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Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2018 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-259/13 RENV)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Gebiete mit naturbedingten Nachteilen – Pauschale Finanzkorrektur – Von Frankreich getätigte Ausgaben – Kriterium der Besatzdichte – Vor-Ort-Kontrollen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, S. Horrenberger, R. Coesme, E. de Moustier und A.-L. Desjonquères)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Bianchi, G. von Rintelen und J. Aquilina, dann D. Bianchi, G. von Rintelen und A. Lewis)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2013, L 67, S. 20)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.