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Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - Caffaro / Kommission

(Rechtssache T-192/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Caffaro S.r.l. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alberto Santa Maria und Claudi Biscaretti di Rufia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit darin gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der SNIA S.p.A. eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Millionen Euro festgesetzt wird;

hilfsweise, Herabsetzung der von der Kommission gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße auf einen symbolischen Betrag;

weiter hilfsweise, wesentliche Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße im Hinblick auf die kürzere Dauer der ihr zugeschriebenen Zuwiderhandlung und auf das Vorliegen von mildernden Umständen;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-185/06 (L'Air Liquide / Kommission).

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

Sie sei eher als "Opfer" denn als Teilnehmerin an dem Wasserstoffperoxid-Kartell anzusehen. Die Kommission habe bei der Beurteilung ihrer Stellung in dem fraglichen Verfahren völlig außer Acht gelassen, dass sie nicht nur keinerlei Nutzen aus dem fraglichen Kartell gezogen habe, sondern aus dem Markt für Perborat gerade wegen der rechtswidrigen Vereinbarungen auf dem Markt für Wasserstoffperoxid ausgeschieden sei. Sie habe die Kommission darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich Perborat herstelle, Wasserstoffperoxid nur beziehe und somit kein Mitglied des Wasserstoffperoxid-Kartells sein könne, wo sie doch selbst Opfer der Kollusion sei;

ein weiterer offensichtlicher Fehler sei der Kommission insoweit unterlaufen, als sie für alle Teilnehmer an der Zuwiderhandlung außer der Klägerin die Weltmarktanteile von 1999 herangezogen habe, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung betreffend beide Produkte (Wasserstoffperoxid und Perborat). Für die Klägerin habe die Kommission dagegen überraschenderweise auf die Marktdaten von 1998 zurückgegriffen, obwohl sie nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des relativen Gewichts eines Unternehmens den Umsatz jedes Unternehmens im Referenzjahr berücksichtigen müsse. In der Rechtsprechung sei dieser Grundsatz dahin ausgelegt worden, dass die Gleichbehandlung nur gewährleistet sei, wenn für alle Teilnehmer an dem betreffenden Verstoß ein gemeinsames Referenzjahr herangezogen werde.

Außerdem macht die Klägerin geltend:

Verletzung der Verteidigungsrechte im Hinblick darauf, dass entgegen der Behauptung der Kommission an dem Treffen vom 26. November 1998 in Brüssel keine Vertreter der Klägerin teilgenommen hätten;

fehlerhafte Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und des dort vorgesehenen Verjährungsgrundes, da die Klägerin die Teilnahme an dem angeblichen Kartell mehr als fünf Jahre, bevor die Kommission die Untersuchung gegen sie aufgenommen habe, eingestellt habe.

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