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Klage, eingereicht am 28. Januar 2011 - Recombined Dairy System/Kommission

(Rechtssache T-65/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Recombined Dairy System (Horsens, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. K. Kristjánsson und T. Gonge)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

Art. 1 Abs. 2 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 12. November 2010 (Sache K[2010] 7692 [REC 03/08]), gerichtet an die dänische Zollbehörde, SKAT, mit dem festgestellt wurde, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben im Sinne des Antrags des Königreichs Dänemark vom 6. Oktober 2008 berechtigt ist und dass der Erlass von Einfuhrabgaben von 1 234 365 ,24 Euro (9 208 364,69 DKK) im Sinne des Antrags des Königreichs Dänemarks vom 6. Oktober 2008 nicht berechtigt ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Feststellung der Kommission, in Bezug auf die in Rede stehenden Einfuhrabgaben sei die nachträgliche buchmäßige Erfassung berechtigt und der Erlass nicht berechtigt, werde auf eine Wertung gestützt, inwieweit ein Amtsfehler im Sinne von Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und besondere Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1 vorlägen.

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass

kein Amtsfehler in Bezug auf zwei Waren vorliege, für die der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) erteilt worden sei,

ein Amtsfehler in Bezug auf eine Ware vorliege, bei der die Zollbehörde der Klägerin die Auskunft erteilt habe, eine vZTA sei nicht erforderlich, da die Klägerin eine vZTA für eine tariflich identische Ware besitze, und

kein Amtsfehler in Bezug auf zwei weitere Waren vorliege, für die die Klägerin keine vZTA beantragt habe, da die Waren tariflich identisch mit Waren gewesen seien, für die sie vZTA eingeholt habe.

Die Kommission stellte ferner fest, es lägen besondere Umstände vor, für die beiden Waren mit vZTA und bei der Ware, für die die Auskunft erteilt worden sei, dass eine vZTA nicht erforderlich sei, es lägen jedoch keine besonderen Umstände für die letzten beiden Waren vor, da die Klägerin für diese Waren keine vZTA beantragt habe.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt:

1.    Erster Klagegrund: Es liege ein Amtsfehler in Bezug auf alle fünf Waren im gesamten Zeitraum vor, da die von den Zollbehörden in den erteilten vZTA vorgenommene Einreihung in Tarifposition 3504 bei der Klägerin eine berechtigte Erwartung geweckt habe, dass die Einreihung in diese Position ordnungsgemäß gewesen sei.

2.    Zweiter Klagegrund: Es lägen besondere Umstände in Bezug auf die beiden Waren vor, für die keine vZTA beantragt worden seien, da es über das normale Geschäftsrisiko hinausgehe, dass die Zollbehörden nach vielen Jahren ihre Auslegung des Zolltarifs2 rückwirkend änderten.

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1 - ABl. L 302, S. 1.

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).