Beschluss des Gerichts vom 10. April 2024 – Biogen Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-137/23)1
(Nichtigkeitsklage –Öffentliche Gesundheit – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethylfumarat Teva - Dimethylfumarat – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogen Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch E. Mathieu und A. Spina als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Teva GmbH (Ulm, Deutschland) (vertreten durch Z. West und G. Morgan, Solicitors, sowie M. Demetriou und S. Love, Barristers)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, den Durchführungsbeschluss C(2022) 9544 (final) der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2022 über die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethylfumarat Teva – Dimethylfumarat als Humanarzneimittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären.
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Biogen Netherlands BV und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der ihnen durch den Streithilfeantrag der Teva GmbH entstandenen Kosten.
Teva trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten
____________
1 ABl. C 179 vom 22.5.2023.