Language of document : ECLI:EU:T:2013:295

Rechtssache T‑65/11

Recombined Dairy System A/S

gegen

Europäische Kommission

„Zollunion – Einfuhr von Lactoglobulinkonzentraten aus Neuseeland – Nacherhebung von Eingangsabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2013

1.      Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Ausnahme – Enge Auslegung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239)

2.      Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann – Kumulativer Charakter

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b)

3.      Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann – Irrtum der zuständigen Behörden – Fehlende Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b)

4.      Zollunion – Anwendung des Zollrechts – In dieselbe Tarifposition eingereihte Waren – Berechtigtes Vertrauen des Abgabenschuldners – Fehlende Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der diese Einreihung bestätigt wird – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 871 Abs. 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 22)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 23)

3.      Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist von einem Irrtum der zuständigen Behörden auszugehen, wenn sie keinerlei Einwände gegen die von dem betroffenen Unternehmen in seinen Zollanmeldungen vorgenommene Tarifierung der Ware erhoben haben und diese Anmeldungen alle für die Anwendung der einschlägigen Regelung erheblichen Tatsachen enthielten, so dass eine etwaige nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neue Tatsache ergeben kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des betroffenen Unternehmens insofern vollständig waren, als sie insbesondere die Bezeichnung der Waren gemäß den im Tarifschema neben der angemeldeten Tarifposition abgedruckten Spezifizierungen enthielten, und wenn die in Rede stehenden Einfuhren relativ zahlreich waren und während eines verhältnismäßig langen Zeitraums stattgefunden haben, ohne dass die angegebene Tarifposition beanstandet worden ist.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, der bei einem Irrtum der Zollbehörden einen Anspruch darauf begründet, dass von der Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abgesehen wird, ist auch anwendbar, wenn die Klägerin keine verbindliche Zolltarifauskunft besitzt oder beantragt hat. Denn der Umstand, dass die Klägerin keine verbindliche Zolltarifauskunft für die betreffenden Waren beantragt hat, bedeutet gleichwohl nicht, dass den Zollbehörden kein Irrtum unterlaufen wäre.

(vgl. Randnrn. 24, 25, 27)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 33)