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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) - Salzburger Flughafen GmbH/Umweltsenat

(Rechtssache C-244/12)

(Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - Unter Anhang II fallende Projekte - Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens - Prüfung anhand von Schwellenwerten oder Kriterien - Art. 4 Abs. 3 - Auswahlkriterien - Anhang III Nr. 2 Buchst. g - Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Salzburger Flughafen GmbH

Beklagter: Umweltsenat

Beteiligte: Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung - Möglicherweise prüfungspflichtige Vorhaben - Erweiterung eines Flughafens - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein solches Vorhaben nur bei Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr vorsieht

Tenor

Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte zur Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens, die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen, ausschließlich davon abhängig macht, dass durch diese Projekte eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist.

Legt ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung für Projekte im Sinne ihres Anhangs II einen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unvereinbaren Schwellenwert wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fest, haben die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 sowie von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie unmittelbare Wirkung, so dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

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1 - ABl. C 235 vom 4.8.2012.