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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Martinair Holland/Kommission

(Rechtssache T-67/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die mit Art. 5 des Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Klage gemäß Art. 263 und 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 auf Nachprüfung und Nichtigerklärung des an die Martinair Holland N. V. gerichteten Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 - Luftfracht) sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.    Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht,

die Kommission habe gegen die ihr nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht und gegen Art. 41 der Charta (Recht auf eine gute Verwaltung) verstoßen, da aus dem Beschluss weder die Natur noch der Umfang der Zuwiderhandlung(en) hervorgehe; einerseits seien im verfügenden Teil des Beschlusses eindeutig vier (vermutlich einheitliche und fortgesetzte) Zuwiderhandlungen benannt, die verschiedene Adressatenkreise, verschiedene Zeiträume und verschiedene Flugrouten beträfen. Andererseits beruhten die Gründe nicht auf diesen vier Zuwiderhandlungen und nähmen auch nicht auf sie Bezug.

die Kommission habe wesentliche Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, soweit dem Gericht eine Nachprüfung der dem Beschluss zugrunde liegenden Gründe in Ermangelung einer (hinreichend klaren) Begründung nicht in vollem Umfang möglich sei; insbesondere verletze der Beschluss die in den Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte auf eine gute Verwaltung, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte.

2.    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und damit gegen die Verordnung Nr. 1/20031, die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Art. 41 und 49 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 296 AEUV sowie andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt. Die Klägerin führt hierzu Folgendes aus:

Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die die Zuschläge und die Flüge in den EWR betreffenden Umsätze in die Berechnung des Umsatzwertes einbezogen habe;

zweitens habe die Kommission unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Schwere der Zuwiderhandlung offensichtlich fehlerhaft beurteilt;

drittens habe die Kommission gegen die Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Regulierungssysteme als die Geldbuße nur um 15 % herabsetzenden mildernden Umstand berücksichtigt habe;

viertens habe die Kommission im Zusammenhang mit der Berechnung der Geldbuße unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).