, dass die vorsorgliche Maßnahme gegenüber dem Kläger aufgehoben werde, daher nicht dessen Rehabilitierung gesehen werden.

180    Die Kommission hat somit den Interessen des Klägers gegenüber ihren eigenen Interessen unzureichend Rechnung getragen und den Schaden, der dem Kläger durch die Einleitung der Untersuchung zugefügt wurde, nicht auf ein absolutes Mindestmaß begrenzt, als sie auf eigene Initiative eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, deren Inhalt durchblicken ließ, dass der nach Brüssel umgesetzte Kläger persönlich in mögliche Unregelmäßigkeiten, die vom OLAF untersucht wurden, verwickelt sei, und keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, die die außergewöhnliche negative Publizität, die auf der Verbreitung der Pressemitteilung beruhte, hätten ausgleichen können. Folglich hat die Kommission die Fürsorgepflicht verletzt, die ihr gegenüber ihren Bediensteten obliegt.

–       Zur Rüge verleumderischer und ehrenrühriger Äußerungen

181    Zur Rüge, der Sprecher der Kommission habe eine verleumderische und ehrenrührige Behauptung in Umlauf gebracht, als er in der Pressekonferenz vom 21. November 2002 behauptet habe, dass die Verwaltung der Finanzhilfen, die die Kommission den Europahäusern gewähre, den Vertretungen obliege, ist festzustellen, dass sich der Sprecher, auch wenn diese Äußerung in mehrerer Hinsicht ungenau war, relativ vorsichtig geäußert hat, da er u. a. erwähnt hat, dass die Verwaltung dieser Finanzhilfen mehreren Beteiligten obliege. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich um mündliche Erklärungen gehandelt hat und daher im Hinblick auf Genauigkeit und Differenzierung nicht dieselben Anforderungen wie für schriftliche Äußerungen gelten dürfen. Diese Erklärungen haben folglich nicht die Bedeutung, die ihnen vom Kläger zugeschrieben wird.

182    Die Rüge, der Sprecher der Kommission habe sich in verleumderischer und ehrenrühriger Weise geäußert, ist daher unbegründet.

d)     Schlussfolgerung des Gerichts zum Vorliegen einer Pflichtverletzung der Kommission

183    Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bediensteten verstoßen und haftungsbegründende Amtsfehler begangen hat, indem sie zum einen das berechtigte Interesse des Klägers verletzt hat, unmittelbar durch die Anstellungsbehörde und nicht über die Presse von seiner Wiedereinsetzung in seinen Ämtern in Paris informiert zu werden, und zum anderen der Umsetzung des Klägers im Rahmen der Untersuchung des OLAF eine verstärkte Publizität verschafft hat, ohne den Schaden, der dem Kläger durch diese außergewöhnliche Publizität zugefügt wurde, angemessen wiedergutzumachen.

184    Daher ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden vorliegen und ein Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen, die das Gericht festgestellt hat, und den erlittenen Schäden besteht.

2.     Zu den Schäden

a)     Vorbringen der Parteien

185    Der Kläger macht geltend, die Pflichtverletzungen der Kommission hätten ihn schwer traumatisiert und eine tiefe und dauerhafte Depression hervorgerufen, die am 1. Mai 2004 zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt habe. Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe er einen materiellen Schaden erlitten, der in der Differenz zwischen seinem Grundgehalt und dem Invalidengeld in der Zeit von seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zu dem Zeitpunkt bestehe, ab dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt gehabt hätte, d. h. während 55 Monaten. Sein materieller Schaden betrage daher 264 000 Euro.

186    Darüber hinaus hätten die Pflichtverletzungen der Kommission seiner Ehrenhaftigkeit und seinem Ruf schweren Schaden zugefügt und den Abschluss seiner Karriere zerstört. Er habe folglich einen immateriellen Schaden erlitten, der durch die Weigerung der Anstellungsbehörde, die begangenen Pflichtverletzungen anzuerkennen, drastisch verstärkt werde und auf 500 000 Euro zu beziffern sei.

187    Die Kommission hat im schriftlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Schaden des Klägers und dessen kausaler Zusammenhang mit den geltend gemachten Pflichtverletzungen nicht geprüft werden könnten, solange das Verfahren nach Art. 73 des Statuts nicht abgeschlossen sei. Insbesondere müsse nach dem Urteil Lucaccioni/Kommission der Schaden des Klägers unter Berücksichtigung der gemäß Art. 73 des Statuts erhaltenen Leistungen bewertet werden.

188    In ihrer Stellungnahme, die der Kanzlei des Gerichts am 10. November 2006 per Telefax übermittelt worden ist (der Eingang der Urschrift ist am 13. November 2006 erfolgt), nachdem der Kläger seinen Antrag nach Art. 73 des Statuts zurückgenommen hatte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser Umstand keine Änderung des Streitgegenstands bewirken könne. Ein Schaden müsse objektiv bewertet werden und stehe nicht zur Disposition der Parteien. Daher könne der Kläger die Höhe der Entschädigung, die er als Ausgleich für den erlittenen Schaden beantrage, nicht durch die Rücknahme seines Antrags erhöhen. Im Übrigen sei der Kläger sehr daran interessiert, die Rücknahme seines Antrags rückgängig zu machen und die Wiederaufnahme des von ihm gemäß Art. 73 des Statuts eingeleiteten Verfahrens zu beantragen.

189    In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission hilfsweise vor, der Betrag, den der Kläger für seinen immateriellen Schaden geltend mache, sei überzogen.

b)     Würdigung durch das Gericht

190    Vorab ist festzustellen, dass sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden, der auf den vom Kläger geltend gemachten, vom Gericht jedoch nicht festgestellten Pflichtverletzungen beruhen soll, u. a. den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission an das OLAF über die vermuteten Unregelmäßigkeiten innerhalb des Info-Point Europa in Avignon und im Zusammenhang mit der Verfügung der Umsetzung nach Brüssel, nicht berücksichtigt werden kann.

191    Im Übrigen ist zwischen dem vom Kläger geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden zu unterscheiden.

 Zum materiellen Schaden

192    Der Kläger macht einen materiellen Schaden geltend, der aus der Einbuße an Dienstbezügen bestehen soll, die aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingetreten sei, die wiederum auf seiner Krankheit beruhe, deren Anerkennung als Berufskrankheit er im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts beantragt habe.

193    Das Gericht ist jedoch nicht befugt, über den Kausalzusammenhang zwischen den dienstlichen Bedingungen eines Beamten und der von ihm geltend gemachten Krankheit zu befinden. Gemäß Art. 19 der Sicherungsregelung trifft nämlich die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte und, falls der Beamte dies verlangt, nach Befassung des Ärzteausschusses nach Art. 23 der Sicherungsregelung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Sicherungsregelung erhält der Beamte bei dauernder Vollinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit den in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall.

194    Die Durchführungsregelung zu Art. 73 des Statuts gewährt somit bei Unfall oder Berufskrankheit einen Pauschalbetrag, ohne dass der Betroffene ein Fehlverhalten des Organs nachweisen muss. Nach der Rechtsprechung kann der Beamte nur dann, wenn sich erweist, dass nach dem Statut keine angemessene Entschädigung des erlittenen Schadens gewährt werden kann, eine zusätzliche Entschädigung beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink u. a./Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 22, Urteile des Gerichts erster Instanz Lucaccioni/Kommission, Randnr. 74, und vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑259 und II‑1263, Randnr. 95).

195    Der Antrag des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens, den er aufgrund seiner Krankheit und seiner darauf beruhenden Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erlitten habe, ist daher zurückzuweisen.

196    Der Umstand, dass der Kläger seinen nach Art. 73 des Statuts gestellten Antrag zurückgenommen hat, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Rücknahme des Antrags hat nämlich keine Auswirkung auf die Anwendung der Rechtsnorm, wonach die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit in die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde fällt.

 Zum immateriellen Schaden

197    Der Kläger macht geltend, die Pflichtverletzungen der Kommission hätten ihm einen immateriellen Schaden zugefügt, da u. a. seine Ehre verletzt und sein berufliches Ansehen geschädigt worden seien und seine Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt worden sei.

198    Vorab ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 73 des Statuts sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden infolge einer Berufskrankheit ersetzen soll.

199    Der Antrag des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er in Zusammenhang mit seiner Krankheit und der daraus folgenden Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erlitten habe, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

200    Insbesondere kann der Schaden, der darauf beruht, dass die Kommission bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen Ämtern in Paris, wie in Randnr. 163 des vorliegenden Urteils festgestellt, ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, im Rahmen der vorliegenden Haftungsklage keinen Schadensersatzanspruch begründen. Eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht kann nämlich ihrem Wesen nach beim Kläger nur eine Stress und Angst auslösende Situation hervorgerufen und auf diese Weise einen Schaden verursacht oder verschlimmert haben, der mit der Krankheit verbunden ist, an der er leidet. Der Ersatz eines Schadens dieser Art wird jedoch grundsätzlich im Verfahren nach Art. 73 des Statuts gewährt.

201    Dagegen steht der Aspekt des immateriellen Schadens, den der Kläger aus einer Ehrverletzung und Rufschädigung ableitet, in keinem Zusammenhang mit seiner Krankheit, und kann daher nicht nach Art. 73 des Statuts pauschal wiedergutgemacht werden.

202    Folglich ist zu prüfen, ob unter diesem vom Kläger geltend gemachten Aspekt ein immaterieller Schaden vorliegt.

203    Die öffentliche Darlegung, die auf die Einleitung der Untersuchung des OLAF folgte, ließ durchblicken, dass der Kläger verdächtigt wurde, in die Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorfälle, die Gegenstand dieser Untersuchung waren, verwickelt zu sein. Da mehrere Artikel in der französischen Presse u. a. den Kläger namentlich erwähnten und von seiner Umsetzung im Rahmen dieser Untersuchung und allgemeiner im Zusammenhang mit mutmaßlichen Betrugsfällen innerhalb des Europahauses Avignon und Vaucluse berichteten, wurden die Ehre und das berufliche Ansehen des Klägers nicht nur innerhalb des Organs, sondern auch darüber hinaus in der öffentlichen Wahrnehmung verletzt. Weder durch die Ankündigung der Kommission, dass die den Kläger betreffende vorsorgliche Maßnahme aufgehoben werde, noch durch das vom Sprecher der Kommission in der Pressekonferenz vom 17. Juni 2003 ausgedrückte Bedauern wurde dieser Schaden behoben.

204    Folglich hat das Gericht zu prüfen, ob zwischen den Amtsfehlern, die das Gericht festgestellt hat, und diesem Aspekt des immateriellen Schadens des Klägers ein Kausalzusammenhang besteht.

3.     Zum Kausalzusammenhang

205    Ein Kausalzusammenhang liegt vor, wenn der Kläger den Beweis erbringt, dass zwischen der Pflichtverletzung des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999, Hautem/BEI, T‑140/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑171 und II‑897, Randnr. 85).

206    Die Publizität, die die Kommission der Umsetzung des Klägers nach Brüssel insbesondere mit der Pressemitteilung vom 21. November 2002 verschafft hat, hat nicht nur jedem angemessen informierten Journalisten die Identifizierung des Klägers erleichtert, sondern hat auch durchblicken lassen, dass der Kläger in die untersuchten Unregelmäßigkeiten verwickelt sei. Dieses Vorgehen hatte unmittelbar und vorhersehbar zur Folge, dass der Kläger in der französischen Presse, u. a. durch den Artikel in der Zeitung Le Monde, der Unterschlagung verdächtigt wurde, was zu einer Ehrverletzung und Rufschädigung geführt hat, die über den Schaden hinausgegangen ist, der für einen von einer Untersuchung des OLAF betroffenen Beamten unvermeidlich ist. Diese Beeinträchtigung der Ehre und des Rufs des Klägers ist von der Kommission im Folgenden nicht behoben worden. Insbesondere hat die Kommission dem abschließenden Untersuchungsbericht des OLAF, der den Kläger hinsichtlich der Anschuldigungen, die zur Einleitung der Untersuchung geführt hatten, von jedem Verdacht entlastete, keine Publizität verschafft, die mit der Publizität, die sie der Umsetzung des Klägers im Rahmen der Einleitung dieser Untersuchung verschafft hatte, vergleichbar gewesen wäre. Folglich besteht zwischen den in Randnr. 183 des vorliegenden Urteils festgestellten Amtsfehlern des Organs und dem sich aus einer Ehrverletzung und Rufschädigung ergebenden Aspekt des immateriellen Schadens des Klägers ein unmittelbarer und sicherer ursächlicher Zusammenhang.

207    Daher ist die Kommission zu verurteilen, dem Kläger als Ausgleich für diesen Aspekt des immateriellen Schadens, den er aufgrund der vom Gericht festgestellten Amtsfehler erlitten hat, Schadensersatz zu leisten. In Anbetracht der Umstände des Falles setzt das Gericht diese Entschädigung nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro fest.

 Kosten

208    Wie das Gericht im Urteil vom 26. April 2006, Falcione/Kommission (F‑16/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 77 bis 86), entschieden hat, ist, solange die Verfahrensordnung des Gerichts und insbesondere die besonderen Kostenbestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind, ausschließlich die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz anzuwenden.

209    Gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, wobei gemäß Art. 88 dieser Verfahrensordnung die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen.

210    Da der Klage teilweise stattgegeben wird, sind bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falls der Kommission außer ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Herrn Giraudy Schadensersatz in Höhe von 15 000 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden zu zahlen, den er aufgrund einer Rufschädigung und Ehrverletzung erlitten hat.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Giraudy.

4.      Herr Giraudy trägt ein Drittel seiner Kosten.

Mahoney

Kanninen

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Mai 2007.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney




Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

A –  Bestimmungen über Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung

B –  Bestimmungen über die Sicherung im Fall von Berufskrankheiten

C –  Bestimmungen über Invalidengeld

D –  Allgemeine Statutsbestimmungen

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit

1.  Zum fehlenden ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahren

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zur verfrühten Klageerhebung

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

B –  Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

C –  Zur Begründetheit

1.  Zu den behaupteten Fehlern der Kommission

a)  Zum dritten Klagegrund: Haltlosigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe und Fehler seiner Vorgesetzten

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Information des OLAF

–  Zu den Störungen im internen Kommunikationssystem der Kommission

b)  Zum ersten Klagegrund: Missbräuchlichkeit und fehlende Rechtfertigung der Verfügung über die Umsetzung nach Brüssel

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur beanstandeten unzureichenden Begründung der Verfügung über die Umsetzung nach Brüssel

–  Zu den Rügen einer Verletzung des dienstlichen Interesses, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung

–  Zur Rüge einer Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Wiedereinsetzung des Klägers in seinen Ämtern in Paris

c)  Zum zweiten Klagegrund: Unterbliebene Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zu den Rügen betreffend die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF, die unangemessene öffentliche Bekanntgabe der Umsetzung des Klägers sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts des OLAF

–  Zur Rüge verleumderischer und ehrenrühriger Äußerungen

d)  Schlussfolgerung des Gerichts zum Vorliegen einer Pflichtverletzung der Kommission

2.  Zu den Schäden

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Zum materiellen Schaden

Zum immateriellen Schaden

3.  Zum Kausalzusammenhang

Kosten


Der Wortlaut der vorliegenden Entscheidung und der dort angeführten, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte ist auf der Website des Gerichtshofs unter www.curia.europa.eu abrufbar.


* Verfahrenssprache: Französisch.