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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Martinair Holland/Kommission

(Rechtssache T-67/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und C. Giolito, dann S. Noë, C. Giolito und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b dieses Beschlusses, soweit darin gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, oder auf deren Herabsetzung

Tenor

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Martinair Holland NV betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Martinair Holland entstanden sind.

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1     ABl. C 95 vom 26.3.2011.