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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Cableuropa, S.A., der Región de Murcia de Cable, S.A., der Valencia de Cable, S.A., der Mediterránea Sur Sistemas de Cable, S.A., und der Mediterránea Norte Sistemas de Cable, S.A., gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2002

    (Rechtssache T-346/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

Die Cableuropa, S.A., (mit Sitz in Aravaca, Madrid), die Región de Murcia de Cable, S.A., (mit Sitz in Murcia, Spanien), die Valencia de Cable, S.A., (mit Sitz in Madrid), die Mediterránea Sur Sistemas de Cable, S.A., (mit Sitz in Alicante, Spanien) und die Mediterránea Norte Sistemas de Cable, S.A., (mit Sitz in Castellón, Spanien), haben am 22. November 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Luis Filipe Castresana Sánchez und Gonzalo Samaniego Bordiu.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, mit der der Fall COMP/m.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Via Digital gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates an die spanischen Behörden verwiesen wird, für nichtig zu erklären;

(festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung betrifft die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1,in dessen Rahmen das von der Promotora de Informaciones, S.A., (Prisa), und der Groupe Canal +, S.A., die wiederum der Vivendi Universal-Gruppe angehört, kontrollierte Unternehmen Sogecable, S.A., mit der der Gruppe Telefónica, S.A., angehörenden Gruppe Admira Media, S.A., eine Vereinbarung im Hinblick auf die Übernahme der Sogecable y DTS Distribuidora de Televisión Digital, S.A., (Vía Digital), die von Admira kontrolliert wird, mittels Austausch von Aktien abschließt. Gemäß der Anmeldung unterliegt das entstehende Unternehmen nach Abschluss des erwähnten Vorgangs der gemeinsamen Kontrolle von Prisa und Groupe Canal +.

Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge geltend:

(Die Kommission sei unzuständig, da sie nicht berechtigt sei, einen Fall an die Behörden eines Mitgliedstaats zu verweisen, wenn die Referenzmärkte den innergemeinschaftlichen Handel und mehr als einen Mitgliedstaat berührten.

(Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung über Zusammenschlüsse, soweit mit der angefochtenen Entscheidung eine "Blanko"-Verweisung an die nationalen Behörden erfolge.

(Verletzung der Begründungspflicht, konkret, was den Ausnahmecharakter der Verweisung in den Fällen betreffe, in denen die Referenzmärkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes berührten.

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1 - (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.SP/cn