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Klage, eingereicht am 26. Februar 2009 - Kadi / Kommission

(Rechtssache T-85/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Yassin Abdullah Kadi (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister, G. Martin, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung Nr. 1190/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen1, soweit er in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren werden. Die Verordnung Nr. 881/2002 sei vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 and C-415/05, Kadi und al Barakaat / Rat und Kommission2 für nichtig erklärt worden.

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Erstens habe die angefochtene Verordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage, da sie die Verordnung Nr. 881/2002 ohne eine einschlägige Entscheidung der Vereinten Nationen ändere, die nach Ansicht des Klägers eine Voraussetzung für die Änderung dieser Verordnung sei.

Zweitens verletze die angefochtene Verordnung seine Verteidigungsrechte, und zwar sowohl den Anspruch auf effektives rechtliches Gehör als auch den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, und stelle den vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 and C-415/05 festgestellten Verstoß gegen diese Rechte nicht ab. Ferner sehe die angefochtene Verordnung kein Verfahren dafür vor, ihm die Beweise, auf die die Entscheidung, sein Vermögen einzufrieren, gestützt gewesen sei, mitzuteilen oder ihn in den Stand zu setzen, zu diesen Beweisen sinnvoll Stellung zu nehmen.

Drittens habe die Kommission entgegen ihrer Verpflichtung nach Art. 253 EG keine zwingenden Gründe dafür angegeben, dass sie das Einfrieren seines Vermögens aufrechterhalte.

Viertens habe die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob sie die angefochtene Verordnung erlasse, nicht alle relevanten Tatsachen und Umstände berücksichtigt und daher bei der Beurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen.

Fünftens stelle die angefochtene Verordnung eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung seines Eigentumsrechts dar, die nicht durch zwingende Beweise gerechtfertigt werde.

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1 - ABl. L 322, S. 25.

2 - Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.