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Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 – Soliver/Kommission

(Rechtssache T-68/09)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Autoglas – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Vereinbarungen zur Aufteilung der Märkte und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beteiligung an der Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Soliver NV (Roulers, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams, J. Bocken und T. Baumé)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, M. Kellerbauer und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6815 endgültig der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 – Autoglas) in der durch die Entscheidung C (2009) 863 endgültig der Kommission vom 11. Februar 2009 geänderten Fassung, soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. d und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung C (2008) 6815 endgültig der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 – Autoglas) in der durch die Entscheidung C (2009) 863 endgültig der Kommission vom 11. Februar 2009 geänderten Fassung werden für nichtig erklärt, soweit mit dieser Entscheidung die Beteiligung der Soliver NV an einem rechtswidrigen Kartell auf dem Markt für Autoglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Zeit vom 19. November 2001 bis 11. März 2003 festgestellt und daher eine Geldbuße in Höhe von 4 396 000 Euro gegen dieses Unternehmen verhängt wurde.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 90 vom 18.4.2009.