Language of document : ECLI:EU:T:2011:378

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

14. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat − Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung − Verteidigungsrechte – Unschuldsvermutung – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtssicherheit – Ermessensmissbrauch – Geldbußen“

In der Rechtssache T‑190/06

Total SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

Elf Aquitaine SA mit Sitz in Courbevoie,

Prozessbevollmächtigte: É. Morgan de Rivery, A. Noël-Baron und E. Lagathu, avocats,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault und O. Beynet, dann durch V. Bottka, P. J. Van Nuffel und B. Gencarelli als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), hilfsweise, Abänderung des Art. 2 Buchst. i der genannten Entscheidung,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, M. Prek, A. Dittrich, L. Truchot und K. O’Higgins,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerinnen, die Total SA und die Elf Aquitaine SA, sind Gesellschaften französischen Rechts und Muttergesellschaften der Unternehmensgruppe, zu der die Arkema France SA (vormals Atofina SA, im Folgenden: Arkema) gehörte, die zur Zeit des Sachverhalts u. a. Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS) vertrieb.

2        In der Zeit zwischen dem Beginn der Zuwiderhandlung und April 2000 war Elf Aquitaine mit einem Anteil von 97,5 % Hauptaktionärin von Arkema. Seit April 2000 wurde Arkema zu 96,48 % von Elf Aquitaine gehalten, die selbst zu 99,43 % von Total gehalten wurde.

3        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

4        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen, darunter denen von Arkema, durchführen konnte.

5        Im Anschluss an diese Nachprüfungen beantragten mehrere Unternehmen, u. a. die EKA Chemicals AB, Arkema und die Solvay SA, die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und übermittelten der Kommission Beweise für das fragliche Kartell.

6        Am 26. Januar 2005 übersandte die Kommission den Klägerinnen und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 28. und 29. Juni 2005 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals, Degussa, Edison SpA, FMC Corp., FMC Foret SA, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, SNIA SpA, Caffaro Srl, Solvay SA, Solvay Solexis SpA, die Klägerinnen und Arkema (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde den Klägerinnen mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

8        Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

10      Die Klägerinnen und Arkema wurden für die Zuwiderhandlung „gesamtschuldnerisch“ verantwortlich gemacht (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.

12      Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (457. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurden die Klägerinnen und Arkema der dritten Gruppe zugeordnet, was einem Ausgangsbetrag von 20 Mio. Euro entspricht (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).

14      Um eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherzustellen, wurde in Anbetracht des bedeutenden Umsatzes der Klägerinnen auf diesen Ausgangsbetrag ein Multiplikator von 3 angewandt (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Da Arkema und Elf Aquitaine nach Auffassung der Kommission vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 2000, d. h. während eines Zeitraums von fünf Jahren und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, wurde der Betrag der auf sie entfallenden Geldbuße um 55 % nach Maßgabe der Dauer erhöht (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Erhöhung erfolgte nicht bei der Geldbuße, die auf Total entfiel, deren Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 30. April bis zum 31. Dezember 2000 festgestellt wurde (468. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Da in Bezug auf die Zuwiderhandlungen, die in ihrer Entscheidung 85/74/EWG vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 – Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1) und ihrer Entscheidung 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14) festgestellt worden waren, ein Wiederholungsfall vorlag, berücksichtigte die Kommission bei Arkema einen erschwerenden Umstand. Sie erhöhte daher den Grundbetrag der auf Arkema entfallenden Geldbuße um 50 % des Grundbetrags, der auf sie angewandt worden wäre, wenn die Klägerinnen, die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppe, nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung gewesen wären (Erwägungsgründe 469 bis 471 und Fn. 409 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Kommission war der Ansicht, dass Arkema das zweite Unternehmen gewesen sei, das die Voraussetzungen unter Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt habe, und gewährte ihr daher eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 %, wobei diese Ermäßigung auf den Gesamtbetrag der gegen Arkema und die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße angewandt wurde (Erwägungsgründe 509 bis 514 und 529 der angefochtenen Entscheidung).

18      Art. 1 Buchst. o bis q der angefochtenen Entscheidung bestimmt, dass die drei Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG sowie gegen Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie sich an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt haben, und zwar Total vom 30. April bis zum 31. Dezember 2000 sowie Arkema und Elf Aquitaine vom 12. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2000.

19      Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung verhängt gegen Arkema eine Geldbuße von 78,663 Mio. Euro, für die Total und Elf Aquitaine in Höhe von 42 Mio. Euro bzw. 65,1 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haften.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 19. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

22      Da zwei Mitglieder der erweiterten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert waren, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zwei andere Richter bestimmt, durch die die Kammer ergänzt wird.

23      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen des Gerichts vom 28. April 2010 hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2010 bestimmte Teile der Verwaltungsakte vorgelegt, auf die sich die Klägerinnen in ihrer Klageschrift berufen haben.

24      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 Buchst. o und p, Art. 2 Buchst. i sowie die Art. 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung abzuändern, soweit die Kommission dort gegen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch mit Arkema eine Geldbuße verhängt, und den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

27      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zehn Klagegründe: erstens auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens auf einen Verstoß gegen die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs, viertens auf einen Verstoß gegen die Regeln für die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften, fünftens auf Beurteilungsfehler in Bezug auf Total, sechstens auf einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, siebtens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, achtens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, neuntens auf einen Verstoß gegen bestimmte tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen und zehntens auf einen Ermessensmissbrauch.

28      Hilfsweise begehren die Klägerinnen mit dem elften Klagegrund die Herabsetzung der gemäß Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße.

29      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die Argumentation im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Regeln für die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften

30      Der vierte Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Zunächst ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit und in Bezug auf die Beachtung der Entscheidungspraxis seitens der Kommission

–       Vorbemerkungen

31      Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Wie der Gerichtshof klargestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34       Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im oben genannten Sinne bilden. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 59).

37      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der Gerichtshof hat daher klargestellt, dass unter diesen Umständen der Nachweis durch die Kommission genügt, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dessen Sache es ist, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ihre Grundsätze für die Feststellung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst.

40      Sie wies darauf hin, dass eine Muttergesellschaft für verantwortlich für das rechtswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens gehalten werden müsse, sofern dieses sein Marktverhalten nicht autonom bestimme, sondern im Wesentlichen die Weisungen ausgeführt habe, die ihm von der Muttergesellschaft auferlegt worden seien. Sie habe vor allem vermuten können, dass ein 100%iges Tochterunternehmen im Wesentlichen die ihm von der Muttergesellschaft gegebenen Weisungen ausführe; diese könne die Vermutung durch den Gegenbeweis entkräften (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

41      In Bezug auf die Verantwortlichkeit von Elf Aquitaine stellte die Kommission fest, dass diese 98 % des Kapitals von Arkema gehalten habe und stets die Mitglieder deren Verwaltungsrats ernannt habe. Sie vermutete daher, dass Elf Aquitaine einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe (427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

42      In Bezug auf Total wies die Kommission darauf hin, dass Total im April 2000 die Kontrolle über 99,43 % des Kapitals von Elf Aquitaine erworben habe, dass Total unmittelbar oder mittelbar das Kapital der Konzerngesellschaften, die bei den Zuwiderhandlungen eine unmittelbare Rolle gespielt hätten, kontrolliert habe und dass die Kommission daher die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Total auf das Verhalten von Elf Aquitaine und Arkema, ihren Tochtergesellschaften, vermutet habe (Erwägungsgründe 428 und 429 der angefochtenen Entscheidung).

43      In den Erwägungsgründen 430 bis 432 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission dar, mit welchen Argumenten sich die Klägerinnen gegen die Zurechnung der fraglichen Zuwiderhandlung gewandt hatten; sie prüfte die Argumente in den Erwägungsgründen 433 bis 440 der angefochtenen Entscheidung.

44      Im 441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Arkema und die Klägerinnen ein einheitliches Unternehmen gebildet hätten, und bejahte deren Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung, wobei klargestellt wurde, dass Total für die Zuwiderhandlung erst ab dem Zeitpunkt hafte, zu dem sie die Kontrolle über das Kapital von Elf Aquitaine erworben habe, also für den Zeitraum vom 30. April bis 31. Dezember 2000.

45      Die Klägerinnen widersprechen dieser Beurteilung und erheben im Wesentlichen zwei Rügen, die zum einen die Geltung der in Rede stehenden Vermutung und zum anderen die Zurückweisung der Beweismittel betreffen, die zum Nachweis der Eigenständigkeit von Arkema beigebracht wurden.

–       Zur Geltung der in Rede stehenden Vermutung

46      Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Kommission verkenne die Rechtsprechung und ihre eigene Entscheidungspraxis in diesem Bereich, wenn sie den Klägerinnen das Verhalten von Arkema allein aufgrund der Vermutung zurechne, die an ihre nahezu vollständige Kontrolle über das Kapital von Arkema gebunden sei.

47      Es ist festzustellen, dass die Methode, die die Kommission anwandte, um den Klägerinnen die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, mit der oben in den Randnrn. 31 bis 38 angeführten Rechtsprechung im Einklang steht, soweit sie auf die fragliche Vermutung gestützt wird.

48      Zum einen wurde diese Zurechnung, anders als es die Klägerinnen nahezulegen scheinen, nicht allein auf die Struktur des Kapitalbesitzes gestützt, sondern auch auf die Feststellung, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaften nicht widerlegt worden war (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 437 und 441 der angefochtenen Entscheidung).

49      Zum anderen ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung (siehe insbesondere oben, Randnrn. 37 und 38), dass die Besitzverhältnisse am Kapital einer Tochtergesellschaft ein hinreichendes Kriterium für die genannte Vermutung sind, ohne dass die Kommission zusätzliche Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft beibringen müsste, wie die Klägerinnen es verlangen.

50      Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass solche zusätzlichen Indizien in der Rechtssache festgestellt wurden, in der das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnrn. 13 und 54), ergangen ist. Sowohl aus dem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt (Randnrn. 61 und 62), ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung nicht davon abhängt, dass solche Indizien vorliegen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Kommission insoweit beweist, dass die Muttergesellschaft zur maßgebenden Zeit Kenntnis von der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft hatte.

51      Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60). Im vorliegenden Fall jedoch besaßen die Klägerinnen nicht das gesamte Kapital der betroffenen Tochtergesellschaft (siehe oben, Randnr. 2).

52      Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, das sich darauf stützen würde, dass ihre Beteiligungen nicht 100 % erreichten. Ihre Ausführungen zu der Frage, ob die Kommission auf die fragliche Vermutung zurückgreifen kann, beziehen sich unterschiedslos darauf, dass „100 % oder nahezu“ 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden, und bestätigen damit, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung derselben Beweislastregelung in beiden Fällen erheben.

53      Selbst wenn schließlich, wie die Klägerinnen behaupten, die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei der Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit zusätzliche Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft angeführt hätte, hätte dieser Umstand allein nicht die Gültigkeit der vorliegend angewandten Zurechnungsmethode in Frage stellen können.

54      Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

–       Zum Indizienbündel, das die Klägerinnen zum Nachweis dafür vorgelegt haben, dass Arkema auf dem Markt eigenständig aufgetreten sei

55      Nach der oben in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung hat die Muttergesellschaft, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, Beweise vorzulegen, die für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt.

56      Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren können, zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 61 und 74).

57      Diese Bewertung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 65 und 75).

58      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass sich die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren auf die Eigenständigkeit von Arkema beriefen, indem sie u. a. darlegten, dass ihre Unternehmensgruppe durch eine dezentrale Verwaltung der Tochtergesellschaften gekennzeichnet gewesen sei, dass Arkema die strategische Ausrichtung ihrer Tätigkeiten autonom bestimmt habe, dass die Leitung der Markttätigkeit nicht von Weisungen der Muttergesellschaften abhängig gewesen sei, dass sie den Muttergesellschaften gegenüber nur allgemein rechenschaftspflichtig gewesen sei, dass sie finanziell unabhängig und befugt gewesen sei, ohne vorherige Zustimmung der Klägerinnen Verträge zu schließen, und dass sie ihre rechtliche Strategie autonom bestimmt habe. Die Eigenständigkeit von Arkema finde im Übrigen in der Wahrnehmung Dritter ihre Bestätigung.

59      Zur Begründung ihrer Ausführungen beschränkten sich die Klägerinnen auf die Vorlage von drei Broschüren mit dem Titel „Marchés et métiers“ (Märkte und Tätigkeitsfelder) jeweils für die Jahre 1995, 2000 und 2003, die von Arkema und einer der Klägerinnen, Elf Aquitaine, stammten. Unabhängig von der Frage jedoch, welcher Beweiswert diesen Dokumenten zukommt, ist festzustellen, dass sie nur einige lückenhafte Informationen über die Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihrer Tochtergesellschaft enthalten. So könnten die Dokumente allenfalls bestätigen, dass Arkema eine dezentralisierte Einheit – den „Geschäftszweig Chemie“ – innerhalb der Unternehmensgruppe darstellte, dass sie 2006 zu einer unabhängigen Einheit werden sollte und dass sie eine große Zahl von Erzeugnissen in unterschiedlichen Bereichen herstellte. Mit Ausnahme der Broschüre „Marchés et métiers“ für das Jahr 2000 betreffen die Dokumente Jahre, die nicht in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallen.

60      In einer Fußnote ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen die Klägerinnen ferner Bezug auf eine Reihe von Beweisen, die sich aus der Antwort von Arkema auf das Auskunftsverlangen der Kommission ergeben.

61      Die fraglichen Beweise, die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 4. Mai 2010 vorgelegt worden sind, enthalten ein Dokument „Pouvoirs internes et engagements de dépenses“ (Interne Befugnisse und Zahlungsverpflichtungen) und eine Liste der Führungskräfte der Konzerngesellschaften für die Jahre 1991 bis 2003.

62      Was das erste Dokument betrifft, ergibt sich aus der Antwort von Arkema auf das Auskunftsverlangen der Kommission, dass das Dokument die „seit 2001“ geltenden Regeln für die Berechtigung enthält, die Unternehmensgruppe zu verpflichten. Ausweislich dieses Dokuments griff der Exekutivausschuss von Total nur bei Entscheidungen der Tochtergesellschaften ein, die Investitionen von mehr als 10 Mio. Euro betrafen, und bewertete deren Risiko und deren Rentabilität.

63      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Dokument insoweit, als es Regeln über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe seit 2001 enthält, kein relevantes Indiz für die Beziehungen zwischen den betroffenen Gesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung sein kann, der am 31. Dezember 2000 endete.

64      Zum anderen ergibt sich aus der Antwort der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass das genannte Dokument zur Begründung ihrer Auffassung herangezogen wird, dass die Klägerinnen zu keiner Zeit in die Geschäftsführung von Arkema bezüglich HP und PBS eingegriffen hätten, da ihr Eingriff auf die wichtigsten Investitionen der Tochtergesellschaft beschränkt gewesen sei. Die Autonomie der Tochtergesellschaft im Sinne der vorstehend in Randnr. 57 genannten Rechtsprechung kann aber keinesfalls durch den einfachen Nachweis dargetan werden, dass sie in Bezug auf spezifische Aspekte ihrer Absatzpolitik bezüglich der Erzeugnisse, die von der Zuwiderhandlung betroffen sind, eigenständig handelt.

65      Was das zweite Dokument betrifft, das eine Liste der Führungskräfte der betroffenen Konzerngesellschaften enthält, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Überschneidung bei Führungskräften zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft ein Indiz für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses darstellt, das Fehlen einer solchen Überschneidung aber kein hinreichendes Indiz für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft sein kann.

66      Nach alledem war das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht durch konkrete Beweise für die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft untermauert und bestand daher im Wesentlichen aus bloßen Behauptungen, die offensichtlich kein hinreichendes Indizienbündel darstellen konnten, um die in Rede stehende Vermutung zu widerlegen.

67      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Vorbringen nicht geeignet war, die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft der Klägerinnen darzutun.

68      Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, bei Elf Aquitaine habe es sich nur um eine Holding gehandelt, die, vergleichbar mit einer bloßen „Finanzdirektion“, nicht operativ tätig gewesen sei, und dass sich an dieser Situation auch nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch Total nichts geändert habe, ist festzustellen, dass, selbst wenn die Klägerinnen nur Holdings gewesen sein sollten, die nicht operativ tätig waren, dieser Umstand nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass die genannten Unternehmen vor allem bei der Koordinierung der Finanzanlagen innerhalb der Unternehmensgruppe einen bestimmenden Einfluss auf Arkema ausübten. Im Kontext einer Unternehmensgruppe nämlich ist eine Holding eine Gesellschaft, die vor allem die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 63).

69      Die Klägerinnen räumen jedoch selbst ein, dass Elf Aquitaine in die wichtigsten Entscheidungen, die sich auf der Ebene der gesamten Unternehmensgruppe auswirken konnten, eingriff und dass sie im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmenszweige untereinander, die Tätigkeitsänderungen und den geografischen Standort der weltweiten Tätigkeiten eine sehr allgemeine Politik festlegte. Diese Darlegungen entkräften keineswegs die These von der Existenz einer aus den Klägerinnen und ihren Tochtergesellschaften gebildeten wirtschaftlichen Einheit, sondern bestätigen vielmehr, dass Elf Aquitaine als Leitungsinstanz fungierte und für die Koordinierung sorgte, wodurch das Marktverhalten von Arkema beeinflusst wurde.

70      Zweitens, soweit die Klägerinnen geltend machen, dass sie zur maßgebenden Zeit nie in die Bestimmung der Produktstrategie bezüglich eines bestimmten Erzeugnisses des „Geschäftszweigs Chemie“ eingegriffen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Darlegung nicht mit ausreichenden Beweisen untermauert ist. Bezüglich der Dimension der Unternehmensgruppe, der angeblichen Besonderheit des Geschäftsbereichs Chemie in einer Ölgesellschaft, der Größe von Arkema und der beträchtlichen Zahl von Erzeugnissen, die sie auf unterschiedlichen Märkten veräußerte, ist festzustellen, dass diese Gesichtspunkte als solche nicht beweisen können, dass die Klägerinnen zu keiner Zeit in die Definition der Unternehmensstrategie bezüglich eines der Erzeugnisse des „Geschäftszweigs Chemie“ eingegriffen hätten.

71      Drittens, soweit die Klägerinnen geltend machen, sie hätten niemals die Geschäftspolitik von Arkema bestimmt und hätten zu keiner Zeit in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft bezüglich HP und PBS eingegriffen, ist festzustellen, dass in einer Unternehmensgruppe die Aufgabenverteilung ein normales Phänomen darstellt, das nicht ausreicht, um die Vermutung zu widerlegen, dass die Klägerinnen und Arkema ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, Arkema sei auf dem Markt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht aber für ihre Muttergesellschaften Total und Elf Aquitaine tätig geworden.

72      Keine Schlussfolgerung kann auch daraus gezogen werden, dass die Klägerinnen zu keiner Zeit gemeinsame Kunden mit ihrer Tochtergesellschaft hatten, dass sie auf den Märkten der Tochtergesellschaft und den verbundenen Märkten nicht tätig waren, dass die Tätigkeit, die sich auf die betreffenden Produkte bezog, nur einen sehr geringen Teil des Gesamtumsatzes der einzelnen Klägerin darstellte und dass diese Produkte nur einige der zahlreichen Produkte aus dem „Geschäftsbereich Chemie“ von Arkema waren.

73      Was viertens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, es habe zwischen ihnen und Arkema, abgesehen von den gesetzlichen Informationspflichten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Finanzaufsicht, kein Informations- und Berichtssystem gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zugunsten ihrer Muttergesellschaft nie eine spezifische Informationspolitik auf dem betreffenden Markt verfolgte, nicht als Beweis ihrer Eigenständigkeit ausreichen kann, da sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht nur nach den Aspekten der operativen Führung des Unternehmens beurteilt.

74      Fünftens machen die Klägerinnen zwar geltend, dass Arkema finanziell weitgehend unabhängig und befugt gewesen sei, ohne vorherige Zustimmung der Klägerinnen Verträge zu schließen, doch räumen sie auch ein, die größeren industriellen Investitions- und Anschaffungsvorhaben sowie die wichtigsten Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaft kontrolliert zu haben, was die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Tochtergesellschaft nicht eigenständig gewesen sei, nur bestätigen kann.

75      Sechstens gilt das Gleiche in Bezug auf den angeblichen Umstand, dass Arkema ihre rechtliche Strategie in dem vorliegenden Verfahren bereits im Stadium der Untersuchung autonom bestimmt habe, bei der mitzuhelfen sie sich entschlossen habe, ohne sich zuvor mit den Muttergesellschaften abzustimmen. Dass nämlich ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht als eine einzige Partei auftritt, lässt nicht den Schluss zu, dass die betroffene Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Muttergesellschaft oder ihren Muttergesellschaften eigenständig ist.

76      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft berechtigt ist, der Ersteren die in Rede stehende Zuwiderhandlung zuzurechnen, sondern weil die Gesellschaften ein Unternehmen bilden. Die Schlussfolgerung der Kommission kann somit nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Klägerinnen von Arkema nicht informiert wurden und von dem Bestehen des fraglichen Kartells erst im Anschluss an die von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen der Geschäftsräume der Tochtergesellschaft erfuhren.

77      Siebtens wird das Vorbringen, die Eigenständigkeit von Arkema werde durch die Wahrnehmung bestätigt, die Dritte von ihr haben könnten, da es insbesondere keine gemeinsame Marke der betroffenen Gesellschaften gegeben habe und diese Gesellschaften sich in der Vorstellung der Lieferanten, der Kunden und der Verbraucher nicht miteinander vermischt hätten, nicht durch Beweismittel untermauert.

78      Die der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlage beigefügten Broschüren „Marchés et métiers“, die offensichtlich für Dritte bestimmt waren, bezeichnen Arkema zudem als ein Unternehmen, das im Chemiebereich tätig ist oder das den „Geschäftszweig Chemie“ der Unternehmensgruppen Total und Elf Aquitaine abdeckt. Dies widerspricht dem Vorbringen der Klägerinnen, wonach Arkema von Dritten als ein von seinen Muttergesellschaften vollständig getrennter Wirtschaftsteilnehmer wahrgenommen worden sei. Jedenfalls kann das Bild eines Unternehmens in der Wahrnehmung Dritter für sich genommen nicht genügen, um darzutun, dass eine Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Muttergesellschaft oder ihren Muttergesellschaften eigenständig ist.

79      Was achtens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach die Eigenständigkeit von Arkema durch die Entscheidung K(2003) 4570 der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 − Organische Peroxide) bestätigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung insoweit keine Feststellung trifft, da sich die Kommission gegen eine Prüfung entschieden hatte, ob die Zuwiderhandlung einer Dachgesellschaft des Konzerns hätte zugerechnet werden müssen (siehe unten, Randnr. 212).

80      Neuntens ist zu dem erstmals vor dem Gericht von den Klägerinnen geltend gemachten Argument, Arkema habe sich am 18. Mai 2006 kapitalmäßig von den Klägerinnen getrennt, festzustellen, dass diese Trennung, die nach der Zuwiderhandlung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattfand, kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Bindungen zwischen den betreffenden Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung sein kann.

81      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass die von den Klägerinnen vorgebrachten Gesichtspunkte auch als Ganzes gesehen nicht ausreichten, um die in Frage stehende Vermutung zu widerlegen.

82      In der mündlichen Verhandlung schließlich haben die Klägerinnen ausgeführt, die Kommission habe dadurch, dass sie die ihr vorgelegten Indizien zurückgewiesen habe, aus der in Rede stehenden Vermutung eine unwiderlegliche Vermutung gemacht.

83      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Kommission auf die ständige Rechtsprechung verwies, wonach das Mutterunternehmen die betreffende Vermutung widerlegen kann, indem es Beweise vorlegt, die für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen eigenständig auftritt. Wie sich aus der vorstehenden Analyse ergibt, gelangte die Kommission vorliegend zu Recht zu dem Ergebnis, dass die von den Klägerinnen vorgebrachten Gesichtspunkte auch als Ganzes gesehen nicht ausreichten, um die in Frage stehende Vermutung zu widerlegen. Die Klägerinnen machen daher zu Unrecht eine vermeintliche Umwandlung der in Frage stehenden einfachen Vermutung in eine unwiderlegliche Vermutung geltend.

84      Folglich ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich des objektiven Charakters des Zurechenbarkeitskriteriums

85      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den objektiven Charakter der Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit verkannt, als sie bei der Zurückweisung des Arguments der Klägerinnen, dass die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft von Arkema in der Entscheidung K(2003) 4570 nicht berücksichtigt worden sei (434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), insoweit auf ihrem Ermessen bestanden habe.

86      Die Kommission erwiderte im 434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Ausführungen der Klägerinnen wie folgt:

„Dass … die Kommission ihre Entscheidung [K(2003) 4570] ausschließlich an [Arkema] adressierte, hindert sie nicht daran, im vorliegenden Fall ihre Entscheidung sowohl an [Arkema] als auch an [die Klägerinnen] zu richten. Um einer Muttergesellschaft unter solchen Umständen die Verantwortung aufzuerlegen, steht der Kommission ein Ermessen zu, und der Umstand, dass sie von dieser Befugnis in einer früheren Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat, hindert sie nicht daran, dies im vorliegenden Fall zu tun.“

87      Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen hat die Kommission vorliegend nicht behauptet, „für die Bestimmung des Zurechenbarkeitskriteriums [über ein] Ermessen“ und damit über die Befugnis zu verfügen, einer Gesellschaft unter Verstoß gegen die Rechtsprechung die Verantwortung für Zuwiderhandlungen einer anderen Gesellschaft aufzuerlegen. Durch die Berufung auf das Ermessen der Kommission sollte nur das Argument der Klägerinnen zurückgewiesen werden, wonach in der an Arkema gerichteten Entscheidung K(2003) 4570 das Verhalten dieser Gesellschaft nicht ihrer Muttergesellschaft zugerechnet worden sei. Aus alledem ergibt sich zudem, dass die Kommission, um den Klägerinnen die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, die richtige Methode anwandte, die mit der Rechtsprechung und vor allem mit dem Unternehmensbegriff des Wettbewerbsrechts im Einklang steht.

88      Das Vorbringen der Klägerinnen geht daher ins Leere. Selbst wenn nämlich die Kommission entgegen ihren Ausführungen stets verpflichtet wäre, die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen, wenn beide Gesellschaften ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bilden, so hätte der Umstand, dass die Kommission dies in früheren Entscheidungen unterlassen haben sollte, keine Folgen für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine solche Zurechnung im vorliegenden Fall vornahm.

89      Jedenfalls ist die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, systematisch zu prüfen, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 330 und 331). Folglich hindert die bloße Tatsache, dass die Kommission nicht die Möglichkeit in Betracht zog, die Entscheidung K(2003) 4570 an die Muttergesellschaft von Arkema zu richten, die Kommission nicht daran, dies im Einklang mit den von der Rechtsprechung zur Frage der Zurechenbarkeit entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall zu tun.

90      Daher ist der vorliegende Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verstoß gegen einen „Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer juristischen Person“

91      Die Klägerinnen machen geltend, gemäß einem „Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer juristischen Person“ sei der Fall, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen bildeten, selbst wenn die Letztere zu 100 % beherrscht werde, eine Ausnahme. Die Kommission habe gegen diesen „Grundsatz“ verstoßen, indem sie der Mutter- und der Tochtergesellschaft „automatisch“ die Verantwortung für die fragliche Zuwiderhandlung auferlegt habe.

92      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Unter diesem Begriff ist somit eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (siehe oben, Randnrn. 31 und 32).

93      Es genügt daher nicht, dass eine Tochtergesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, um auszuschließen, dass sie mit ihrer Muttergesellschaft ein Unternehmen bilden kann.

94      Die streitige Zuwiderhandlung wurde den Klägerinnen zugerechnet, weil die Vermutung eines bestimmenden Einflusses, den diese auf ihre Tochtergesellschaft hatten, mangels hinreichender Beweise für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht widerlegt worden war. Folglich sehen die Klägerinnen die vorliegend angewandte Methode zu Unrecht als „automatisch“ an, denn aufgrund dieser Methode konnten die besondere Situation der Klägerinnen, vor allem aber die Bindungen, die zwischen ihnen und Arkema zur maßgeblichen Zeit bestanden, insgesamt berücksichtigt werden.

95      Diese Methode steht daher mit dem Unternehmensbegriff des Wettbewerbsrechts insofern im Einklang, als mit ihr bestimmt werden konnte, ob die Klägerinnen und Arkema ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten. Dass die Methode auf einer Vermutung beruht und dass, wer diese Vermutung widerlegen will, den Gegenbeweis erbringen muss, entspricht im Übrigen, wie vorstehend ausgeführt, der Rechtsprechung.

96      Die Klägerinnen legen ferner nicht dar, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gäbe, der der Anwendung einer derartigen Vermutung im vorliegenden Fall entgegenstünde. Was das Vorbringen zu den Regeln des französischen und des amerikanischen Zivil- und Handelsrechts sowie zur Entscheidungspraxis der französischen Wettbewerbsbehörde betrifft, ist festzustellen, dass es sich nicht um Gesichtspunkte handelt, anhand deren die Rechtmäßigkeit der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission zu prüfen ist.

97      Schließlich ist die fragliche Vermutung nur eine Art des Beweises, die der Kommission bei ihren wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen zur Verfügung steht, und lässt die Beziehungen zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften sowie das Maß an rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, über das eine Tochtergesellschaft nach den geltenden Rechtsvorschriften und den Festlegungen der betreffenden Gesellschaften verfügt, unberührt.

98      Nach alledem ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes und somit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

99      Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil: fehlende Möglichkeit der Klägerinnen, sich sachgerecht zu verteidigen

100    Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte ihre Ausführungen in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Einzelnen widerlegen müssen, indem sie zum Nachweis der Verantwortlichkeit der Klägerinnen umfassende eigene Beweismittel vorgelegt hätte. Da die Kommission dem nicht nachgekommen sei, habe sie den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.

101    Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach der vorstehend in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung der Muttergesellschaft obliegt, die Vermutung durch Vorlage von Beweisen zu widerlegen, die für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt. Stellt daher die Kommission fest, dass die Vermutung nicht widerlegt worden ist, darf sie die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zurechnen, ohne dass sie „umfassende eigene Beweismittel“ zum Nachweis ihrer Verantwortlichkeit vorlegen müsste, wie die Klägerinnen vortragen.

102    In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Rechtsprechung nicht einschlägig, auf die sich die Klägerinnen im Wege der Analogie beziehen und der zufolge in einer Fallkonstellation, in der sich die Kommission für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen stützte, die Unternehmen die Zuwiderhandlung unter Berufung auf die Umstände bestreiten können, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen als die von der Kommission gegebene ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnrn. 186 und 187). Die Fallkonstellation, auf die diese Rechtsprechung abstellt, entspricht nicht der des vorliegenden Falles.

103    Im Übrigen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des Sachverhalts und der Umstände, die die Kommission anführt, sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C‑310/93 P, Slg. 1995, I‑865, Randnr. 21).

104    Insoweit sieht die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vor, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sein müssen. Eine solche Mitteilung der Beschwerdegründe stellt eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts ist, dem zufolge die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 35).

105    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Insbesondere muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angeben, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, sie muss an diese Person gerichtet sein und angeben, in welcher Eigenschaft ihr die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn. 37 und 38).

107    Da somit die Gesellschaft, der gegenüber die fragliche Vermutung geltend gemacht wird, in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorbringen kann, um diese Vermutung zu widerlegen, und die Kommission diese Gesichtspunkte berücksichtigen muss, um gegebenenfalls Beschwerdepunkte, die sich als unbegründet erweisen, fallen zu lassen, ist der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt.

108    Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sie aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfahren konnten, dass ihre Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren auf der Vermutung beruhte, die an die nahezu vollständige Beherrschung von Arkema geknüpft war. Da diese Vermutung widerleglich war, konnten sie sich im Verwaltungsverfahren in diesem Punkt dadurch verteidigen, dass sie versuchten, die Vermutung zu widerlegen. Genau dies haben sie im Übrigen auch getan, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung und aus der Klageschrift ergibt, ohne dabei allerdings die Kommission zu überzeugen.

109    Somit ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

110    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe es unterlassen, gemäß ihrer Verpflichtung den Gegenbeweis, der zur Widerlegung der fraglichen Vermutung beigebracht worden sei, sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, wodurch die Klägerinnen daran gehindert worden seien, ihre Verteidigung auf konkrete Beweise zu stützen.

111    Die Klägerinnen führen nicht näher aus, welche relevanten spezifischen Beweise die Kommission nicht untersucht haben soll.

112    Sollte aber mit der vorliegenden Rüge die von der Kommission vorgenommene Prüfung aller Beweise in Frage gestellt werden, die die Klägerinnen beibrachten, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Würdigung dieser Beweise durch die Kommission im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfung des vierten Klagegrundes bestätigt worden ist.

113    Wie sich im Übrigen aus der nachfolgenden Prüfung des dritten Teils des zweiten Klagegrundes ergibt, kann nicht allein deshalb ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die sich aus dem Verwaltungsverfahren ergebenden relevanten Beweise sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, festgestellt werden, weil die Begründung der angefochtenen Entscheidung knapp gefasst ist.

114    Anhand der Erwägungsgründe 434 bis 441 der angefochtenen Entscheidung kann nämlich festgestellt werden, dass die Kommission die im 431. Erwägungsgrund zusammengefassten Ausführungen der Klägerinnen zur Stützung ihrer Auffassung, dass nur Arkema Adressatin der angefochtenen Entscheidung hätte sein dürfen, untersucht hat. Die Untersuchung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte lässt keine sonstigen relevanten Anhaltspunkte erkennen, die von der Kommission außer Acht gelassen worden wären.

115    Die vorliegende Rüge ist somit unbegründet.

116    Drittens haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie sie vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht über die in Rede stehende Untersuchung informiert habe, die Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren verkannt, so wie es in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt sei; die genannten Anforderungen seien im Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission (T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501), sowie im Verhaltenskodex der Kommission bezüglich der Art. 101 AEUV und 102 AEUV erneut bestätigt worden.

117    Das Gericht hat im Urteil AC‑Treuhand/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt (Randnr. 56), festgestellt, dass in Anbetracht des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte die Kommission verpflichtet ist, das betroffene Unternehmen im Stadium der ersten ihm gegenüber ergriffenen Maßnahme – auch in den Auskunftsverlangen, die sie nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an das Unternehmen richtet – insbesondere über Gegenstand und Zweck der Ermittlungen zu informieren. In Randnr. 58 des Urteils hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die von der Kommission begangene Unregelmäßigkeit zur Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidung der Kommission nur führen kann, wenn sie konkret die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens im Verwaltungsverfahren beeinträchtigt hat.

118    Abgesehen davon, dass sich aus dem genannten Urteil nicht ableiten lässt, dass die Kommission, wie die Klägerinnen meinen, verpflichtet ist, vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Untersuchungsmaßnahmen gegen ein Unternehmen zu ergreifen, wenn sie der Meinung ist, im Übrigen über Informationen zu verfügen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte rechtfertigen, ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen keinen konkreten Beweis dafür vorlegen, dass sie aus diesem Grund gehindert waren, zu beweisen, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Arkema ausübten.

119    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe dadurch gegen ihren Verhaltenskodex verstoßen, dass sie vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Untersuchungsmaßnahme an die Klägerinnen gerichtet habe, ist zum einen festzustellen, dass der genannte Verhaltenskodex, der gemäß Randnr. 5 nur auf laufende und zukünftige Verfahren nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung findet, nach der angefochtenen Entscheidung aufgestellt wurde und somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.

120    Zum anderen bestimmt Randnr. 14 des Verhaltenskodex unter Bezugnahme auf das Urteil AC‑Treuhand/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt (Randnr. 56), dass „mit der ersten Untersuchungsmaßnahme (normalerweise ein Auskunftsverlangen oder eine Besichtigung) … die Unternehmen über die gegen sie eingeleitete Voruntersuchung sowie über Gegenstand und Zweck dieser Untersuchung informiert [werden]“. Ohne dass somit die rechtliche Tragweite des Verhaltenskodex geklärt werden muss, ist jedenfalls festzustellen, dass sich aus ihm nicht ergibt, dass die Kommission verpflichtet ist, vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Untersuchungsmaßnahmen an alle das betroffene Unternehmen bildende Rechtssubjekte zu richten.

121    Somit ist die vorliegende Rüge und folglich auch der erste Teil des Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

122    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, dass sie erstens aufgrund einer bloßen Vermutung, die durch keine konkreten Beweise bestätigt worden sei, von vornherein erklärt habe, die Klägerinnen hätten eine Zuwiderhandlung begangen, und dass sie zweitens die Verantwortlichkeit der Klägerinnen bejaht habe, obwohl diese die Verteidigungsrechte nicht in vollem Umfang hätten in Anspruch nehmen können.

123    Es ist festzustellen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln Anwendung findet, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150).

124    Die Ausführungen der Klägerinnen erlauben nicht die Feststellung, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde.

125    Erstens kann sich die Kommission auf die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie deren gesamtes oder nahezu gesamtes Kapital hält, berufen, um der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuzuweisen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Muttergesellschaft mit ihrer Tochtergesellschaft ein Unternehmen bildet, das nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat. Im vorliegenden Fall räumte Arkema die Zuwiderhandlung aber in ihrem Antrag ein, den sie aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit stellte (vgl. 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zudem bestritten die Klägerinnen nicht ihre Beteiligung an dem betreffenden Kartell.

126    Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen kann nicht angenommen werden, dass die Kommission von vornherein davon ausging, dass sie eine Zuwiderhandlung begangen hatten, denn es stand ihnen frei, die oben genannte Vermutung, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellt worden war, durch den Nachweis der Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu widerlegen.

127    Die Erstellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission kann keinesfalls als ein Beweis für die Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens betrachtet werden. Andernfalls wäre die Einleitung jedes entsprechenden Verfahrens potenziell geeignet, den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 99).

128    Soweit ferner die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht haben, die Unschuldsvermutung sei vorliegend dadurch verletzt worden, dass eine „Konzentration von polizeilichen Befugnissen, Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnissen sowie richterlichen Befugnissen in den Händen der Kommission“ bestehe, ist festzustellen, dass diese Rüge verspätet erhoben worden ist, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist und nicht als Erweiterung des vorliegenden Klagegrundes angesehen werden kann, wie er in der Klageschrift vorgebracht worden ist, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen habe, indem sie sich gegenüber den Klägerinnen auf die Vermutung berufen habe, die sich aus der nahezu vollständigen Kontrolle über das Kapital ihrer Tochtergesellschaft ergebe. Die genannte Rüge ist daher gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

129    Nach alledem ist der zweite Teil und damit der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

130    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Betrifft, wie hier, eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG eine Mehrzahl von Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss die Entscheidung im Hinblick auf jeden der Adressaten, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen hinreichend begründet sein, denen in der Entscheidung die Zuwiderhandlung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gehalten wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnrn. 78 bis 80).

132    Die Klägerinnen gliedern den vorliegenden Klagegrund in drei Teile.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen die aufgrund des neuen Standpunkts der Kommission verstärkte Begründungspflicht

133    Die Klägerinnen machen geltend, es bestehe im vorliegenden Fall angesichts des neuen Standpunkts, den die Kommission im Vergleich zu ihrer Entscheidungspraxis eingenommen habe, eine verstärkte Begründungspflicht. Die Kommission habe diese Pflicht verletzt, indem sie ihre Auslegung der Rechtsprechung über die Zuweisung der Zuwiderhandlung an eine Muttergesellschaft lediglich bestätigt habe.

134    Die Kommission erwiderte im 434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Ausführungen der Klägerinnen wie folgt:

„Dass … die Kommission ihre Entscheidung [K(2003) 4570] ausschließlich an [Arkema] adressierte, hindert sie nicht daran, im vorliegenden Fall ihre Entscheidung sowohl an [Arkema] als auch an [die Klägerinnen] zu richten. Um einer Muttergesellschaft unter solchen Umständen die Verantwortung aufzuerlegen, steht der Kommission ein Ermessen zu, und der Umstand, dass sie von dieser Befugnis in einer früheren Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat, hindert sie nicht daran, dies im vorliegenden Fall zu tun.“

135    Diese Ausführungen sind keineswegs ein Beleg dafür, dass die Kommission im vorliegenden Fall einen radikal neuen und sich von ihrer bisherigen Praxis wesentlich unterscheidenden Standpunkt bezogen hat, wie die Klägerinnen es behaupten.

136    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, die allein auf die Kapitalbeteiligung gestützt wird, von der Kommission bereits früher angewandt wurde, nämlich in ihrer Entscheidung K(2004) 4876 vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB gesamtschuldnerisch, Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch, Elf Aquitaine SA und Arkema SA gesamtschuldnerisch und die Hoechst AG (Rechtssache C.37.773 – MCE), in der sie die von Arkema begangene Zuwiderhandlung Elf Aquitaine zugerechnet hatte. Die Klägerinnen können daher nicht geltend machen, die Kommission habe im vorliegenden Fall ihnen gegenüber einen radikal neuen Standpunkt eingenommen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ferner, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend machten, dass gerade die Entscheidung K(2004) 4876 eine „waghalsige Kehre“ in der Entscheidungspraxis der Kommission darstelle, und dass sie die Kommission aufforderten, den Ausgang des Gerichtsverfahrens, das sie gegen diese Entscheidung eingeleitet hatten, abzuwarten (vgl. Erwägungsgründe 430 und 433 der angefochtenen Entscheidung).

137    Jedenfalls verlangt die von den Klägerinnen herangezogene Rechtsprechung von der Kommission die ausdrückliche Darlegung ihres Gedankengangs lediglich, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis eine Entscheidung erlässt, die erheblich weiter als die früheren Entscheidungen geht. In einem solchen Fall reicht daher eine summarische Begründung, insbesondere eine solche unter Bezugnahme auf eine ständige Entscheidungspraxis, nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

138    Die Kommission hat aber in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich sowohl ihre Grundsätze für die Feststellung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung) als auch die Anwendung dieser Grundsätze im Hinblick auf die Klägerinnen (Erwägungsgründe 427 bis 441 der angefochtenen Entscheidung) dargestellt. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Gründe betrifft, weshalb die Kommission den Klägerinnen die Zuwiderhandlung zurechnete, erfüllt daher die von der vorstehend in Randnr. 137 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen.

139    Der erste Teil des Klagegrundes greift daher nicht durch.

 Zum zweiten Teil: Vorliegen einer widersprüchlichen Begründung

140    Die Klägerinnen machen geltend, die Begründung in den Erwägungsgründen 370 bis 372, 435 bis 442 und 458 bis 529 der angefochtenen Entscheidung enthalte einen Widerspruch, da die Kommission zwei Begriffe verwechselt habe, nämlich zum einen den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG, eine wirtschaftliche Einheit, die für die Zuwiderhandlung verantwortlich sei und daher mit einer Sanktion belegt werden müsse, und zum anderen die rechtliche Einheit, die Adressatin der Entscheidung sei.

141    Was zunächst die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gebrauchte Terminologie betrifft, so geht, ohne dass jeder einzelne Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, auf den sich die Klägerinnen berufen haben, untersucht werden müsste, aus dem 441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass Grundlage für die Entscheidung der Kommission, die Zuwiderhandlung den Klägerinnen zuzurechnen und Geldbußen gegen sie zu verhängen, die Feststellung war, dass die Klägerinnen und Arkema ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten. An dieser Entscheidung ändert sich nichts dadurch, dass der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung gelegentlich von der kohärenten Terminologie abweicht und den Begriff „Unternehmen“ verwendet, um die eine oder die andere Gesellschaft der betroffenen Unternehmensgruppe zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

142    Was sodann den Umstand betrifft, dass die Kommission zum einen in der angefochtenen Entscheidung erklärt, die einzelnen Gesellschaften der Total-Gruppe bildeten ein einheitliches Unternehmen, das die streitige Zuwiderhandlung begangen habe, und zum anderen jede dieser Gesellschaften zur Adressatin der angefochtenen Entscheidung macht, gegen die die Geldbuße verhängt wird, so ist dies lediglich die Folge davon, dass die Adressaten der Wettbewerbsregeln und die Adressaten der Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden nicht zwangsläufig identisch sind.

143    Während sich nämlich die Wettbewerbsregeln an Unternehmen richten und unabhängig u. a. von deren Rechtsform unmittelbar auf sie Anwendung finden, muss der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 54 bis 57, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, I‑10896, Nrn. 68 und 69).

144    Was die Feststellung der einzelnen Gesellschaften der Total-Gruppe in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich mit der Berechnung der Geldbuße befasst, angeht, so genügt der Hinweis, dass die genannte Entscheidung die Überlegungen der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße und der Beträge, für die die Klägerinnen haften sollen, klar und eindeutig zum Ausdruck bringt.

145    Soweit schließlich die Klägerinnen einen materiellrechtlichen Fehler geltend machen, sich also darauf berufen, dass es mit dem Begriff des einheitlichen Unternehmens unvereinbar sei, für jede betroffene Gesellschaft die Geldbuße gesondert zu berechnen, ist auf die nachfolgende Untersuchung des dritten Klagegrundes zu verweisen.

146    Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: fehlende Antwort der Kommission auf die Widerlegung der Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme

147    Die Klägerinnen machen geltend, die seitens der Kommission erfolgte Zurückweisung der Beweise, die im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien, um die Vermutung zu widerlegen, die an die nahezu vollständige Kontrolle der Klägerinnen über das Kapital von Arkema geknüpft sei, sei unzureichend begründet.

148    Was die der Kommission obliegende Begründungspflicht angeht, ist auf die vorstehend in den Randnrn. 130 und 131 angeführte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere ist zu beachten, dass die angefochtene Entscheidung, um gegenüber den Klägerinnen hinreichend begründet zu sein, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten muss, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 80).

149    Stützt sich daher die Kommission, wie hier, auf die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, und haben die betreffenden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte vorgebracht, mit denen diese Vermutung widerlegt werden sollte, so muss die Entscheidung eine hinreichende Darstellung der Gründe enthalten, die den Standpunkt der Kommission gerechtfertigt erscheinen lassen, dass diese Anhaltspunkte nicht ausreichend waren, um die genannte Vermutung zu widerlegen.

150    Hierzu ergibt sich aus den Erwägungsgründen 430 bis 441 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission zu den von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Anhaltspunkten begründet Stellung nahm.

151    Die Kommission stellte nämlich in den Erwägungsgründen 430 bis 432 der angefochtenen Entscheidung zunächst die Ausführungen der Klägerinnen in deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dar und ging sodann auf deren Vorbringen ein, wonach die Zurechnung des Verhaltens aufgrund der Vermutung vor allem im Hinblick auf die Grundsätze der Selbständigkeit einer rechtlichen Einheit, der individuellen Bestrafung, der persönlichen Verantwortlichkeit, der Unschuldsvermutung und der Waffengleichheit rechtswidrig sei.

152    In den Erwägungsgründen 433 bis 441 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission ferner fest, dass die Vermutung, die daran geknüpft sei, dass die Klägerinnen nahezu das gesamte Kapital von Arkema hielten, nicht widerlegt worden sei und dass die Schlussfolgerung betreffend die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für die Zuwiderhandlung aufgrund dieser Vermutung aufrechterhalten werden müsse.

153    Es ist davon auszugehen, dass die Kommission mit dieser Begründung auch die wesentlichen Punkte des Vorbringens der Klägerinnen beantwortet hat. Da die Kommission überdies nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 64), kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht jedes einzelne von den Klägerinnen vorgetragene Argument präzise beantwortet zu haben.

154    Die knappe Begründung der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt ist im Übrigen dadurch gerechtfertigt, dass das Vorbringen der Klägerinnen im Wesentlichen aus bloßen Behauptungen bestand und nicht durch konkrete Beweise bezüglich der Bindungen untermauert war, die zwischen den betreffenden Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung bestanden.

155    Da die Klägerinnen im Übrigen die Begründetheit der Beurteilung in Frage stellen, die zur Zurückweisung der in Rede stehenden Beweise durch die Kommission führte, gehört ihr Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, die nachfolgend im Rahmen des vierten Klagegrundes untersucht werden wird.

156    Nach alledem ist der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ebenso wie der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs

157    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs verstoßen, indem sie in den verschiedenen Stufen der Geldbußenfestsetzung den Begriff „Unternehmen“ uneinheitlich verwendet habe. Die Festsetzung hätte im Hinblick auf die betroffene wirtschaftliche Einheit homogen sein müssen, da die Frage, wie die Haftung für die Zahlung der Geldbuße unter den einzelnen, das Unternehmen bildenden Rechtssubjekten zu verteilen sei, einem gesonderten Stadium der Überlegungen angehören müsse.

158    Diese Ausführungen, die ausschließlich die Methode betreffen, die die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen und für die Verteilung der Haftung für die Zahlung der Geldbußen unter den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe anwandte, sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung, die zur Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Klägerinnen führte, in Frage zu stellen.

159    Soweit die Ausführungen der Klägerinnen dahin verstanden werden könnten, dass sie die Höhe der Geldbuße oder die Verteilung der jeweiligen Haftung der einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe für die Zahlung dieser Geldbuße in Frage stellen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht die konkreten Berechnungsergebnisse der Kommission beanstanden. Insbesondere behaupten sie nicht, dass eine andere Methode sie für einen geringeren Betrag der Geldbuße haftbar gemacht hätte.

160    Jedenfalls steht die Vorgehensweise der Kommission nicht im Widerspruch zum Unternehmensbegriff.

161    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen zu Recht geltend machen, dass nach den Art. 81 EG und 82 EG Unternehmen und Unternehmensvereinigungen als Personen anerkannt werden können, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission ferner gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie insbesondere gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßen.

162    Es ist ferner festzustellen, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Ferner ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Verstößt eine solche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss jedoch eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (Urteile Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 38, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57). Ist daher eine solche Zuwiderhandlung bewiesen, ist die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich war, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden kann (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T‑6/89, Slg. 1991, II‑1623, Randnr. 236; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 78).

164    Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass die Praxis der Kommission, eine Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines Teils der gegen eine andere Gesellschaft verhängten Geldbuße haftbar zu machen, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten der Letzteren der Ersteren zugerechnet werden kann, mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (an dessen Stelle Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 getreten ist) im Einklang steht. In diesem Fall wird der betreffenden Gesellschaft eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung auferlegt, die ihr aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnrn. 26 bis 28).

165    Dass die angefochtene Entscheidung verschiedene juristische Personen bezeichnet, die für die Zahlung der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar sind, ist infolgedessen mit dem Unternehmensbegriff nicht unvereinbar. Es handelt sich vielmehr um eine zutreffende Anwendung dieses Begriffs, da erwiesen ist, dass das betreffende Unternehmen rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird.

166    Auch kann ein Verstoß gegen den Unternehmensbegriff nicht allein darin gesehen werden, dass die verschiedenen juristischen Personen für die Zahlung unterschiedlich hoher Geldbußen haftbar sind. Die Feststellung nämlich, dass mehrere juristische Personen ein Unternehmen bilden, das für die Begehung der Zuwiderhandlung verantwortlich ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ihnen alle für die Berechnung der Geldbuße relevanten Faktoren in gleicher Weise zugerechnet werden können, vor allem wenn sich in rechtlicher Hinsicht die Zusammensetzung des betreffenden Unternehmens im Laufe der Zeit weiterentwickelt hat. So wurde im vorliegenden Fall Total nur für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung haftbar gemacht (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und von den Klägerinnen wurde keine als Wiederholungstäterin angesehen (469. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

167    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, die Vorgehensweise, die darin bestand, dass der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet wird, wenn die Zuwiderhandlung vor der Übernahme der Tochtergesellschaften begangen wurde, verworfen hat. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für diese Handlung grundsätzlich einstehen muss, selbst wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die fraglichen Gesellschaften nicht einfach in den Erwerber eingegliedert wurden, sondern dass sie ihre Tätigkeit als dessen Tochtergesellschaften fortsetzten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie somit selbst für ihre Zuwiderhandlungen vor ihrem Erwerb durch die Muttergesellschaft einstehen müssen, ohne dass diese dafür verantwortlich gemacht werden kann (Randnrn. 77 bis 80).

168    Da Total die Kontrolle über Elf Aquitaine im April 2000 erworben hatte, sah die Kommission sie somit zu Recht erst ab 30. April 2000 als verantwortlich für die streitige Zuwiderhandlung an (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und erhöhte den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße nicht nach Maßgabe der Dauer (Erwägungsgründe 467 und 468 der angefochtenen Entscheidung).

169    Nach alledem können die Klägerinnen nicht mit Erfolg beanstanden, dass die Kommission in der Begründung für die Berechnung der Geldbuße mehrere Gesellschaften der Total-Gruppe heranzog.

170    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass – mit Ausnahme der Erhöhungen wegen der Dauer und der Wiederholungstäterschaft, für deren Feststellung die Kommission die zeitabhängigen Änderungen der Zusammensetzung des betroffenen Unternehmens berücksichtigte – die Geldbuße für alle betroffenen Gesellschaften der Total-Gruppe homogen berechnet wurde. Insbesondere wandte die Kommission auf sie denselben Grundbetrag der Geldbuße und dieselbe Ermäßigung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit an. Die Beanstandungen der Klägerinnen, die diese beiden Stadien der Geldbußenberechnung betreffen, sind somit unbegründet.

171    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf Total

172    Die Klägerinnen machen zwei Rügen geltend, mit denen nur die Verantwortlichkeit von Total in Frage gestellt wird. Erstens bestreiten sie, dass Total, die die Kontrolle über die Unternehmensgruppe im April 2000 übernommen habe, Arkema „kartellbezogene Weisungen“ habe erteilen können, die das Kartell betroffen hätten, das seit Jahren bestanden habe und dessen letztes multinationales Treffen am 18. Mai 2000 stattgefunden habe. Die Dauer der Zuwiderhandlung, die Total zugerechnet werden könne, habe höchstens acht Monate betragen, auch wenn sie tatsächlich nur einen Monat betragen habe, da das letzte multilaterale Treffen des Kartells am 18. Mai 2000 stattgefunden habe.

173    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Klägerinnen, der Total zurechenbare Zeitraum der Zuwiderhandlung habe sich nur auf einen Monat erstreckt, auf der Prämisse beruht, dass das Kartell zum Zeitpunkt des letzten multilateralen Treffens am 18. Mai 2000 endete.

174    Die Klägerinnen tragen jedoch nichts zur Stützung dieser These vor und bestreiten insbesondere auch nicht substantiiert die Feststellung der Kommission, dass das Treffen vom 18. Mai 2000 zu einem allgemeinen Konsens über die Beibehaltung des Preisniveaus geführt habe und damit die Wirkungen des Kartells bis zum 31. Dezember 2000 fortbestanden hätten (Erwägungsgründe 357 bis 360 der angefochtenen Entscheidung).

175    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit von Total auf der Erwägung beruht, dass Total ab 30. April 2000, dem Zeitpunkt der Übernahme der betroffenen Unternehmensgruppe, zusammen mit Arkema und Elf Aquitaine ein Unternehmen bildete, das für die in Frage stehende Zuwiderhandlung verantwortlich war (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

176    Die Tatsache allein, dass Total in der letzten Phase der Zuwiderhandlung die Kontrolle über die Unternehmensgruppe übernahm, reicht nicht aus, um auszuschließen, dass sie in dem betreffenden Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft ausübte.

177    Abgesehen jedoch vom Zeitpunkt, zu dem Total die Kontrolle über die Unternehmensgruppe übernahm, machen die Klägerinnen keinen spezifischen Umstand geltend, der belegen würde, dass Arkema von Mai bis Dezember 2000 ihr Marktverhalten im Verhältnis zu Total eigenständig bestimmte.

178    Unter diesen Umständen durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass Total, nachdem sie die Kontrolle über das nahezu gesamte Kapital der Unternehmensgruppe ab 30. April 2000 übernommen hatte, einen bestimmenden Einfluss auf Arkemas Marktverhalten ausgeübt hatte, und sie durfte ihr in der Folge aufgrund der nicht widerlegten Vermutung für den betreffenden Zeitraum zu Recht die Verantwortung für die Zuwiderhandlung auferlegen.

179    Ferner geht das Vorbringen der Klägerinnen ins Leere, Total sei angesichts des Zeitpunkts, zu dem sie die Kontrolle über die Unternehmensgruppe übernommen habe, nicht in der Lage gewesen, sich über die eine Zuwiderhandlung darstellenden Praktiken ihrer Tochtergesellschaft zu informieren und die Entscheidungen zu treffen, um ihnen ein Ende zu setzen.

180    Wie sich nämlich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, folgt die Zuweisung der Verantwortung an Total daraus, dass diese eines der Rechtssubjekte war, die das Unternehmen bildeten, das gegen das Wettbewerbsrecht verstieß, ohne Rücksicht auf die Frage, ob ihr das Vorliegen der Zuwiderhandlung bekannt war oder nicht.

181    Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

182    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe im 471. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Adressaten ihrer Entscheidung 85/74/EWG vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 – Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1) und ihrer Entscheidung 94/599, die beide wegen Tatwiederholung berücksichtigt worden seien, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser früheren Entscheidungen zur Total-Gruppe gehört hätten.

183    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie die Kommission selbst in der Klagebeantwortung eingeräumt hat, bei der Angabe im 471. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass „die juristischen Personen, die Adressaten [der] Entscheidungen [85/74 und 94/599] sind, zur Total-Gruppe gehörten und noch immer gehören“, um einen Irrtum handelt.

184    Diese Feststellung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zum einen nämlich ergibt sich aus dem 441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass Total erst ab dem Zeitpunkt für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, zu dem sie die Kontrolle über die Unternehmensgruppe übernahm, nämlich am 30. April 2000.

185    Wie sich zum anderen aus dem 469. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, berücksichtigte die Kommission den Umstand, dass Arkema zur Zeit der früheren Verurteilungen nicht zur Total-Gruppe gehörte, dadurch, dass sie nur den Betrag der Geldbuße wegen Tatwiederholung erhöhte, der Arkema zurechenbar war.

186    Nach alledem ist die zweite Rüge und damit der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind

187    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie ihnen die Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet und die Geldbuße gegen sie verhängt habe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Bestrafung sowie gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen verstoßen.

 Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

188    Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Verantwortlichkeit der Klägerinnen allein aufgrund der in Rede stehenden Vermutung bejaht habe, während sie die Verantwortlichkeit der anderen Gesellschaften, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet gewesen sei, auf die durch zusätzliche Gesichtspunkte gefestigte Vermutung gestützt habe (Erwägungsgründe 385, 391 und 394, 405, 411 und 423 bis 427 der angefochtenen Entscheidung).

189    Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission für alle Adressaten dieselbe Regel berücksichtigte, wonach die Kontrolle über das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft genügt, um eine widerlegliche Vermutung zu begründen, aufgrund deren die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann. Die fragliche Vermutung wurde tatsächlich sowohl auf den Total-Konzern als auch auf die sonstigen von der angefochtenen Entscheidung erfassten Unternehmensgruppen angewandt.

190    Der Umstand, dass sich die Kommission in Bezug auf bestimmte Adressaten der angefochtenen Entscheidung, nämlich Akzo Nobel, FMC, L’Air liquide, SNIA und Edison, über die Vermutung hinaus auf bestimmte zusätzliche Indizien für den von Muttergesellschaften ausgeübten bestimmenden Einfluss berief, kann nicht bedeuten, dass die angewandten Grundsätze nicht für alle Adressaten dieselben waren.

191    Bezüglich Akzo Nobel heißt es nämlich im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass, „[d]a [diese] EKA [Chemicals] zu 100 % kontrolliert, … die Kommission der Ansicht [ist], dass [sie] einen bestimmenden Einfluss auf EKA [Chemicals] ausübte, denn es wurde kein Anhaltspunkt vorgebracht, durch den diese Vermutung widerlegt werden konnte“. Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass sich die Kommission im 385. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu ihrer Bestätigung auf bestimmte zusätzliche Indizien bezog.

192    Bezüglich FMC führte die Kommission aus, dass sie die Schlussfolgerung hinsichtlich der Verantwortlichkeit von FMC daraus gezogen habe, „dass FMC Forest eine Tochtergesellschaft ist, die (mittelbar) zu 100 % von FMC beherrscht wird“ (390. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Erwägung lässt den Umstand unberührt, dass die Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ein zusätzliches Indiz für den bestimmenden Einfluss heranzog, den FMC auf ihre Tochtergesellschaft ausübte.

193    Bezüglich L’Air liquide stellte die Kommission im 403. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass, „[d]a [jene] zur Zeit der Zuwiderhandlung 100 % des Kapitals von Chemoxal hielt und befugt war, die Mitglieder des Verwaltungsrats von Chemoxal zu ernennen, [die Kommission] vermutete …, dass [L’Air liquide] einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft … ausübte“. Die Kommission erläuterte diese Feststellung, indem sie im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführte, dass „[d]ie 100 %ige Kapitalbeteiligung … eine Vermutung [begründet], die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass … die Tochtergesellschaft … unabhängig ist“.

194    Bezüglich SNIA ergibt sich aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Verantwortlichkeit von SNIA bejaht wurde, weil sie mit der Gesellschaft fusionierte, die die 100%ige Muttergesellschaft des Unternehmens war, das unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war; dieser Fall ist daher nicht mit dem der Klägerin vergleichbar.

195    Bezüglich Edison schließlich führte die Kommission im 418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass, „[wenn] die Vermutung nicht widerlegt worden [ist], … die 100 %ige Kapitalbeteiligung [von der Rechtsprechung] als hinreichender Nachweis angesehen [worden ist]“. Ferner zog die Kommission in den Erwägungsgründen 419 bis 421 der angefochtenen Entscheidung bestimmte zusätzliche Gesichtspunkte heran und führte aus, diese widersprächen dem Vorbringen von Edison über die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft.

196    Aus den von den Klägerinnen vorgebrachten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich somit, dass die Kommission im Hinblick auf alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass einer Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft kontrolliert, mangels Darlegung, die die insoweit bestehende Vermutung widerlegt, die Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann; zusätzliche Indizien für einen Einfluss, den eine Reihe betroffener Gesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften ausübten, wurden, soweit es solche gab, angeführt, um die Schlussfolgerung, die sich bereits aus der vollständigen Kontrolle über das Kapital der Tochtergesellschaft ergab, zu bekräftigen oder um auf das Vorbringen der betroffenen Unternehmen einzugehen.

197    Was im Übrigen die Klägerinnen betrifft, wies die Kommission außer auf die kapitalmäßige Verbindung auch darauf hin, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats von Arkema von Elf Aquitaine ernannt worden seien (427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ohne insoweit jedoch die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft, die zu 100 % – oder nahezu 100 % – im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, vom Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte abhängig zu machen.

198    Die vorliegende Rüge ist somit unbegründet.

 Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Bestrafung sowie gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

199    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe dadurch gegen die geltend gemachten Rechtsgrundsätze verstoßen, dass sie es unterlassen habe, anzuerkennen, dass Arkema eine gegenüber den Klägerinnen eigenständige wirtschaftliche Einheit dargestellt habe und dass sie folglich zu Unrecht deren Verantwortlichkeit bejaht und die Geldbußen gegen sie verhängt habe.

200    Es ist festzustellen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen angesichts von deren Art sowie der Art und der Schwere der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 78). Nach dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen darf ferner eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 63). Dieser Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund des Wettbewerbsrechts der Union zu Sanktionen führen können (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 118).

201    Die Argumentation der Klägerinnen beruht auf der falschen Prämisse, dass ihnen gegenüber kein Verstoß festgestellt und keine individuelle Geldbuße verhängt worden sei. Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Gegenteil, dass gegen die Klägerinnen selbst wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorgegangen wurde, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zu ihren Tochtergesellschaften und aufgrund deren fehlenden Eigenständigkeit auf dem Markt persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnrn. 27 und 34).

202    Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen ergibt sich überdies aus der obigen Prüfung des vierten Klagegrundes, dass ihnen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG nachgewiesen wurde. Die Sanktionen für eine solche Zuwiderhandlung sind in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eindeutig geregelt. Der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege ist somit beachtet worden.

203    Daher ist die vorliegende Rüge sowie der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

204    Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe es versäumt, die zum Nachweis der Selbständigkeit von Arkema vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

205    Da die Klägerinnen sich darauf beschränken, ihr Vorbringen zur fehlenden Prüfung der fraglichen Beweismittel zu wiederholen und dieses Vorbringen vorstehend in den Randnrn. 111 bis 115 geprüft und zurückgewiesen worden ist, ist es aus denselben Gründen zurückzuweisen.

206    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission hätte im Interesse der Prozessökonomie ihren Antrag, den Erlass der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klagen gegen die Entscheidung K(2004) 4876 aufzuschieben, stattgeben müssen.

207    Da der Vortrag lediglich die Prozessökonomie betrifft und somit offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, ist er ohne Weiteres zu verwerfen.

208    Somit ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

209    Die Klägerinnen tragen vor, im vorliegenden Fall sei ein im Vergleich zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere im Vergleich zur Entscheidung K(2003) 4570, neues Zurechnungskriterium angewandt worden, wodurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden sei.

210    Es genügt der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung nicht die erste Entscheidung ist, mit der die Kommission die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung, die Arkema beging, aufgrund der Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme der Muttergesellschaft zugerechnet hat. In der Entscheidung K(2004) 4876 nämlich hatte die Kommission bereits eine solche Zurechnung an Elf Aquitaine vorgenommen. Daher stellt die angefochtene Entscheidung entgegen den Ausführungen der Klägerinnen keine Änderung in der Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Zurechenbarkeit dar, auch nicht bezüglich der in Rede stehenden Unternehmensgruppe. Überdies bezogen sich die Klägerinnen schon in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf das Kriterium der Zurechenbarkeit, das die Kommission in der Entscheidung K(2004) 4876 angewandt hatte, wie dies im Übrigen aus den Darlegungen der Klägerinnen im Rahmen des sechsten Klagegrundes hervorgeht. Somit ist die Prämisse des vorliegenden Klagegrundes, wonach die Kommission gegenüber den Klägerinnen ein neues Zurechenbarkeitskriterium angewandt habe, im vorliegenden Fall unzutreffend.

211    Jedenfalls ist die Kommission nicht verpflichtet, systematisch zu prüfen, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (siehe oben, Randnr. 89). Der Umstand, dass sie beschließt, die Verantwortlichkeit für eine festgestellte Zuwiderhandlung dem aus der Muttergesellschaft und ihrer Tochter bestehenden Unternehmen zuzurechnen, obwohl sie dies nach ihrer früheren Praxis nicht in Betracht gezogen hatte, stellt daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

212    Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung K(2003) 4570 (Erwägungsgründe 373 bis 391), auf die sich die Klägerinnen berufen, dass die Kommission die Problematik der Verantwortlichkeit von Arkemas Muttergesellschaft gar nicht untersucht hat und dass sie sich insbesondere zu der Frage ihrer Autonomie im Verhältnis zur Muttergesellschaft nicht geäußert hat. Selbst wenn man daher annehmen wollte, dass der Sachverhalt jenes Verfahrens mit dem des vorliegenden Falls vergleichbar ist, kann nicht gesagt werden, dass mit dieser Entscheidung die Art, wie die Kommission die Beziehungen zwischen Arkema und ihren Muttergesellschaften wahrnahm, oder das Kriterium der Zurechenbarkeit, das für diese Unternehmensgruppe Anwendung fand, in irgendeiner Weise garantiert wurde.

213    Der vorliegende Klagegrund kann folglich nicht durchgreifen.

 Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen

214    Die Klägerinnen wenden sich aus mehreren Gründen gegen die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße.

215    Zunächst tragen sie vor, die gegen sie verhängten Geldbußen hätten ermäßigt werden müssen, da sie von der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft nichts gewusst hätten. Unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz machen sie geltend, die Kommission habe einem anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung, nämlich Caffaro, aus dem genannten Grund eine Ermäßigung gewährt.

216    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dem aus den Gesellschaften SNIA und Caffaro bestehenden Unternehmen eine Herabsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße gewährte, weil nicht nachgewiesen war, dass Caffaro, die an sehr wenigen, sich nur mit einem der betreffenden Produkte befassenden Kartelltreffen teilgenommen hatte, Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte oder hätte haben müssen (Erwägungsgründe 332 und 461 der angefochtenen Entscheidung).

217    Den Klägerinnen wurde die fragliche Zuwiderhandlung zugerechnet, weil sie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft ein Unternehmen bildeten, nicht aber, weil sie unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, wobei der Umstand, dass ihnen das Kartell nicht bekannt war, ohne Einfluss auf diese Zurechnung war.

218    Da aber die Klägerinnen nicht vortragen, dass ihre Tochtergesellschaft, die an der Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt war, keine Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte, ist die Unkenntnis der Klägerinnen von dem Kartell kein Indiz dafür, dass die Schwere der Zuwiderhandlung des Unternehmens, das sie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft bildeten, geringer war, und kann somit eine Herabsetzung der Geldbuße nicht rechtfertigen.

219    Bezüglich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerinnen, die die für den Betrieb des Unternehmens, das die beiden in Frage stehenden Produkte in den Verkehr brachte und unmittelbar an allen Aspekten des Kartells beteiligt war, verantwortlichen Rechtssubjekte waren, nicht in einer ähnlichen Lage wie Caffaro befanden, das das Unternehmen betrieb, dessen Beteiligung am Kartell sich nicht auf den allgemeinen wettbewerbswidrigen Gesamtplan erstreckte.

220    Somit ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

221    Sodann machen die Klägerinnen bezüglich der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Rechtssicherheit geltend.

222    Erstens beruht das Vorbringen, mit dem die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung geltend machen, auf einer Prämisse, wonach „nichts … die Annahme [ihrer] Verantwortlichkeit im Kartell [zuließ]“. Da jedoch die vorstehende Prüfung des vierten Klagegrundes ergeben hat, dass die Verantwortlichkeit der Klägerinnen zu Recht bejaht wurde, ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

223    Zweitens tragen die Klägerinnen unter Bezugnahme auf den 465. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie erklärt habe, dass eine Muttergesellschaft durch Gründung einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft das Ziel verfolgen könne, diese Tochtergesellschaft an einer Zuwiderhandlung teilnehmen zu lassen, dabei selbst jedoch einer Sanktion zu entgehen.

224    Im 465. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission in Erwiderung auf die Ausführungen, mit denen die Klägerinnen die Erhöhung der fraglichen Geldbuße beanstandet hatten, dass, „[w]enn die Kommission aufgrund dieses Arguments entscheiden müsste, dass die gegen Atofina verhängte Geldbuße niedriger zu sein hat als die, die angesichts der Größe des Unternehmens, dem sie angehört, gerechtfertigt ist, … ein sehr großes Unternehmen, das an einem oder mehreren Kartellen beteiligt ist, hohen Geldbußen entgehen [könnte], indem es kleine Tochtergesellschaften mit geringen Umsätzen gründet, um sie an einem rechtswidrigen Verhalten teilnehmen zu lassen“.

225    Wie sich aus diesem Erwägungsgrund ergibt, ging die Kommission bei der fraglichen Erhöhung der Geldbuße im Wesentlichen davon aus, dass durch diese Erhöhung die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit aller Rechtssubjekte, die zu dem betroffenen einheitlichen Unternehmen gehörten, berücksichtigt werden kann, um die Geldbuße auf einen hinreichend abschreckenden Betrag festzusetzen.

226    Diese allgemeine Erwägung kann nicht als Verstoß gegen die zugunsten der Klägerinnen bestehende Unschuldsvermutung angesehen werden.

227    Drittens berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, indem sie ihr im Rahmen des achten Klagegrundes dargestelltes Argument einer angeblichen Änderung der Praxis der Kommission wiederholen. Diese Rüge ist somit aus den in den Randnrn. 210 bis 212 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

228    Viertens machen die Klägerinnen geltend, die Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken sei rechtswidrig; sie begründen dies damit, dass diese Erhöhung weder in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 noch in den Leitlinien vorgesehen sei.

229    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen muss, dass diese eine abschreckende Wirkung entfaltet, und hierbei vor allem die Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens berücksichtigen muss (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 106 und 120, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 243).

230    Somit durfte die Kommission im vorliegenden Fall angesichts der Größe des von den Klägerinnen geführten Unternehmens, die durch den besonders hohen Weltumsatz bestätigt wurde (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), den Ausgangsbetrag der fraglichen Geldbuße erhöhen.

231    Die Rügen, die gegen die Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken gerichtet sind, sind somit unbegründet.

232    Schließlich haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes sei angesichts des Gebots rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der Rechtssicherheit rechtswidrig, da sie sich auf den im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung erzielten Umsatz, nicht aber auf den Umsatz beziehe, der im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung erzielt worden sei.

233    Diese Rüge ist verspätet erhoben worden, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist und nicht als Erweiterung des vorliegenden Klagegrundes, wie er in der Klageschrift vorgebracht wurde, angesehen werden kann, mit dem zum einen eine Herabsetzung der Geldbuße wegen fehlender Kenntnis von der Zuwiderhandlung geltend gemacht und zum anderen die Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken gerügt worden ist.

234    Die Rüge ist somit nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

235    Die Rüge geht ohnehin ins Leere, da die Klägerinnen nicht darlegen, dass die Berücksichtigung eines Geschäftsjahrs, das in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fällt, im vorliegenden Fall irgendwelche Auswirkungen auf die Anwendung der Regelung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, hätte haben können.

236    Im Licht dieser Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund unbegründet.

 Zum zehnten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

237    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, weil es ihr mit der Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an die Klägerinnen nicht darum gegangen sei, das verantwortliche Unternehmen zu bestrafen, sondern darum, den Betrag der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der bedeutenden Größe der Klägerinnen zu erhöhen.

238    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, IECC/Kommission, T‑133/95 und T‑204/95, Slg. 1998, II‑3645, Randnr. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239    Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begehen. Mit den in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet sowie diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 16).

240    Da jedoch die Klägerinnen und Arkema ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten und das genannte Unternehmen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war, war die gegen sie verhängte Sanktion keineswegs ihrem Zweck entfremdet, auch nicht insoweit, als die Kommission mit deren Erlass einen Abschreckungszweck verfolgte.

241    Somit ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum hilfsweise geltend gemachten elften Klagegrund: Herabsetzung der Geldbuße auf eine angemessene Höhe

242    Im Rahmen des elften Klagegrundes verlangen die Klägerinnen eine Herabsetzung der Geldbuße auf eine angemessene Höhe, und zwar aus zwei Gründen.

243    Zum einen machen sie geltend, der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße müsse angesichts ihrer Unkenntnis von der Zuwiderhandlung um 25 % herabgesetzt werden, entsprechend der im 461. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gewährten Herabsetzung.

244    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Situation, auf die sich der 461. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bezieht, nicht mit derjenigen der Klägerinnen vergleichbar ist (siehe oben, Randnr. 219). Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Klägerinnen insoweit keine Ermäßigung erhalten können.

245    Zum anderen beanspruchen die Klägerinnen die Zubilligung eines mildernden Umstands unter Berufung darauf, dass sie aufgrund der Entscheidung K(2004) 4876 und der Entscheidung K(2006) 2098 vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und nach Artikel 53 [EWR-Abkommen] (Sache COMP/F/38.645 – Methacrylat) zur Zahlung erheblicher Geldbußen wegen Beteiligung an anderen Kartellen im selben Zeitraum wie dem von der angefochtenen Entscheidung erfassten verurteilt worden seien.

246    Da die Kommission feststellte, dass die Klägerinnen drei verschiedene Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen hatten, stand es ihr frei, drei verschiedene Geldbußen gegen sie in den von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen Grenzen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 56). Jede dieser Geldbußen musste notwendigerweise auf einer Beurteilung der Dauer und der besonderen Schwere der geahndeten Zuwiderhandlung beruhen. Die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerinnen wegen verschiedener wettbewerbswidriger Tätigkeiten, die sich auf andere Produkte bezogen, ändert jedoch nichts daran, dass die streitige Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 52).

247    In Anbetracht des Abschreckungszwecks der Geldbußen kann daher allein der Umstand, dass die Klägerinnen unlängst wegen Zuwiderhandlungen, die zum Teil gleichzeitig begangen wurden, zu zwei weiteren Geldbußen verurteilt wurden, eine Ermäßigung der vorliegend verhängten Geldbuße nicht rechtfertigen.

248    Die Klägerinnen bringen keinen Beleg dafür vor, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Geldbuße zusammen mit anderen kürzlich festgesetzten Geldbußen sie in eine besondere schwierige Lage gebracht hätte, die ausnahmsweise bei der Bemessung ihrer Geldbuße hätte berücksichtigt werden können.

249    Was schließlich die Berufung der Klägerinnen auf die Entscheidung 94/599 angeht, aus der sich ergibt, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen im Rahmen des von dieser Entscheidung erfassten Kartells den Umstand berücksichtigte, dass die Mehrheit der Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem weiteren Kartell auf dem benachbarten Markt während praktisch desselben Zeitraums bereits zu erheblichen Geldbußen verurteilt worden war (52. Erwägungsgrund der Entscheidung 94/599), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung 94/599 vor den Leitlinien erlassen wurde, die vorliegend Anwendung finden, und zum anderen, dass die in der genannten Entscheidung beurteilte Situation im Vergleich zu der vorliegenden Situation Unterschiede aufweist. Im vorliegenden Fall nämlich waren zum einen die Zuwiderhandlungen auf dem HP- und PBS-Markt Gegenstand nur einer einzigen Verurteilung, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aussprach, und zum anderen berufen sich die Klägerinnen nicht darauf, dass zwischen diesen Märkten und denen, auf die sich die kürzlich gegen sie ausgesprochenen Verurteilungen beziehen, eine Verbindung bestehe.

250    Da folglich keiner der hier geltend gemachten Gesichtspunkte eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen kann, ist dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße nicht stattzugeben.

251    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

252    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Total SA und die Elf Aquitaine SA tragen die Kosten.

Vadapalas

Prek

Dittrich

Truchot

 

       O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Regeln für die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften

Zum zweiten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit und in Bezug auf die Beachtung der Entscheidungspraxis seitens der Kommission

– Vorbemerkungen

– Zur Geltung der in Rede stehenden Vermutung

– Zum Indizienbündel, das die Klägerinnen zum Nachweis dafür vorgelegt haben, dass Arkema auf dem Markt eigenständig aufgetreten sei

Zum ersten Teil: Rechtsfehler bezüglich des objektiven Charakters des Zurechenbarkeitskriteriums

Zum dritten Teil: Verstoß gegen einen „Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer juristischen Person“

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Zum ersten Teil: fehlende Möglichkeit der Klägerinnen, sich sachgerecht zu verteidigen

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Zum ersten Teil: Verstoß gegen die aufgrund des neuen Standpunkts der Kommission verstärkte Begründungspflicht

Zum zweiten Teil: Vorliegen einer widersprüchlichen Begründung

Zum dritten Teil: fehlende Antwort der Kommission auf die Widerlegung der Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs

Zum fünften Klagegrund: Beurteilungsfehler in Bezug auf Total

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind

Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Bestrafung sowie gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen

Zum zehnten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Zum hilfsweise geltend gemachten elften Klagegrund: Herabsetzung der Geldbuße auf eine angemessene Höhe

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.