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Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-259/13)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Gebiete mit naturbedingten Nachteilen – Pauschale Finanzkorrektur – Von Frankreich getätigte Ausgaben – Kriterium der Besatzdichte – Vor-Ort-Kontrollen – Verfahrensgarantien)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, D. Colas, C. Candat und G. de Bergues)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und G. von Rintelen)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Díaz Abad, dann A. Sampol Pucurull, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20)

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Schafe, die nicht Gegenstand eines Antrags auf Schafprämien in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 waren, zulasten der Französischen Republik eine Finanzkorrektur vorgenommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Französische Republik trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Französischen Republik.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.