Language of document :

Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 - Provincie Groningen und Provincie Drenthe / Kommission

(Rechtssache T-69/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Provincie Groningen (Groningen, Niederlande) und Provincie Drenthe (Assen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dekker und E. Belhadj)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen

die teilweise Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung C (2008) 8355 der Kommission vom 11. Dezember 2008 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die unter Ziel 2 fallende Region Groningen-Drenthe - Nr. 97.07.13.003 - entsprechend der Entscheidung C (1997) 1362 der Kommission vom 26. Mai 1997 bewilligt wurde, soweit sich die erstgenannte Entscheidung auf die vorgenommene pauschale Korrektur in Höhe von 1 139 346,24 EUR bezieht und die nicht zuschussfähigen Ausgaben mit einem Gesamtbetrag von 8 441 804 NLG beziffert und soweit sie sich auf die extrapolierte Korrektur um 5,76 % sowie auf die Korrektur in Höhe von 1 160 456 NLG im Zusammenhang mit der unterbliebenen Ausschreibung von Aufträgen unterhalb der in den Ausschreibungsrichtlinien genannten Schwellenwerte bezieht;

die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage rügen die Klägerinnen erstens einen Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/881, weil die Kommission für festgestellte Unregelmäßigkeiten eine extrapolierte Korrektur um 5,76 % und für die Nichtbefolgung spezifischer Projekt- und Programmvorschriften eine pauschale Korrektur um 2 % vorgenommen habe, obwohl diese Korrekturen nicht auf den genannten Artikel gestützt werden könnten.

Zweitens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Art. 28 EG und 49 EG, weil die Kommission verkannt habe, dass Aufträge, deren Wert unterhalb der in den Richtlinien 93/97/EWG2, 93/38/EWG3 und 92/50/EWG4 über öffentliche Ausschreibungen genannten Schwellenwerte liege, nur dann gemäß den Bestimmungen über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr vergeben werden müssten, wenn ein grenzübergreifender Aspekt vorliege.

Drittens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil die Kommission festgestellt habe, dass Aufträge, deren Wert unterhalb der in den Richtlinien über öffentliche Ausschreibungen genannten Schwellenwerte liege, nur gemäß den Bestimmungen über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr vergeben werden dürften, obwohl dies zur Zeit der Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die unter Ziel 2 fallende Region Groningen-Drenthe nicht klar gewesen sei.

Viertens rügen die Klägerinnen eine Verletzung des EG-Vertrags, insbesondere von Art. 211 EG, weil die Kommission wegen angeblicher Nichtbefolgung nationaler Projektvorschriften eine pauschale Kürzung um 2 % vorgenommen habe, obwohl sie hierzu nicht befugt gewesen sei.

Fünftens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 4253/88 und 2064/975, weil sie entgegen der Auffassung der Kommission ihre Verpflichtungen in Bezug auf das Verwaltungs- und Kontrollsystem erfüllt hätten.

Sechstens rügen die Klägerinnen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil die Kommission bei ihnen die begründete Erwartung geweckt habe, dass das vorhandene Verwaltungs- und Kontrollsystem und andere Arten der Aufsicht für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichten.

Siebtens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 4253/88, weil die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass das Projekt "Noord-Zuidroute" nicht rechtzeitig abgeschlossen worden sei und Fehler bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vorlägen, weshalb eine pauschale Kürzung um 2 % vorgenommen worden sei.

Achtens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/36/EWG6, weil die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass im Rahmen des Projekts "Waterfabriek Noorder Dierenpark Emmen" Verträge über die Lieferung von Membranen und eines Prozesssteuerungssystems geschlossen worden seien, die entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 93/36/EWG ohne jeden Wettbewerb vergeben worden seien, während die Richtlinie 93/36/EWG dies in dem betreffenden Fall durchaus erlaube.

Neuntens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG, weil die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass im Rahmen des Projekts "Waterfabriek Noorder Dierenpark Emmen" ein Vertrag über die Projekt- und Rahmenverwaltung geschlossen worden seien, der entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG ohne jeden Wettbewerb vergeben worden sei, obwohl dieser Vertrag Bestandteil der Ausführung des Bauwerks im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG sei und daher nicht gesondert ausgeschrieben werde müsse.

Zehntens rügen die Klägerinnen eine Verstoß gegen die Richtlinie 93/38/EWG, weil die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass im Rahmen des Projekts "Centraal Station Groningen" ein Vertrag über die Miete von Einheiten zur befristeten Unterbringung entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG vergeben worden sei, obwohl die Ausführung dieser befristeten Unterbringung als "Bauwerk" im Sinne der Richtlinie 93/98/EWG anzusehen sei.

Elftens rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verordnung 4253/88, weil die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass die Bezuschussung des Technologiezentrums "Noord-Niederland" mit dem einheitlichen Programmplanungsdokument nicht im Einklang stehe.

Schließlich rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 4253/88, weil die Kommission bei der Ermittlung der Gesamtfehlerquote zu Unrecht die Feststellungen in Bezug auf den "Verbouwplan Martinihal Groningen" berücksichtige.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).

2 - Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).

3 - Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).

4 - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).

5 - Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 290, S. 1).

6 - Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1).