Language of document : ECLI:EU:T:2014:592

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. Juli 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ZIECON – Ältere Gemeinschaftswortmarke CERCON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑239/12

Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd mit Sitz in Nashik (Indien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Egerer, Rechtsanwältin D. Jochim und Rechtsanwalt A. Kolb,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

DeguDent GmbH mit Sitz in Hanau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Blau, T. Hertl und P. Winkler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2012 (Sache R 2546/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 4. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 27. November 2012, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. April 2009 meldete die Klägerin, die Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, biokeramische Produkte und biokeramische Zemente“;

–        Klasse 10: „Zahnärztliche Apparate und Instrumente, künstliche Zähne; zahnärztliche keramische Zahnstumpfkappen, Kronen, Brücken, Implantatpfosten, Implantate und Zahnprothesen“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 27/2009 vom 20. Juli 2009 veröffentlicht.

5        Am 19. Oktober 2009 erhob die Streithelferin, die DeguDent GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf die am 12. Juni 2003 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke CERCON (Nr. 2032894) gestützt, die folgende Waren der Klassen 5, 9 und 10 erfasst:

–        Klasse 5: „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Composites, Dentalkeramik und Verbundsysteme für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Vermessungs-, elektrische, elektronische, optische, Mess- und Kontrollapparate und ‑instrumente, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte (sämtliche zuvor genannten Waren ausschließlich für den Dentalbereich bestimmt); Software für computer-aided design und manufacturing (CAD-CAM) für Dentalzwecke“;

–        Klasse 10: „Chirurgische Instrumente bestimmt für den Dentalbereich, zahnärztliche Instrumente, Implantate und künstliche Zähne“.

7        Mit ihm wurde das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 25. November 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Im Rahmen ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr führte die Widerspruchsabteilung aus, dass sich die Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke an ein Fachpublikum richteten, das aufgrund seiner erhöhten Aufmerksamkeit und seiner technischen Kenntnisse zum einen in der Lage sei, die Unterschiede zwischen den Wortanfängen der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erkennen, und zum anderen die angemeldete Marke mit Zirkon in Verbindung bringen werde, während es mit der älteren Marke keinen solchen begrifflichen Zusammenhang herstellen werde. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr.

9        Am 21. Dezember 2010 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 21. März 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt.

11      Zunächst hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgebenden Verkehrskreise ausgeführt, dass sich die Waren der Klassen 5 und 10 der angemeldeten Marke an zahnmedizinisch geschulte Fachkreise richteten, die erhöhte Aufmerksamkeit walten ließen, während die „Materialbearbeitung“, eine Dienstleistung der Klasse 40, sowohl an den allgemeinen Endverbraucher, dessen Aufmerksamkeitsgrad je nach Art der Materialverarbeitung unterschiedlich hoch sei, als auch an Fachkreise gerichtet sei, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei, da betriebliche Belange betroffen seien.

12      Beim Vergleich der Waren und Dienstleistungen sah die Beschwerdekammer wie die Widerspruchsabteilung eine Identität bzw. zumindest eine Ähnlichkeit zwischen den von den in Rede stehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen.

13      In Bezug auf den Zeichenvergleich vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sich die Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien und dass keines dieser Zeichen eine begriffliche Bedeutung habe.

14      In Anbetracht der Ähnlichkeit, ja sogar Identität der von den in Rede stehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen, der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nahm die Beschwerdekammer daher eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für einen wesentlichen Teil der Verbraucher in der Europäischen Union und insbesondere bei den englischsprachigen und den deutschsprachigen Fachkreisen im Bereich der Zahntechnik und der Zahnmedizin an.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

15      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

17      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 76 dieser Verordnung in Verbindung mit den Regeln 50 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) rügt.

19      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke Fehler begangen habe.

20      Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, dass die Beschwerdekammer die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht hinreichend berücksichtigt habe. Deren geringe Kennzeichnungskraft hätte die Beschwerdekammer bei Vorliegen bereits geringer Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen veranlassen müssen, jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

21      Das HABM und die Streithelferin treten diesen beiden Klagegründen entgegen.

22      Zunächst ist darauf hinzuweisen – wie es auch das HABM in seiner Klagebeantwortung getan hat –, dass die Kennzeichnungskraft einer älteren Marke, auf die ein Widerspruch gestützt wird, zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, dass sie aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2012, Spar/HABM – Spa Group Europe [SPA GROUP], T‑378/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zusammen mit ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass zwischen der Anmeldemarke und der älteren Wortmarke keine Verwechslungsgefahr bestehe (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013, Lidl Stiftung/HABM – Lactimilk [BELLRAM], T‑237/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 78).

23      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der mit den beiden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

24      Weiter liegt nach ständiger Rechtsprechung Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den fraglichen Marken zu überprüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen sei, für die Waren der Klassen 5 und 10 aus zahnmedizinisch geschulten Fachkreisen und für die von der angemeldeten Marke erfasste Dienstleistung „Materialbearbeitung“ der Klasse 40 sowohl aus den allgemeinen Endverbrauchern als auch aus zahnmedizinisch geschulten Fachkreisen bestünden.

29      Dieser, von den Verfahrensbeteiligten übrigens nicht beanstandeten Beurteilung ist zuzustimmen.

30      Auch der Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht sei, ist beizupflichten. Sowohl Berufsangehörige als auch Endverbraucher von Waren und Dienstleistungen, die mit ihrer Gesundheit in Zusammenhang stehen, legen nämlich einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013, Aventis Pharmaceuticals/HABM – Fasel [CULTRA], T‑142/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der betreffenden Verkehrskreise erhöht ist, was im Übrigen keiner der Verfahrensbeteiligten in Zweifel zieht.

31      Da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, ist das maßgebliche Schutzgebiet – wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat – das Gebiet der Union, was gleichfalls keinen Widerspruch seitens der Verfahrensbeteiligten findet.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

32      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung der Widerspruchsabteilung bestätigt, wonach zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren teils identisch und diesen teils sehr ähnlich und zum anderen die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen den von der älteren Marke erfassten Waren ähnlich seien.

33      Die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, die sich die Beschwerdekammer zu eigen gemacht hat und die die Verfahrensbeteiligten nicht beanstanden, ist zu bestätigen.

 Zum Vergleich der Zeichen

34      Bei den im vorliegenden Fall zu vergleichenden einander gegenüberstehenden Marken handelt es sich im Fall der Anmeldemarke um ein Bildzeichen, das aus einem grafischen Element und einem Wortelement besteht, und bei der älteren Marke um ein Wortzeichen.

35      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit die Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer eine bildliche und eine klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festgestellt, eine begriffliche Ähnlichkeit aber mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Begriffe „ziecon“ und „cercon“ keine bestimmte Bedeutung hätten.

37      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer.

 Zum bildlichen Vergleich

38      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer das grafische Element der angemeldeten Marke hätte berücksichtigen müssen. Die fraglichen Marken unterschieden sich deutlich voneinander, da zum einen die ältere Marke kein grafisches Element enthalte und zum anderen das grafische Element der Anmeldemarke, das eine Flamme symbolisiere, nicht nur ein dekoratives Element, sondern aufgrund seines in hohem Maß ansprechenden ästhetischen Effekts und seines unmittelbaren konzeptionnellen Zusammenhangs mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren ein besonders hervorstechender Bestandteil des Zeichens sei. Das in einer unauffälligen Farbe und in neutraler Schrift gehaltene Wortelement der angemeldeten Marke trete hinter das grafische Element zurück.

39      Außerdem unterschieden sich die Wortelemente der fraglichen Marken in den ersten drei Buchstaben deutlich. Die Anfangsbuchstaben „c“ und „z“ seien unterschiedlich, und der Buchstabe „c“ zeichne sich durch eine weich geschwungene, der Buchstabe „z“ aber durch eine eckige Form aus. Die auf die Anfangsbuchstaben folgenden Buchstabenkombinationen „er“ und „ie“ ergäben ebenfalls einen völlig unterschiedlichen visuellen Eindruck. Schließlich unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen durch den Buchstaben „r“ in der älteren Marke.

40      Die Endsilben der Wortelemente „con“ bzw. „on“ seien zwar identisch, träten aber visuell in den Hintergrund. Die im Bereich chemischer Substanzen weit verbreitete Endung „on“ sei nur ein nicht unterscheidungskräftiges Wortanhängsel des Zeichens, das beim Zeichenvergleich außer Betracht bleiben müsse.

41      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42      Im vorliegenden Fall ist mit der Beschwerdekammer (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass sich die angemeldete Marke aus einem grafischen Element in Form zweier Flammen in Blau und Orange, dem das Wortelement „ziecon“ in Grau folgt, zusammensetzt, während die ältere Marke ausschließlich aus dem Wortelement „cercon“ besteht.

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung einer Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke visuelle Ähnlichkeit besteht, nichts entgegensteht, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (Urteil des Gerichts vom 15. November 2007, Sunplus Technology/HABM – Sun Microsystems [SUNPLUS], T‑38/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36).

44      In Bezug auf das grafische Element der angemeldeten Marke ist der Beurteilung der Beschwerdekammer beizupflichten, wonach in der Anmeldemarke das Wortelement „ziecon“ unterscheidungskräftiger sei als das grafische Element, das dekorativer Art sei (vgl. Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

45      Dem relevanten Publikum ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nämlich zwar bekannt, dass die Keramikerzeugnisse ihre individuellen Eigenschaften, nämlich ihre besondere Festigkeit, dadurch erhalten, dass sie bei hoher Temperatur gekocht werden, doch kann die Darstellung zwei Flammen symbolisierender simpler geschwungener Formen in Blau und Orange als eher banal und wenig phantasievoll angesehen werden, so dass sie keine spezielle Gestaltung aufweist und daher in Bezug auf den Gesamteindruck, den das relevante Publikum von der angemeldeten Marke haben kann, zu vernachlässigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, XXXLutz Marken/HABM – Natura Selection [Linea Natura Natur hat immer Stil], T‑54/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52). Daher deutet nichts darauf hin, dass das grafische Element der angemeldeten Marke geeignet wäre, das Image der Marke aufzubauen, das die maßgeblichen Verkehrskreise in Erinnerung behalten werden, und den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck erheblich zu beeinflussen. Mithin ist das grafische Element der Anmeldemarke geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein simples dekoratives Element wahrgenommen zu werden, und nicht als ein Element, das auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist. Unter diesen Umständen kann der Vergleich der Zeichen unter Wahrung des Grundsatzes, wonach die Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des von diesen hervorgerufenen Gesamteindrucks zu beurteilen ist, anhand des Wortelements vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe [EuroBasket], T‑596/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36).

46      Hinsichtlich des Vergleichs der Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen ist der Wertung der Beschwerdekammer zu folgen, wonach die zwischen diesen Elementen bestehenden Unterschiede nicht zu einer bildlichen Unähnlichkeit der Zeichen führten (vgl. Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung).

47      Es ist nämlich festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen beide aus einem Wortelement mit sechs Buchstaben bestehen, bei denen die Buchstaben „e“ und die Buchstabenfolgen „con“ identisch sind. Es trifft zu, wie die Klägerin vorträgt, dass der jeweilige Anfangsbuchstabe der Zeichen, also die Buchstaben „z“ und „c“, sowie die Buchstabenfolgen „ie“ und „er“ unterscheidende Bestandteile sind. Jedoch können diese Unterschiede im vorliegenden Fall nicht zu der Annahme führen, dass die Zeichen einander völlig unähnlich wären. Es ist nämlich auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen (Urteil des Gerichts vom 12. November 2009, Spa Monopole/HABM – De Francesco Import [SpagO], T‑438/07, Slg. 2009, II‑4115, Rn. 23). Bei der Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ist nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (siehe oben, Rn. 35). Im vorliegenden Fall lässt sich aber nicht ausschließen, dass die in beiden Zeichen identische zweite Silbe „con“ eine mindestens ebenso hohe Aufmerksamkeit des relevanten Publikums findet wie die erste Silbe dieser Zeichen.

48      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin, die den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Endsilbe „con“ oder „on“ trete in den Hintergrund, zurückzuweisen. Allein aus der Stellung der Silbe „con“ am Ende der Begriffe „ziecon“ und „cercon“ lässt sich nämlich nicht schließen, dass diese Silbe zwangsläufig weniger Aufmerksamkeit finden werde, denn es ist – wie die Klägerin ausführt – zwar zutreffend, dass der Anfang von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L'Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg. 2009, II‑675, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch gilt dies nicht in allen Fällen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz, dass der Verbraucher dem Anfang der angemeldeten Marke besondere Bedeutung beimessen werde, darf nämlich nicht losgelöst vom Sachverhalt des Einzelfalls und vor allem der besonderen Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM – Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T‑228/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37].

49      Nach alledem weist im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die erste Silbe der Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen einen solchen Unterschied aufweist, dass die starke bildliche Ähnlichkeit ausgeglichen wird, die sich aus der Identität der übrigen Buchstaben ergibt, aus denen diese Zeichen bestehen.

50      Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine bildliche Ähnlichkeit besteht.

 Zum klanglichen Vergleich

51      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insbesondere bei deutscher bzw. englischer Aussprache einander klanglich sehr ähnlich seien.

52      Nach Ansicht der Klägerin besteht in klanglicher Hinsicht keine Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen. Erstens trete die identische Endung „con“ oder „on“ in den Hintergrund, da die Betonung auf der jeweils ersten Silbe der Wortelemente der Zeichen, also auf den Silben „zie“ und „cer“, liege. Zudem sei die Endsilbe dieser Zeichen, nämlich die Silbe „con“, bei korrekter Aussprache tonlos, und zwar sowohl bei englischer als auch bei deutscher Aussprache.

53      Zweitens unterscheide sich die Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen auch sehr stark dadurch, dass der Vokal „e“ in der kurz gesprochenen Silbe „cer“ der älteren Marke bei üblicher deutscher Aussprache ein dumpfer Vokal sei, der weitgehend verschluckt werde, während die Vokale „i“ und „e“ in der Silbe „zie“ der angemeldeten Marke klar und prägnant als helle Vokale hervorträten.

54      Drittens sei, auch wenn es sich bei den beiden Anfangsbuchstaben der fraglichen Zeichen „c“ und „z“ um Zischlaute handele, deren Charakter völlig unterschiedlich, da der Konsonant „z“ deutlich schärfer sei als der durch den nachfolgenden dunklen Vokal „e“ stark abgeflachte Konsonant „c“.

55      Viertens tritt die Klägerin der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen, wonach die beiden Zeichen bei englischer Aussprache einander noch ähnlicher seien als bei deutscher Aussprache, da der Vokal „e“ als Teil der Silbe „cer“ im Englischen noch wesentlich dumpfer sei als im Deutschen.

56      Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auch in anderen Sprachen der Union deutlich würden, insbesondere in der französischen, in der italienischen und in der spanischen Sprache.

57      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

58      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen aus zwei Silben gleicher Länge bestehen und dass sie am Ende identisch klingen. Hinzu kommt die Identität des Klangrhythmus dieser Zeichen. Somit ergibt sich der einzige klangliche Unterschied zwischen ihnen aus der Aussprache ihrer ersten Silbe.

59      Selbst wenn bei korrekter Aussprache der beiden Zeichen die Betonung auf die erste und nicht auf die identische zweite Silbe gelegt wird, ist der klangliche Eindruck, den die erste Silbe des jeweiligen Zeichens vermittelt, nämlich die Silbe „zie“ bzw. die Silbe „cer“ in einigen Sprachen der Union, insbesondere in der deutschen und in der englischen Sprache, sehr ähnlich. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, und entgegen dem Vorbringen der Klägerin unterscheidet sich die jeweilige Aussprache der Silben „zie“ und „cer“ in diesen beiden Sprachen kaum. Bei der Aussprache werden daraus nämlich zwei Zischlaute, und sie unterscheidet sich nur durch den Buchstaben „i“ und die Buchstabenkombination „er“. Folglich erzeugen die ersten Silben der beiden Begriffe einen sehr ähnlichen klanglichen Gesamteindruck, insbesondere für das deutschsprachige Publikum und, noch stärker, für das englischsprachige Publikum, da der Buchstabe „r“ des Zeichens CERCON fast verschluckt wird und der erste Buchstabe der einander gegenüberstehenden Zeichen, also der Buchstabe „c“ bzw. der Buchstabe „z“, im Englischen sehr ähnlich ausgesprochen werden.

60      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen ist. Daher ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, ratiopharm/HABM – Nycomed [ZUFAL], T‑222/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17).

61      Da das deutschsprachige und das englischsprachige Publikum einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet der Union bilden, ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass ein klanglicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in den anderen Sprachen der Union vorgenommen werden muss.

62      Demnach hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich sehr ähnlich seien.

 Zum begrifflichen Vergleich

63      Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nicht ähnlich seien, da die Begriffe „ziecon“ und „cercon“ keine besondere Bedeutung hätten. Eine solche Ähnlichkeit zwischen ihnen könne gleichwohl bestehen, falls die maßgeblichen Verkehrskreise diese Zeichen mit Zirkon verbänden.

64      Nach Ansicht der Klägerin wird das Wortelement von den maßgeblichen Verkehrskreisen als sachlich-inhaltlicher Hinweis auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren verstanden. Die Abnehmer der relevanten Produkte, die sich aus zahnmedizinisch gut ausgebildeten Fachkreisen zusammensetzten, die die Qualität, die Sicherheit, die Eigenschaften und die Beschaffenheit der von ihnen zu Behandlungszwecken verwendeten Materialien genau kennten, würden zwischen dem Ausgangsmaterial der von der angemeldeten Marke erfassten Waren, Zirkon, und dieser Marke in Anbetracht ihrer klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit ohne Weiteres einen Zusammenhang herstellen. Dies könnte auch bei der älteren Marke der Fall sein.

65      Sollten – so das HABM – die maßgeblichen Verkehrskreise tatsächlich einen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und Zirkon herstellen, würde dies zu einer begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen führen, die die Gefahr ihrer Verwechslung verstärken würde.

66      Es ist festzustellen, dass, auch wenn den Begriffen „ziecon“ und „cercon“ in keiner der Unionssprachen eine Bedeutung zukommt, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, für die maßgeblichen Verkehrskreise eine gewisse Ähnlichkeit auf begrifflicher Ebene nicht ausgeschlossen werden kann.

67      Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist nämlich davon auszugehen, dass insbesondere die zahntechnisch und ‑medizinisch geschulten Fachkreise die Eigenschaften und die Beschaffenheit der von ihnen zu Behandlungszwecken verwendeten Materialien, darunter das Ausgangsmaterial Zirkoniumsilikat, besser bekannt unter der Bezeichnung Zirkon, kennen. Daher kann im Hinblick auf die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auf der einen und dem Begriff „Zirkon“ auf der anderen Seite bestehende bildliche und klangliche Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ausgangsmaterial der von den in Rede stehenden Marken erfassten Waren, Zirkon, und diesen Marken herstellen können.

68      Daher ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer beizupflichten, dass – angenommen ein solcher Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken auf der einen und Zirkon auf der anderen Seite ließe sich herstellen – dies zudem zu einer begrifflichen Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen führen würde.

 Zur Verwechslungsgefahr

69      Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass die ältere Marke keine Bedeutung habe und in Anbetracht fehlender Nachweise des Markeninhabers dafür, dass diese Marke bei den maßgebenden Verkehrskreisen über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, normal unterscheidungskräftig sei.      Daher bestehe unter Berücksichtigung der Identität bzw. der Ähnlichkeit der Waren sowie der bildlichen und klanglichen, ja sogar begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr für einen wesentlichen Teil der Verbraucher in der Union, insbesondere bei den englischsprachigen und den deutschsprachigen Fachkreisen im Bereich der Zahntechnik und der Zahnmedizin.

70      Die Klägerin macht geltend, dass der älteren Marke, soweit sie als Hinweis auf die von ihr erfassten Waren aufgefasst werden könnte, im Hinblick auf ihren produktbeschreibenden Charakter nur geringe Kennzeichnungskraft zuzuerkennen sei. Daher reichten bereits geringe Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

71      Nach Auffassung des HABM liegt es nicht auf der Hand, dass die zahnmedizinisch geschulten Fachkreise die ältere Marke mit Zirkon in Verbindung bringen, da die „Abweichung in der Schreibweise“ zu groß sei. Aufgrund dieser Unbestimmtheit müsse der älteren Marke ein durchschnittlicher Schutzumfang zugewiesen werden. Daher sei unter Berücksichtigung der Identität bzw. der Ähnlichkeit der Waren sowie der bildlichen und klanglichen, ja sogar begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zu bestätigen.

72      Die Streithelferin macht unter Vorlage von Beweismitteln geltend, dass die ältere Marke aufgrund umfassender Benutzung sogar über eine überdurchschnittliche Unterscheidungskraft verfüge. Da die ältere Marke somit zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen identisch bzw. ähnlich seien, bestehe trotz des Vorliegens von Unterschieden zwischen diesen Zeichen eine Verwechslungsgefahr.

73      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der berücksichtigten Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 74).

74      Es sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der älteren Marke einer der Faktoren ist, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Rn. 61].

75      Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Rn. 24, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Rn. 20).

76      Im vorliegenden Fall  hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Streithelferin ihr nicht nachgewiesen habe, dass die ältere Marke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt habe. Daher ist sie davon ausgegangen, dass die ältere Marke normal unterscheidungskräftig sei.

77      In erster Linie ist festzustellen, dass die von der Streithelferin beigebrachten Nachweise für eine umfangreiche Benutzung der älteren Marke erstmalig beim Gericht vorgelegt worden sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Demnach kann die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer rechtswidrig sei, auf die Geltendmachung neuer Tatsachen vor dem Gericht nur gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, Imagion/HABM [DYNAMIC HD], T‑463/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nicht der Fall ist. Daher sind die erwähnten Nachweise außer Betracht zu lassen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

78      In zweiter Linie steht, selbst wenn man unterstellt, dass die ältere Marke – wie die Klägerin behauptet – aufgrund des Zusammenhangs, den die maßgeblichen Verkehrskreise, trotz des Unterschieds in der Schreibweise, zwischen der älteren Marke auf der einen und dem Ausgangsmaterial Zirkon auf der anderen Seite herstellen könnten, eine geringe Unterscheidungskraft hat, dies nicht der Feststellung entgegen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung besteht. Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, stellt nämlich die Unterscheidungskraft der älteren Marke, auch wenn sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn eine ältere Marke mit geringer Unterscheidungskraft in Frage steht, kann daher eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Rn. 70, und vom 15. Oktober 2008, Air Products and Chemicals/HABM – Messer Group [Ferromix, Inomix und Alumix], T‑305/06 bis T‑307/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

79      In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 32 und 33, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich sind. Ferner geht aus den vorstehenden Rn. 50, 62 und 68 hervor, dass diese Zeichen in bildlicher und klanglicher, ja sogar begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeit aufweisen. Unter diesen Umständen kann, unabhängig von dem von der Beschwerdekammer angeführten Umstand, dass den visuellen Unterschieden bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr geringere Bedeutung zukomme als der großen klanglichen Ähnlichkeit dieser Zeichen, aufgrund der Art und Weise der Vermarktung der erfassten Waren und Dienstleistungen die erhöhte Aufmerksamkeit der betreffenden Verkehrskreise (siehe oben, Rn. 30) nicht ausreichen, um die Gefahr auszuschließen, dass diese Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ferromix, oben in Rn. 78 angeführt, Rn. 63).

80      Die Beschwerdekammer hat demnach zu Recht festgestellt, dass zwischen den in Rede stehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere bei den englischsprachigen und den deutschsprachigen Fachkreisen im Bereich der Zahntechnik und der Zahnmedizin bestehe.

81      Da keine der von der Klägerin zur Stützung ihrer Klagegründe vorgebrachten Rügen begründet ist, sind diese zurückzuweisen, und somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

82      Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

83      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der DeguDent GmbH.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.