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Klage, eingereicht am 19. Februar 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-84/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Ventrella, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 9. Dezember 2008 bekannt gegebene Entscheidung K(2008) 7820 der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit darin Berichtigungen zulasten Italiens vorgenommen wurden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2008) 7820 der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung.

Insbesondere habe die Kommission verschiedene Arten von Ausgaben des italienischen Staates in den Wirtschaftsjahren 2003 bis 2007 von der Finanzierung zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, ausgeschlossen.

Die Klage wendet sich im Wesentlichen gegen drei Punkte der Entscheidung:

1.    die pauschalen und punktuellen finanziellen Berichtigungen der Kommission für die Wirtschaftsjahre 2004 bis 2007 in Bezug auf Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (Verordnung [EG] 94/2002) und in Drittländern (Verordnung [EG] 2879/2000), die sich insgesamt auf 4 678 229,78 Euro beliefen;

2.    die Pauschalberichtigungen für die Wirtschaftsjahre 2003 bis 2006 bei den Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl und Tafeloliven über insgesamt 105 536 076,42 Euro;

3.    die finanziellen Berichtigungen für verspätete Zahlungen und Überschreitung der finanziellen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 2005 in Höhe von 12 020 178 Euro und für das Wirtschaftsjahr 2006 in Höhe von 44 567 569,37 Euro.

Zum ersten Punkt wird vorgetragen, dass der Standpunkt der Kommission wesentliche Formvorschriften (Art. 253 EG) verletze, und zwar wegen Fehlens eines kontradiktorischen Verfahrens und einer Beweisaufnahme, wegen eines Begründungsmangels und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie wegen Verfälschung des Sachverhalts.

Da nicht behauptet worden sei, dass es völlig an Kontrollen gefehlt habe oder die Kontrollen völlig ineffektiv gewesen seien, sei es im vorliegenden Fall u. a völlig unverhältnismäßig und ungerechtfertigt, dass die Kommission eine Pauschalberichtigung von 10 % vorgenommen habe, so dass die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich rechtswidrig sei.

Was den zweiten Punkt angehe, habe die Kommission für die Wirtschaftsjahre 2001-2002 und 2002-2003 Pauschalberichtigungen (10 % und 5 %) in Höhe von insgesamt 105 536 076,42 Euro vorgenommen.

In dieser Hinsicht verletze die Entscheidung wegen eines Begründungsmangels sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Art. 26 und 28 der Verordnung Nr. 2366/98 (in der ursprünglichen und in der durch die Verordnung Nr. 1780/03 geänderten Fassung) wesentliche Formvorschriften (Art. 253 EG). Insbesondere habe die Kommission u. a. die mehrfachen Erläuterungen der italienischen Behörden zum allgemeinen Aufbau des Sanktionssystems in Italien und zur vollständigen Fertigstellung des Geo-Informationssystems (GIS) für den Olivenanbau nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dies adäquat zu begründen. Jedenfalls sei der Pauschalbetrag der von der Kommission verhängten Sanktion völlig ungerechtfertigt und offensichtlich unverhältnismäßig, da das Risiko, selbst wenn bewiesen würde, dass das Gemeinschaftsrecht völlig außer Acht gelassen worden sei, höchstens bei 22 504 075,39 Euro liege.

Was den dritten Punkte angehe, habe die Kommission mit inkongruenter, unzureichender und apodiktischer Begründung entschieden, dass sie die vom italienischen Staat im Laufe des Verfahrens und vor der Schlichtungsstelle vorgetragenen Rechtfertigungen nicht akzeptieren könne, weil "die durch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 883/2006 der Kommission) ermöglichte Reserve von 4 % für Nachprüfungsverfahren, kontroverse Fälle und zusätzliche Kontrollen hätte ausreichen müssen". Die Grenze von 4 % sei nicht als absolut anzusehen; vielmehr könne sie in Anbetracht ihrer Zweckbestimmung, den Gemeinschaftshaushalt vor Betrug zu schützen, immer dann überschritten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für ein Betrugsrisiko von mehr als 4 % gebe. Nur diese Auslegung der Vorschrift sei mit ihrem Sinn vereinbar.

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