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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2009 von Enzo Reali gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache F-136/06, Reali/Kommission

(Rechtssache T-65/09 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Enzo Reali (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil und nachfolgend die angefochtene Entscheidung der Einstellungsbehörde aufzuheben;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-136/061, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde über seine Einstufung in eine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt seines Diensteintritts als Vertragsbediensteter bei der Kommission abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe:

Erstens bringt er vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die in der ersten Instanz gegen verschiedene Bestimmungen der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit deshalb unzulässig sei, weil sie nicht bereits im Rahmen der Beschwerde im Vorverfahren erhoben worden sei. Die Frage der fehlenden Befugnis der Kommission, auf die sich die Einrede der Rechtswidrigkeit bezogen habe, hätte vom Gericht von Amts wegen geprüft werden müssen. Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, selbst wenn das Gericht nicht verpflichtet gewesen wäre, die Frage von Amts wegen zu prüfen, hätte die Einrede als zulässig angesehen werden müssen, weil die Rechtmäßigkeit des spezifischen Kriteriums für seine Einstufung bereits in der ursprünglichen Beschwerde in Frage gestellt worden sei.

Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Beurteilung seiner Diplome einen Rechtsfehler begangen. Bei der Bestimmung des Wertes eines akademischen Grades sei auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates Bezug zu nehmen, in dem der Grad erlangt wurde, da diese Bestimmung in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle; das Gericht habe die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften entstellt und ihre Reichweite willkürlich eingeschränkt.

Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Beurteilung des Wertes seiner Diplome gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem es sie mit Diplomen einer Person verglichen habe, die ein Grundstudium abgeschlossen habe.

Viertens enthalte das angefochtene Urteil widersprüchliche Aussagen, da das Gericht für den öffentlichen Dienst gleichzeitig die italienischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und sie für die Entscheidung der Rechtssache nicht anzuwenden scheine.

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1 - Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.