Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 - Arkema France/Kommission
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mir der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Arkema France SA (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und P. Geffriaud, dann Rechtsanwälte S. Sorinas Jimeno und E. Jégou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Beynet, dann V. Bottka, P. J. Van Nuffel und B. Gencarelli)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Arkema France SA trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 212 vom 2.9.2006.