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Klage, eingereicht am 19. Juli 2006 - Total und Elf Aquitaine / Kommission

(Rechtssache T-190/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA und Elf Aquitaine (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

in erster Linie die Artikel 1 Buchstaben o und p, 2 Buchstabe i sowie 3 und 4 der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 für nichtig zu erklären;

hilfsweise Artikel 2 Buchstabe i der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 abzuändern, soweit damit gegen die Arkema SA eine Geldbuße von 78,663 Millionen Euro verhängt wird, für die die Total SA gesamtschuldnerisch in Höhe von 42 Millionen Euro und die Elf Aquitaine SA in Höhe von 65, 1 Millionen Euro haftet, und den Betrag der betreffenden Geldbuße auf eine angemessene Höhe herabzusetzen;

auf alle Fälle der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind und zu denen die Klägerin gehört, dadurch gegen die Artikel 81 Absatz 1 EG und 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und angestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die im Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern und den Vereinbarungen über die Preise und die Produktionskapazitäten sowie in der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen auf dem Sektor Wasserstoffperoxid und Natriumperborat bestanden. Hilfsweise beantragen sie die Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch haften.

Zunächst rügen die Klägerinnen, dass die angefochtene Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Vermutung ihrer Unschuld verletze.

Zweitens machen sie geltend, die angefochtene Entscheidung verletze insofern, als ihnen mit ihr wegen der von ihrer Tochtergesellschaft begangenen streitigen Zuwiderhandlung eine Ahndung auferlegt, die Begründungspflicht, zum einen weil die Erwägungen der Kommission, die sie teilweise als widersprüchlich erachteten, im Hinblick auf die Neuheit des ihnen gegenüber eingenommenen Standpunkts unzureichend ausgeführt worden seien und zum anderen weil die Kommission die genauen Umstände, die die Klägerinnen zur Rechtfertigung der unterbliebenen Einmischung in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft angeführt hätten, dadurch verkannt habe, dass sie es abgelehnt habe, auf diese Umstände einzugehen.

Ferner verletze die angefochtene Entscheidung die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs im Sinne von Artikel 81 EG und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr.1/20031 sowie die Regeln, die die Zurechnung von durch eine Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen zu ihrer Muttergesellschaft beträfen. In Bezug auf den letztgenannten Grund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Beschränkung ihrer Befugnis, einer Muttergesellschaft die von deren Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen zuzurechnen, verkannt. Sie habe auch die Rechtsprechung in Bezug auf die Zurechenbarkeit falsch ausgelegt und ihre einschlägige Entscheidungspraxis verletzt. Die Kommission habe im Übrigen den Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person verkannt.

Ferner habe die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vermutung der Zurechenbarkeit zu Total falsch verhandelt habe und bei der Beurteilung der Tatwiederholung die Ansicht vertreten habe, deren durch die angefochtene Entscheidung mit einer Ahndung belegte Tochtergesellschaft habe stets zu Total gehört.

Im Übrigen habe die Kommission mehrere von den Mitgliedstaaten anerkannte tragende Prinzipien, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien, verletzt, so das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der persönlichen Tatverantwortung, den Grundsatz der Personengebundenheit der Strafen und das Legalitätsprinzip.

Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit.

Schließlich verletze die Kommission die Regeln über die Festsetzung von Geldbußen wie den Gleichheitssatz, indem sie den Ermäßigungssatz von 25 % nicht auf den gegen die Klägerinnen verhängten Betrag anwende, obwohl sie ihn auf einen anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung anwende. Die angefochtene Entscheidung verkenne unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Rechtssicherheit im Übrigen die Beschränkung der Befugnis der Kommission in Bezug auf die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung.

Als Letztes machen die Klägerinnen geltend, bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich insofern um einen Ermessensmissbrauch, als sie die Klägerinnen für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung haftbar mache und sie gesamtschuldnerisch einer Ahndung unterwerfe.

Hilfsweise sind die Klägerinnen der Ansicht, die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, müsse auf einen angemessenen Umfang herabgesetzt werden. Sie beantragen eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, die gegen sie verhängt wurde, um 25 % und die Anwendung mildernder Umstände, da sie praktisch gleichzeitig in zwei ähnlichen Rechtssachen zu hohen Geldbußen verurteilt worden seien.

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1 - Verordnung Nr.1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.