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Klage, eingereicht am 8. Mai 2013 – Republik Polen/Kommission

(Rechtssache T-257/13)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2013/123/EU vom 26. Februar 2013 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 981) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20) für nichtig zu erklären, soweit darin Beträge von 28 763 238,60 Euro und 5 688 440,96 Euro, die die von der Republik Polen zugelassene Zahlstelle ausgegeben hat, von der Finanzierung ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19991 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20052 , weil die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung erfolgt sei

Die Kommission habe – auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung – die finanzielle Berichtigung vorgenommen, obwohl die Ausgaben von den polnischen Behörden im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien. Die Republik Polen beanstandet die Rechtsauslegung und die Sachverhaltsfeststellung der Kommission zu den angeblichen Unzulänglichkeiten im System der Verwaltung der Maßnahme „Vorruhestand“, die erstens das Erfordernis beträfen, vor einer im Hinblick auf den Bezug einer Vorruhestandsrente erfolgten Übergabe eines Betriebs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, zweitens die Fehlerhaftigkeit des von den polnischen Behörden akzeptierten Nachweises der beruflichen Fähigkeiten in Form einer Erklärung und drittens die fehlende Festlegung von Sanktionen für die Übernehmer von Betrieben wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung, mindestens fünf Jahre lang Landwirtschaft zu betreiben.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Pauschalberichtigung gemessen an der Gefahr finanzieller Verluste für den Gemeinschaftshaushalt extrem überhöht sei

Keine der vorgeworfenen Unzulänglichkeiten habe zu finanziellen Verlusten für die Gemeinschaft geführt oder dazu führen können, jedenfalls aber sei die Gefahr solcher finanziellen Verluste völlig marginal gewesen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet sei

Die Kommission habe zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen aus der Überprüfung dreier landwirtschaftlicher Betriebe keine Nachweise vorgelegt und keine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen angeführt.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität

Die Kommission habe gegen den in der Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität grob verstoßen. Sie habe, indem sie die Programmplanungsdokumente über die Förderung des ländlichen Raums ausgelegt und tatsächlich Anforderungen an die Art und Weise der Umsetzung des Programms aufgestellt habe, in den Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Mittel für die Verwirklichung der in den Programmplanungsdokumenten festgelegten Ziele eingegriffen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

2 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).