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Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 2014 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-256/13)1

(Sozialpolitik – Gemeinschaftliche Aktionsprogramme im Bereich der Jugend – Teilweise Rückzahlung der gezahlten Finanzierung – Fehlende Zuschussfähigkeit bestimmter Beträge – Überschreitung der für eine Kategorie von Aktionen vorgesehenen Grenze – Durchführung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig verwendeten Beträge bei den Endempfängern durch die nationalen Agenturen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 237719) vom 22. Februar 2013 an die Agenzia nazionale per i giovani (Nationale Jugendagentur), mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für einen Gesamtbetrag von 1 486 485,90 Euro angekündigt wurde, soweit dieser Betrag einen Teilbetrag von 52 036,24 Euro für Ausgaben, die für Ausbildungstätigkeiten in Bezug auf den Europäischen Freiwilligendienst getragen wurden, sowie einen Teilbetrag von 183 729,72 Euro für Beträge einschließt, die von der Agenzia nazionale per i giovani bei den Endempfängern für den Zeitraum von 2000 bis 2004 nicht zurückgefordert wurden, und zweitens des Schreibens der Kommission (Ares [2013] 267064) vom 28. Februar 2013 an das Dipartimento della gioventù e del servizio civile nazionale (Abteilung Jugend und nationaler Zivildienst, Italien), mit dem die Ergebnisse in Bezug auf die endgültige Bewertung der Versicherungserklärung und den Jahresbericht dieser Agentur für das Jahr 2011 mitgeteilt wurden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1     ABl. C 178 vom 22.6.2013.