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Klage, eingereicht am 25. Februar 2009 - Gråhundbus v/Jørgen Andersen / Kommission

(Rechtssache T-87/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gråhundbus v/Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: M. Nissen, Advokat, J. Rivas de Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, abogados)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in Randnrn. 75, 76 und 145 der Entscheidung der Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 41/08 (NN 35/08) - Danske Statsbaner vom 10. September 2008 enthaltene abschließende Stellungnahme der Kommission zur Strecke Kopenhagen-Ystad für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Entscheidung der Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 41/09 (NN 35/08) - Danske Statsbaner vom 10. September 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. September 2008, wegen der angeblich von Dänemark an Danske Statsbaner ("DSB") für den Schienenreiseverkehr zwischen Kopenhagen und Ystad durch die Vergabe öffentlicher Aufträge des dänischen Verkehrsministeriums and das öffentliche Unternehmen DSB gewährten Staatlichen Beihilfe das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Sache C 41/08 [NN 35/08] - Danske Statsbaner). Die Beteiligten wurden aufgefordert, ihre Stellungnahmen einzureichen1.

Der Kläger betreibt auf der Strecke Kopenhagen-Ystad Busreiseverkehr.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass die dänische Regierung in ihrer Einschätzung, der Betrieb der Strecke Kopenhagen-Ystad sei eine öffentliche Dienstleistung oder eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Zweitens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da sie trotz der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Einstufung des Betriebs der Strecke Kopenhagen-Ystad als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse oder öffentliche Dienstleistung nicht in Zweifel gezogen habe. Nach Auffassung des Klägers hätte die Kommission den Argumenten der dänischen Regierung nicht ohne nähere Diskussion oder Prüfung folgen dürfen.

Drittens habe die Kommission ihre Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG unzureichend begründet, da zur Begründung der Entscheidung ausschließlich die Argumente der dänischen Regierung wiederholt würden.

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1 - ABl. 2008, C 309, S. 14.