Language of document :

Klage, eingereicht am 12. Juli 2006 - Télévision Française 1 / Kommission

(Rechtssache T-193/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Télévision Française 1 (Boulogne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006 über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor für nichtig zu erklären;

über die Kosten entsprechend der Rechtslage zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 3. Oktober 2001 reichte die Klägerin zwei Beschwerden bei der Kommission ein, in denen sie darum bat, festzustellen, dass die Änderungen der Beihilfesysteme auf dem Gebiet der Förderung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt worden seien, und dass es sich dabei jedenfalls um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele.

Mit der Entscheidung C(2006)832 final vom 22. März 2006 (Staatliche Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 - Frankreich, Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor) hat die Kommission die von Frankreich eingeführten Systeme zur Förderung von Film- und audiovisionellen Produktionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Diese Entscheidung wird mit der vorliegenden Klage angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Kommission geltend, da die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Natur der steuerähnlichen Abgaben, die Natur der den Fernsehanstalten auferlegten Investitionsverpflichtungen und die Vereinbarkeit der anderen von der Klägerin beanstandeten staatlichen Fördermaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausreichend begründet sei.

Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission auch den Begriff der staatlichen Mittel offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass das System der verbindlichen Auftragsvergabe nicht die Überweisung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG impliziere.

Der dritte Klagegrund betrifft einen angeblichen Verstoß der Kommission gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG, da die angefochtene Entscheidung eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Begriffes "Beihilfe zur Förderung der Kultur" enthalte.

____________