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Klage, eingereicht am 19. Februar 2009 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-86/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin auf die offene Ausschreibung MARE/2008/01 für "DV- und zugehörige Dienstleistungen einschließlich Wartung und Entwicklung des Informationssystems der GD MARE"1 eingereichte Angebot mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 abzulehnen, und alle weiteren Entscheidungen in diesem Zusammenhang einschließlich der Vergabe an den erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den ihr aufgrund des fraglichen Vergabeverfahrens entstandenen Schaden in Höhe von 2 520 000 Euro zu ersetzen;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von der Klägerin auf die offene Ausschreibung MARE/2008/01 für "DV- und zugehörige Dienstleistungen einschließlich Wartung und Entwicklung des Informationssystems der GD MARE" eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Die Klägerin begehrt außerdem den Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund des Vergabeverfahrens entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

Erstens habe die Beklagte den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien nach Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung2 hinsichtlich eines Mitglieds des erfolgreichen Bieterkonsortiums nicht beachtet und die Klägerin dadurch diskriminiert habe, dass sie ihr keinen Zugang zur gesamten verfügbaren technischen Dokumentation und dem Quellcode ermöglicht habe, die nur für den nunmehrigen Auftragnehmer zugänglich gewesen seien. Außerdem habe die Gewichtung der zur Ermittlung des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" maßgeblichen Kriterien zueinander die Auswirkung des Preises unter Verletzung der Vorschriften der Haushaltsordnung praktisch neutralisiert. Darüber hinaus habe die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht nach den in der Ausschreibungsunterlage angeführten Kriterien bewertet und dadurch ihre Transparenzpflicht verletzt.

Zweitens habe die Beklagte ihre Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskriterien 2 und 3 unter Verletzung des Transparenzgrundsatzes unzureichend begründet.

Drittens ist der Kläger darüber in Zweifel, ob Mitglieder des Bewertungsausschusses trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts und daher unter Missachtung einer prozessualen Voraussetzung gehandelt hätten.

Viertens habe die Beklagte einige offensichtliche Fehler begangen und ihr Ermessen überschritten.

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1 - ABl. 2008/S 115-152936.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).