Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 - Vivier/Europäische Kommission

(Rechtssache F-29/05)1

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen vorgesehene Besoldungsgruppen - Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten - Übergangsvorschriften - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Entsprechende Anwendung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-François Vivier (Petten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen und É. Marchal, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krämer und K. Herrmann, dann J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission bezüglich der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*6 zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit

Tenor des Urteils

Die Einstufungsentscheidung der Europäischen Kommission, wie sie dem Zusatzvertrag vom 21. Juli 2004 zu dem von Herrn Vivier am 10. Juni 2004 unterzeichneten Vertrag als Bediensteter auf Zeit beigefügt wurde, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herr Vivier.

____________

1 - ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 31 (die Rechtssache war zunächst beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-196/05 eingetragen und ist durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).