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Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 - Caffaro/Kommission

(Rechtssache T-192/06)1

(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Verjährung - Unterschiedliche Behandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Caffaro Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria und C. Biscaretti di Ruffia)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und F. Amato, dann V. Di Bucci und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Klägerin und die SNIA SpA als Gesamtschuldner verhängt, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der genannten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Caffaro Srl trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 212 vom 2.9.2006.