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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Air One S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. November 2002

    (Rechtssache T-344/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die Air One S.p.A. hat am 21. November 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Gianluca Belotti.

Die Klägerin beantragt,

(die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

a)sowohl in dem Teil, in dem die Kommission die Zahlung der zweiten Tranche der der Firma Alitalia gewährten Beihilfen zur Kenntnis genommen und mit der Entscheidung 97/789/EG vom 15. Juli 1997 genehmigt und mit der Entscheidung 2001/723/EG vom 18. Juli 2001 bestätigt sowie entschieden hat, gegen die Zahlung der dritten Tranche keine Einwände zu erheben;

b)als auch in dem Teil, in dem sie entschieden hat, dass die neue, von den italienischen Behörden am 29. bis 30. April 2002 angemeldete Kapitalerhöhung von Alitalia um 1 432 Millionen Euro keine staatliche Beihilfe darstelle,

(hilfsweise und in der Sache die Entscheidung in einem der beiden erwähnten Teile aufzuheben,

(die Beklagte in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission die Zahlung der zweiten Tranche der Beihilfe zur Kenntnis, die die italienische Republik für die Umstrukturierung der Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A. gewährte und die mit der Entscheidung 97/789/EG vom 15. Juli 1997 genehmigt und mit der Entscheidung 2001/723/EG vom 18. Juli 2001 bestätigt wurde, und entschied, keine Einwände gegen die Zahlung der dritten Tranche zu erheben. Ferner entschied sie, dass die neue Kapitalerhöhung von Alitalia um 1 432 Millionen Euro keine staatliche Beihilfe darstelle.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

(Ein Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages liege vor, da die Verletzung mindestens dreier Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe die Kommission dazu hätte veranlassen müssen, bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Zahlung der zweiten und der dritten Tranche der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt den konkurrierenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Die gemeinschaftlichen Leitlinien über staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten befindlicher Unternehmen seien verletzt und falsch angewandt worden, ferner sei die Begründung mangelhaft, da die Kommission in dem Teil, in dem sie entschieden habe, die erfolgte Zahlung der zweiten Tranche zur Kenntnis zu nehmen und keine Einwände gegen die Zahlung der dritten Tranche zu erheben, keine Konsequenzen aus dem Fehlschlag des Umstrukturierungsprogramms und der Verletzung der aufgestellten Voraussetzungen gezogen habe.

(Die für den Ausgleich der Betriebsverluste von Alitalia verwendeten Beihilfen, die nach Ablauf des Umstrukturierungsplans gewährt worden seien, stellten neue, andere als die genehmigten Beihilfen dar. Auf alle Fälle stellten sie eine missbräuchliche Verwendung der Beihilfe dar, da sie für die Deckung der Betriebsverluste verwendet worden seien, die nach Abschluss des Umstrukturierungsplans eingetreten seien, also für andere als die von der Kommission genehmigten Zwecke.

(In Bezug auf den Teil, in dem die Beklagte entschieden habe, dass die neue, am 29. bis 30. April 2002 von den italienischen Behörden angemeldete Kapitalerhöhung von Alitalia um 1 432 Millionen Euro keine staatliche Beihilfe darstelle, gelte, was insbesondere den Grundsatz des privaten Investors und die unterbliebene Prüfung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens darstelle, dass die Kommission einen Fehler dadurch begangen habe, dass sie nicht zu folgenden Umständen habe Stellung nehmen wollen: die privaten Aktionäre von Alitalia hätten unbeschadet ihrer Optionsrechte die neue Kapitalerhöhung nicht gezeichnet; die privaten Banken hätten erst nach der förmlichen Zeichnung des Staates gezeichnet; der Preis der neuen Aktien habe um 2/3 niedriger als der Betrag der angefochtenen Kapitalerhöhung gelegen, die vom Staat ausschließlich Dank der zweiten und dritten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe gezeichnet worden sei.

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