Language of document : ECLI:EU:T:2011:277

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Perborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Dauer der Zuwiderhandlung – Unschuldsvermutung – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Mildernde Umstände“

In der Rechtssache T‑191/06

FMC Foret, S.A., mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Seimetz und C. Stanbrook, QC,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault, dann durch V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die FMC Foret, S.A., ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die im maßgeblichen Zeitraum u. a. Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS) vermarktete.

2        Sie ist ein 100%iges Tochterunternehmen der FMC Chemicals Netherlands BV und gehört zu einem Konzern, der von der FMC Corporation, einem amerikanischen Unternehmen, beherrscht wird.

3        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

4        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen durchführen konnte.

5        Im Anschluss an diese Nachprüfungen beantragten mehrere Unternehmen, u. a. die EKA Chemicals AB, die Atofina SA (später Arkema SA) und die Solvay SA, die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und übermittelten der Kommission Beweise für das Kartell.

6        Am 26. Januar 2005 übersandte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 28. und 29. Juni 2005 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, die Klägerin, Kemira OYJ, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

8        Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Die für den Zeitraum vom 31. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2000 festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

10      Die Klägerin wurde „gesamtschuldnerisch“ mit der FMC Corporation für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht (Erwägungsgründe 389 bis 395 der angefochtenen Entscheidung).

11      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.

12      Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (457. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurde die Klägerin der dritten und vorletzten Gruppe zugeordnet, was einem Ausgangsbetrag von 20 Mio. Euro entspricht (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).

14      Da die Klägerin nach Auffassung der Kommission vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1999, d. h. während eines Zeitraums von zwei Jahren und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße um 25 % erhöht (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Die Kommission stellte fest, dass bei der Klägerin keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorlägen.

16      Nach Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1999 an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt hat.

17      In Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin „gesamtschuldnerisch“ mit der FMC Corporation eine Geldbuße in Höhe von 25 Mio. Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

20      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 6. Januar 2010 hat das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet, die diese am 29. Januar 2010 beantwortet haben.

21      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22      Da zwei Mitglieder der Kammer verhindert waren, an der Beratung teilzunehmen, sind gemäß Art. 32 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beratungen des Gerichts von den drei Richtern fortgesetzt worden, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben.

23      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission eine Geldbuße gegen sie verhängt hat;

–        hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25      In ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass der erste Klageantrag dahin zu verstehen sei, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt werde, soweit diese sie betreffe, d. h. auch die Feststellung, dass sie an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder, hilfsweise, Herabsetzung der Geldbuße auf drei Klagegründe: Erstens seien die Beweise für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung fehlerhaft gewürdigt worden, zweitens seien im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, und drittens sei die Geldbuße zu hoch festgesetzt worden.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Würdigung der Beweise für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

27      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe für ihre Beteiligung am Kartell keine hinreichend aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise beigebracht.

28      Zum einen habe sich die Kommission größtenteils auf ungenaue, nicht belegte Angaben gestützt, die im Rahmen der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemacht worden seien; diese seien übereilt verfasst worden, nicht begründet und hätten daher nur einen eingeschränkten Beweiswert. Zum anderen habe die Kommission die Gegenbeweise nicht berücksichtigt, die von ihr, der Klägerin, vorgebracht worden seien, insbesondere die Aussagen der Mitarbeiter von ihr, die an Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sein sollen.

29      Die Kommission habe die von ihr, der Klägerin, in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung vorgebrachten Beweismittel, insbesondere die Aussagen ihrer Mitarbeiter, nicht widerlegt. Außerdem seien ihre Angaben zu ihrem Wettbewerbsverhalten von der Kommission nicht berücksichtigt worden.

30      Bei der Anhörung habe der Anhörungsbeauftragte anerkannt, dass die gegen sie, die Klägerin, vorgebrachten Beweise nicht ausreichten. Er habe eine Zusammenkunft der Parteien und eine kontradiktorische Prüfung des von ihr vorgebrachten neuen Gegenbeweises vorgeschlagen. Die Kommission habe diese Vorschläge nicht befolgt.

31      In der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission ihr vorgeworfen, von Januar 1994 bis Juni 2001 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein; sie habe diesen Vorwurf in der Folge hinsichtlich seiner Tragweite aber wesentlich eingeschränkt. In der angefochtenen Entscheidung habe sie sich beschränkt auf den Zeitraum vom 29. Mai 1997, dem Tag, an dem bei ihr, der Klägerin, in Sevilla die Halbjahresversammlung des European Chemical Industry Council (CEFIC) abgehalten worden sei, bis zum 13. Dezember 1999, dem Tag, an dem das Treffen in Freiburg stattgefunden habe, bei dem ein Mitarbeiter von ihr anwesend gewesen sei.

32      Zum Beweis der Zuwiderhandlung habe sich die Kommission auf nicht untermauerte Angaben einer einzigen Quelle, nämlich Degussa, Solvay bzw. Atofina, gestützt; sie habe dabei die Rechtsprechung nicht beachtet, nach der Angaben eines einzigen Unternehmens keinen hinreichenden Beweis für eine Zuwiderhandlung darstellten (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94, Slg. 1994, II‑1571, Randnr. 91).

33      Zu den Angaben von Degussa habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, sie seien durch die von den anderen Kartellteilnehmern erlangten Beweise untermauert worden. Aus dem 86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission in Wirklichkeit davon ausgegangen sei, dass die Angaben von Degussa zu ihr, der Klägerin, da sie von einigen Unternehmen bestätigt worden seien, keiner Untermauerung bedürften. Die Kommission habe also überhaupt nicht den Versuch unternommen, die Angaben von Degussa zu ihr zu untermauern.

34      Zu anderen von einem einzigen Unternehmen stammenden Beweismitteln habe die Kommission festgestellt, sie seien von direkten Zeugen der rechtswidrigen Kontakte erlangt und ihr „nach reiflicher Überlegung“ übermittelt worden; sie seien angesichts einer Gesamtheit von stimmigen Beweisen glaubwürdig (86. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

35      Diese Feststellungen träfen aber nicht alle zu. Die Angaben von Solvay seien ungenau: Zum Beispiel soll eine Quelle bei Solvay, die nicht bezeichnet werde, behaupten, dass ein Mitarbeiter von Solvay, der nicht bezeichnet werde, mit den Mitarbeitern von ihr, der Klägerin, bei vier Gelegenheiten, die nicht bezeichnet würden, in Kontakt getreten sei. Dasselbe gelte für die Behauptung von Solvay, sie, die Klägerin, habe Atofina für die Stilllegung ihrer Produktionsstätte ein Entgelt gezahlt. Außerdem habe die Kommission diese Angaben und die gegenteiligen Aussagen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, nicht einander gegenübergestellt.

36      Zu den Informationen eines Mitarbeiters von Atofina, nämlich Aufzeichnungen, die bei den Kartelltreffen gemacht worden seien, sei festzustellen, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass dieselben Aufzeichnungen zum Beweis mehrerer Treffen vorgelegt worden seien. Zudem enthielten diese Aufzeichnungen, was sie, die Klägerin, angehe, vielfach Fragezeichen.

37      Die Kommission habe mithin zu Unrecht Beweismittel gegen sie verwendet, die von einem einzigen Unternehmen stammten, nicht untermauert seien und durch die Aussagen ihrer Mitarbeiter widerlegt würden.

38      Die Klägerin wendet sich sodann gegen die Feststellungen der Kommission zu einzelnen Treffen.

–       Zu den Anrufen bei der Klägerin

39      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich bei der Feststellung, sie sei telefonisch von den Ergebnissen bestimmter Kartelltreffen unterrichtet worden, zu Unrecht auf die Informationen von Solvay und Atofina gestützt.

40      Die Informationen von Solvay hätten sich auf vier hochrangige Treffen von Degussa, Solvay und Kemira bezogen (Erwägungsgründe 171 bis 174, 211, 215 bis 217 und 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe sich bei diesen auf die Aussage von Solvay gestützt, „andere Marktteilnehmer [seien] von den Ergebnissen dieser Sitzungen unterrichtet worden“, „Solvay z. B. [habe] Foret (in Spanien) und Ausimont (in Italien) von den konkreten Ergebnissen dieser Besprechungen unterrichtet“. Die Kommission vertrete die Auffassung, diese Aussage sei von Atofina bestätigt worden (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

41      Die genannte Aussage lasse nicht den Schluss zu, dass Solvay behaupte, sie „umfassend ... in der Regel telefonisch“ unterrichtet zu haben (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Solvay gebe weder an, „wer ... wen angerufen [habe]“, noch was besprochen worden sei. Solvay gebe nicht an, welche Treffen gemeint seien, außer das von August 1997. Die Kommission habe dieses Detail selbst ergänzt. Die Aussage von Solvay habe nicht von Atofina bestätigt werden können; Atofina sei bei den Treffen überhaupt nicht anwesend gewesen. Atofina beziehe sich in Wirklichkeit auf Anrufe von Solvay bei anderen Treffen, nämlich der „Gruppe B“, die von Ende 1995 bis Anfang 1997 stattgefunden hätten. Die Angaben von Solvay und Atofina bestätigten sich also nicht gegenseitig.

42      Zudem habe Solvay selbst bestritten, an einem der vier in Rede stehenden Treffen, nämlich dem im April 1998 in Frankfurt am Main, teilgenommen zu haben (217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Was das Treffen im September 1998 in Brüssel angehe, habe Solvay nicht angegeben, Kontakt zu ihr aufgenommen zu haben.

43      Bei der Anhörung habe die Kommission vergeblich versucht, genauere Informationen von Solvay zu erhalten. Ohne die Angabe weiterer Einzelheiten habe die Aussage von Solvay zu den Anrufen keinen Beweiswert. Jedenfalls werde sie durch die Aussagen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, widerlegt; diese hätten bestritten, Anrufe von Solvay erhalten zu haben.

44      Was die von Atofina erlangten Informationen angehe, habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Behauptung eines Mitarbeiters dieses Unternehmens gestützt, sie, die Klägerin, habe viermal an Telefonkonferenzen teilgenommen (Erwägungsgründe 180 bis 192 und 247 bis 253 der angefochtenen Entscheidung). Diese Behauptung sei von keinem anderen Teilnehmer der in Rede stehenden Treffen bestätigt worden.

45      Die Glaubwürdigkeit der Angaben des betreffenden Mitarbeiters von Atofina werde auch durch andere Aktenstücke in Frage gestellt. Insbesondere habe sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf dessen Angabe gestützt, ein Vertreter von ihr, der Klägerin, habe an einem Treffen am 12. Februar 1996 in Paris teilgenommen (Randnrn. 137 und 138 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Sie, die Klägerin, habe dargetan, dass diese Angabe nicht zutreffe, da aus dem Reisepass des Mitarbeiters, der an dem Treffen teilgenommen haben soll, hervorgehe, dass er sich in der betreffenden Woche in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe. Dieser Irrtum werde von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe der Zeuge von Atofina vielfach dieselbe Seite seiner Aufzeichnungen zum Beweis für verschiedene Sitzungen vorgelegt. Diese Aufzeichnungen enthielten, was die Informationen von ihr, der Klägerin, und ihre Teilnahme an den Treffen angehe, oft Fragezeichen. Die Kommission habe diese Punkte bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Beweise von Atofina nicht berücksichtigt.

46      Was das erste der in Rede stehenden Treffen angeht, nämlich das im September 1997 in Paris, habe sich anhand der ursprünglichen Angaben von Atofina nicht feststellen lassen, welcher Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, telefonisch erreicht worden sein solle. Der in einer von Atofina später erstellten Tabelle angegebene Mitarbeiter von ihr habe eidesstattlich versichert, diesen Anruf nicht erhalten zu haben. Dieses Bestreiten sei von der Kommission nicht berücksichtigt worden.

47      Wegen der vorherigen Kontakte und der telefonischen Teilnahme von ihr, der Klägerin, an zwei späteren Treffen habe die Kommission es für plausibel gehalten, dass sie kontaktiert worden sei (186. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Was die angeblichen vorherigen Kontakte angehe, sei in der angefochtenen Entscheidung aber nur von einem einzigen Anruf einen Monat vorher die Rede (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), gestützt auf die nicht untermauerten Angaben von Solvay. Die angebliche telefonische Teilnahme von ihr, der Klägerin, an zwei späteren Treffen sei auf dieselben nicht untermauerten Angaben von Atofina gestützt.

48      Was das zweite der in Rede stehenden Treffen angeht, nämlich das am 17. November 1997 in Frankfurt am Main (Erwägungsgründe 188 bis 192 der angefochtenen Entscheidung), habe der Mitarbeiter von Atofina sich widersprochen: Er habe zunächst einen, dann zwei Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, bezeichnet, die angeblich kontaktiert worden seien. Die Kommission gehe auf diesen Widerspruch nicht ein; im Übrigen habe sie den Namen der bezeichneten Person selbst nicht richtig wiedergegeben (Fn. 204 der angefochtenen Entscheidung). Die betreffenden Angaben seien nicht untermauert und würden von den bezeichneten Mitarbeitern von ihr, der Klägerin, bestritten.

49      Anders als die Kommission behaupte, würden die Angaben von Atofina nicht durch Schriftstücke untermauert. Die betreffenden Unterlagen seien von demselben Mitarbeiter von Atofina vorgelegt worden; dessen eigene Angaben könnten damit nicht untermauert werden. Im Übrigen handele es sich um eine bei dem in Rede stehenden Treffen erstellte Tabelle mit den Preisen je Kunde und Erzeuger (192. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung); die Tabelle enthalte, was sie, die Klägerin, angehe, vier Fragezeichen. Diese Informationen müssten außerdem nicht zwingend von ihr stammen, sie hätten von anderen Quellen erlangt werden können, insbesondere von ihren Kunden.

50      Der Anruf, den ein Mitarbeiter von ihr erhalten haben solle, sei auch nicht von Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt worden. Dieses Unternehmen habe vielmehr lediglich den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben, einschließlich der Behauptung von Atofina, einige andere Unternehmen, u. a. sie, die Klägerin, seien von dem Treffen unterrichtet worden, und dann ihre Teilnahme an diesem Treffen bestätigt. Das Geständnis von Degussa könne nur gegen dieses Unternehmen selbst als Beweis verwendet werden, nicht gegen sie, die Klägerin.

51      Was das dritte der in Rede stehenden Treffen angehe, nämlich das am 21. November 1997 in Paris (Erwägungsgründe 193 bis 197 der angefochtenen Entscheidung), habe außer Atofina keine andere Kartellteilnehmerin erwähnt, dass sie, die Klägerin, daran teilgenommen hätte. Die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Angaben von Atofina gestützt, die nicht belegt seien und durch die Aussage des betreffenden Mitarbeiters von ihr, der Klägerin, widerlegt würden.

52      Außerdem habe sich die Kommission zu Unrecht auf den Umstand gestützt, dass die von ihr, der Klägerin, angewandten Preise in den bei dem in Rede stehenden Treffen gemachten Aufzeichnungen aufgeführt gewesen seien (197. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Tabelle habe größtenteils lediglich Sternchen enthalten. Bei den wenigen Preisen, die angegeben gewesen seien, habe es sich um Zielpreise gehandelt, die von dem Mitarbeiter von Atofina geschätzt und nicht von ihr angegeben worden seien. Im Übrigen enthalte dieselbe Tabelle Informationen zu zwei weiteren Erzeugern, bei denen die Kommission nicht festgestellt habe, dass sie an diesem Treffen teilgenommen hätten. Die Kommission selbst habe eingeräumt, dass für einen Erzeuger möglicherweise ohne dessen Wissen Zielpreise eingefügt worden seien. Die Angaben von Atofina würden also durch die in Rede stehende Tabelle nicht untermauert.

53      Was das vierte der in Rede stehenden Treffen angehe, nämlich das am 12. Oktober 1998 in Düsseldorf, seien in den von dem Mitarbeiter von Atofina gemachten Aufzeichnungen die anwesenden Personen nicht benannt; in dessen späteren Erläuterungen heiße es: „FMC abwesend“. Lediglich in einer Tabelle, die für den Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Atofina erstellt worden sei, heiße es, sie, die Klägerin, sei „abwesend [gewesen], aber ... durch Solvay [telefonisch kontaktiert und vertreten]“ worden. Kein anderer Teilnehmer, auch Solvay nicht, habe bestätigt, dass sie an diesem Treffen teilgenommen habe. Hierzu befragt, habe Degussa vielmehr ausgesagt, dass „[ihres] Wissens ... kein viertes Unternehmen teilgenommen [habe]“. Insoweit habe sich die Kommission zu Unrecht darauf beschränkt, festzustellen, „drei andere Unternehmen [hätten] bestätigt, dass dieses Treffen stattgefunden [habe]“ (253. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ohne zu berücksichtigen, dass keines dieser Unternehmen die Angaben von Atofina zu ihr, der Klägerin, bestätigt gehabt habe. Außerdem habe sich die Kommission bei der Feststellung, die Angaben von Atofina seien „angesichts der Beweise in ihrem Besitz plausibel“ (253. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), darauf beschränkt, auf andere nicht untermauerte Angaben von Atofina zu verweisen. Es liege also ein Zirkelschluss vor.

54      Schließlich sei die Behauptung des Mitarbeiters von Atofina, er habe telefonisch mit ihren Mitarbeitern Kontakt aufgenommen, nicht belegt. Hingegen würden die Aussagen ihrer Mitarbeiter, sie hätten die Anrufe nicht erhalten, sowohl durch das Schweigen der anderen Kartellteilnehmer zu diesem Punkt als auch durch die Fragezeichen in den von Atofina vorgelegten Aufzeichnungen über das Treffen bestätigt. Die in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen zu ihren Preisen hätten von anderen Quellen stammen können. Dies alles zeige, dass sie nicht an den in Rede stehenden Treffen teilgenommen habe.

–       Zu den Kontakten am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC

55      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass sie an sechs Kartelltreffen teilgenommen habe, die von Mai 1997 bis November 1999 am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC stattgefunden hätten. Ihre Mitarbeiter hätten an diesen Versammlungen teilgenommen. Sie hätten aber alle versichert, nicht an den Kartelltätigkeiten an deren Rande teilgenommen zu haben. Die Kommission habe die Aussagen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, aber, ohne dies zu rechtfertigen, zurückgewiesen.

56      Die bloße Anwesenheit bei einem Kartelltreffen beweise nicht die Beteiligung am Kartell. Den Nachweis dafür, dass es nicht an den Kartelltätigkeiten teilgenommen habe, könne ein Unternehmen insbesondere dadurch erbringen, dass es beweise, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen habe, dass es mit einer anderen Zielsetzung als sie daran teilnehme.

57      Insoweit habe, was die Treffen in Sevilla im Mai 1997 angehe, der Mitarbeiter von ihr, der daran teilgenommen habe, der Kommission mitgeteilt, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Unternehmen „in Deutschland [expandiere]“ und an Beschränkungen der Preise, in welcher Form auch immer, „kein Interesse“ habe und dass es es abgelehnt gehabt habe, diese auszuhandeln. Diese Aussage werde dadurch untermauert, dass der Verantwortliche von Degussa bei einem dieser Treffen daraufhin den Saal verlassen und die Tür hinter sich zugeschlagen habe (162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ihr Vertreter sei folglich nicht zu dem Abendessen eingeladen worden, das am Tag darauf in einem Restaurant stattgefunden habe (163. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

58      Nach der Aussage desselben Mitarbeiters von ihr habe die Mitgliederversammlung des CEFIC im Mai 1998 in Évian-les-Bains zu demselben Ergebnis geführt. Kleine Erzeuger, u. a. sie, hätten sich geweigert, wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu treffen, weil sie weiter wettbewerbskonform hätten agieren wollen.

59      Die Mitarbeiter von ihr hätten auch bei den anderen vier Treffen am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC nicht an Kartellgesprächen teilgenommen (Erwägungsgründe 198 bis 207, 254 bis 258, 264 und 265, 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung). Diese Treffen hätten in Restaurants, in Bars oder auf Hotelfluren stattgefunden. Multilaterale Kartellgespräche seien an solchen öffentlichen Orten schwer vorstellbar. Die Gespräche müssten also bilateral stattgefunden haben oder, nachdem die Mitarbeiter von ihr das Restaurant verlassen gehabt hätten.

60      In der angefochtenen Entscheidung werde nicht darauf eingegangen, dass sie bestritten habe, an diesen Gesprächen teilgenommen zu haben. Die Kommission führe aus, sie, die Klägerin, habe nicht den Nachweis erbracht, dass sich ihre Mitarbeiter von den wettbewerbswidrigen Gesprächen distanziert hätten (207. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei sie bei einem Treffen immerhin einräume, dass „durchaus denkbar [sei], dass das eine oder andere Gespräch eher bilateral geführt worden [sei]“ (167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da die Gespräche bilateral geführt worden seien, hätten ihre Mitarbeiter nichts von ihnen gewusst und hätten sich auch nicht von ihnen distanzieren können.

61      Was das Abendessen am Rande der Mitgliederversammlung des CEFIC am 26. November 1997 in Brüssel betreffe, gehe aus dem 199. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, „Degussa, EKA, Solvay und Atofina [hätten] ausgesagt, [sie, die Klägerin, und Kemira] seien tatsächlich anwesend gewesen, hätten durchaus gewusst, dass die unten beschriebenen Gespräche rechtswidrig gewesen seien, und hätten daran teilgenommen“. EKA Chemicals habe sie aber mit keinem Wort erwähnt. Solvay habe eine Liste der Teilnehmer erstellt, in der die Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, nicht aufgeführt seien, mit dem ergänzenden Hinweis, „wahrscheinlich alle anderen Teilnehmer“ der Versammlung seien vertreten gewesen.

62      Atofina und Degussa hätten lediglich die Personen angegeben, die beim Abendessen anwesend gewesen seien, u. a. die Vertreter von ihr, der Klägerin, ohne irgendwelche Behauptungen zu deren Teilnahme an wettbewerbswidrigen Gesprächen aufzustellen.

63      Was das Treffen am Rande der Mitgliederversammlung des CEFIC im November 1999 angehe (Erwägungsgründe 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung), habe die Kommission unerwähnt gelassen, dass es an einem öffentlichen Ort stattgefunden habe, nämlich auf einem Hotelflur, anlässlich eines offiziellen Abendessens. Die Gespräche hätten bilateral gewesen sein müssen, und es gebe keine hinreichend aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise dafür, dass sie, die Klägerin, daran teilgenommen habe.

–       Zu dem Treffen am 13. Juli 1998 in Königswinter

64      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass ihr Generaldirektor an einem Treffen mit Solvay und Degussa im Juli 1998 in Königswinter über die Stilllegung einer Produktionsstätte von Atochem teilgenommen habe (233. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Der betreffende Mitarbeiter habe bestritten, an diesem Treffen teilgenommen zu haben, und eine auf seinen Namen ausgestellte Taxirechnung vorgelegt, die beweise, dass er an diesem Tag in Barcelona gewesen sei.

65      Die Kommission habe dieses Beweismittel nicht widerlegt; sie habe lediglich angedeutet, es sei durchaus denkbar, dass der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, bei dem Treffen in Königswinter anwesend gewesen sei und am selben Tag später in Barcelona ein Taxi genommen habe. Für andere Treffen habe Degussa Restaurantrechnungen mit den Namen der Teilnehmer vorgelegt. Die Kommission habe jedoch für das in Rede stehende Treffen von Degussa oder Solvay keine weiteren Beweismittel erlangt. Solvay habe nicht bestätigt, dass sie, die Klägerin, bei diesem Treffen anwesend gewesen sei.

66      Dass sie nicht an den Gesprächen über die Stilllegung eines Standorts von Atochem teilgenommen habe, werde dadurch bestätigt, dass sie bei den späteren Treffen zu diesem Thema nicht anwesend gewesen sei. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, sie sei an der Vereinbarung mit Atochem beteiligt gewesen (244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Solvay mache keine genauen Angaben zu dieser angeblichen Beteiligung von ihr; Degussa habe eine solche Beteiligung mit keinem Wort erwähnt. Möglicherweise habe sich Solvay irrtümlicherweise auf einen rechtmäßigen Liefervertrag bezogen, den sie, die Klägerin, damals mit Atochem geschlossen gehabt habe.

67      Im 234. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung werde nicht festgestellt, dass sie, die Klägerin, mit Atochem die Zahlung einer Vergütung vereinbart gehabt hätte. Dass die entsprechenden Angaben von Solvay jeglicher Grundlage entbehrten, werde in der Folge deutlich, insbesondere daran, dass sie, die Klägerin, bei dem späteren Treffen von Solvay, Degussa und Atofina im Oktober 1998 nicht anwesend gewesen sei. Aus dem 245. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe aber hervor, dass Atochem bei diesem Treffen von Degussa und Solvay dazu überredet worden sei, den Standort gegen Zahlung einer Vergütung durch Degussa und Solvay stillzulegen.

–       Zu dem Treffen mit Degussa am 28. September 1998 in Brüssel

68      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Angaben von Degussa zu dem bilateralen Treffen im September 1998 fehlerhaft gewürdigt. Nach dem 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei es Zweck dieses Treffens gewesen, sie von den Ergebnissen des Treffens vom selben Morgen zu unterrichten. Degussa habe in Wirklichkeit aber lediglich ausgesagt, „bei dem Treffen [sei] es um allgemeine Gespräche über die Entwicklung des europäischen PH-Markts gegangen, insbesondere im Hinblick auf das erreichte hohe Preisniveau und die Chancen, ein solches aufrechtzuerhalten“. Degussa habe in keiner Weise irgendeine Vereinbarung über Preise oder Marktanteile erwähnt, vielmehr darauf hingewiesen, dass es sich um „allgemeine“ Gespräche gehandelt habe.

–       Zu den PBS-Treffen

69      Die Klägerin weist darauf hin, dass ihr Mitarbeiter sich daran erinnere, an zwei der vier in der angefochtenen Entscheidung festgestellten PBS-Treffen (Erwägungsgründe 237 und 238, 259 bis 263, 267 bis 270 und 276 bis 279 der angefochtenen Entscheidung) teilgenommen zu haben, nämlich an dem Anfang 1999 in Mailand und an dem im Dezember 1999 in Freiburg.

70      Es sei bei diesen beiden Treffen darum gegangen, zu besprechen, was die Industrie tun könne, um die Bedenken hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Wirkungen eines der Bestandteile des PBS zu zerstreuen. Wegen dieser Bedenken hätte sie, die Klägerin, bereits damit begonnen gehabt, die Entwicklung eines „Alternativprodukts“, nämlich Natriumpercarbonat (im Folgenden: PCS), in Betracht zu ziehen. Es sei bedauerlich, dass andere Erzeuger im Laufe der in Rede stehenden Treffen rechtswidrige Gespräche angefangen hätten. An diesen Gesprächen hätte sie, die Klägerin, kein Interesse gehabt, da sie bereits beschlossen gehabt habe, PBS nach und nach durch PCS zu ersetzen. Ihr Vertreter habe daher nicht an den rechtswidrigen Gesprächen teilgenommen. Dies werde durch Degussa untermauert; dieses Unternehmen bestätige, dass die in Rede stehenden Treffen „zufällig“ stattgefunden hätten, anlässlich von rechtmäßigen Gesprächen.

71      Was zwei andere PBS-Treffen angehe, nämlich das im September 1998 in Lyon bzw. das im Sommer 1999 in Basel, ergebe sich ihre angebliche Teilnahme allein aus den nicht belegten Angaben von Solvay. Die Kommission habe nicht die Aussage des Mitarbeiters von ihr, der Klägerin, berücksichtigt, der sich nicht daran erinnere, an diesem Treffen teilgenommen zu haben.

–       Vorbringen im Rahmen der Erwiderung

72      In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen; sie verfüge nämlich nicht über aussagekräftige und übereinstimmende Beweise für ihre Beteiligung an Kartelltätigkeiten.

73      Als Erstes habe die Kommission die Beweismittel, die die Auffassung von ihr, der Klägerin, stützten, nicht berücksichtigt, andere hingegen, um ihr Ergebnis zu stützen, verfälscht. Die Kommission habe verkannt, dass die direkten Aussagen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, die Beweismittel mit dem höchsten Beweiswert seien, sei zu ihren Lasten von unbegründeten Vermutungen ausgegangen, habe ihr günstige Beweismittel verfälscht, ihre Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des CEFIC, die rechtmäßig seien, Kartelltätigkeiten gleichgestellt und Beweismittel zu ihren Lasten „geschönt“.

74      Die Kommission habe die Beweismittel nicht objektiv und umfassend berücksichtigt. Sie habe die Beweismittel nicht berücksichtigt, aus denen hervorgehe, dass sie, die Klägerin, aggressiv die Aufteilung des Markts betrieben habe, dass Wettbewerber zugunsten von ihr, der Klägerin, Marktanteile verloren und sich darüber beklagt hätten und dass zwei Versuche von Kartelltreffen aufgegeben worden seien, nachdem sie, die Klägerin, es abgelehnt gehabt habe, daran teilzunehmen. Sie habe keine weiteren Beweise für die nicht untermauerten Behauptungen gegen sie, die Klägerin, beigebracht.

75      Als Zweites beanstandet die Klägerin, dass die Kommission kein Kreuzverhör durchgeführt habe, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Mitarbeiter zu prüfen. Sie habe als einziges Unternehmen Zeugen für die Anhörung vor der Kommission benannt. Keines der drei Unternehmen, die gegen sie ausgesagt hätten, habe Zeugen für die Anhörung benannt. Zahlreiche der von Degussa und Solvay vorgelegten Beweise hätten im Wesentlichen anonyme Quellen. Die Kommission habe die Erklärungen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, außer Betracht gelassen, unter dem Vorwand, sie seien nicht in Form eidesstattlicher Versicherungen abgegeben worden.

76      Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die bei der Anhörung gewonnenen Informationen nicht richtig wiedergegeben.

77      In der Anhörung habe der Anhörungsbeauftragte darauf hingewiesen, dass bestimmte Beweismittel, auf die sich die Kommission stütze, insbesondere die von Solvay vorgelegten anonymen Behauptungen zu Anrufen bei ihr, der Klägerin, nicht glaubwürdig seien. Nach der Anhörung habe die Kommission aber keine weiteren Beweise beigebracht.

78      Insbesondere führe die Kommission in der Klagebeantwortung zu dem Treffen in Sevilla im Mai 1997 zu Unrecht aus, bestimmte Tatsachen seien nach der Anhörung von anderen Unternehmen bestätigt worden, und sie habe ihr, der Klägerin, Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Auf die Anhörung hin sei zu diesem Treffen nichts weiter vorgebracht worden.

79      Anders als die Kommission behaupte, hätten die ihr, der Klägerin, vorgelegten weiteren Beweise nichts mit den behaupteten Anrufen von Solvay zu tun. In ihren Äußerungen nach der Anhörung hätten Solvay und Degussa lediglich den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in bestimmten Punkten (Degussa: Treffen im November 1997 in Frankfurt am Main, Solvay: Treffen im Juli 1998 in Königswinter) dargestellt und die Teilnahme ihrer Mitarbeiter bestätigt. Keines dieser Unternehmen habe ursprünglich erwähnt, sie, die Klägerin, habe an diesen Treffen teilgenommen. Die Kommission habe selbst eingeräumt, dass die Antwort von Solvay „indirekt“ sei und Degussa sie, die Klägerin, nicht „ausdrücklich“ einbezogen habe.

80      Als Viertes seien die Feststellungen der Kommission widersprüchlich. Bei Kemira habe die Kommission festgestellt, es sei durchaus denkbar, dass das eine oder andere Gespräch am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC eher auf bilateraler Basis geführt worden sei (167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Bei ihr, der Klägerin, hingegen habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, es sei ausgeschlossen, dass ihre Vertreter an diesen Treffen teilgenommen hätten, ohne von den geheimen Absprachen zu wissen.

81      Als Fünftes habe die Kommission bestimmte entlastende Beweismittel verfälscht. Erstens gehe es um die Behauptung, sie, die Klägerin, gehöre zur Gruppe der „schwarzen Schafe“, weil sie die Gesamtkapazitäten in Europa zulasten der Preise habe erhöhen wollen. Die Kommission habe dieses Beweismittel in ihrer Klagebeantwortung zu Unrecht einfach mit der Behauptung abgetan, es zeuge von einem Versuch von ihr, der Klägerin, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen.

82      Was zweitens die Treffen in Sevilla am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC angehe, habe ihr Mitarbeiter ausgesagt, dass er sich geweigert habe, an irgendwelchen Kartellgesprächen teilzunehmen, und dass die Vertreter von Solvay und Degussa daraufhin den Sitzungssaal verlassen hätten. Die Kommission habe es abgelehnt, diese Erklärung anzuerkennen; sie habe dafür, dass Solvay und Degussa den Sitzungssaal verlassen hätten, ihre eigene – unzutreffende – Erklärung gehabt, nämlich, dass die kleinen Erzeuger wie sie, die Klägerin, unzufrieden über die Vorschläge gewesen seien, wahrscheinlich wegen des ihnen zugeteilten Marktanteils. Es gebe keinen Beweis für diese Auffassung der Kommission. Der Abbruch der Treffen von Sevilla, der darauf zurückzuführen sei, dass sich ihre Wettbewerber über die Senkung ihrer Preise und das Steigen ihres Marktanteils beschwert hätten, zeige, dass sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen habe, dass sie mit einer anderen Zielsetzung als diese an diesen Treffen teilnehme.

83      Als Sechstes habe die Kommission bestimmte Beweise in Form von Schriftstücken verfälscht.

84      Was erstens den Stempel im Reisepass des Mitarbeiters von ihr, der Klägerin, angehe, ausweislich dessen dieser am 10. Februar 1996 in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten eingereist sei, habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, er beweise nicht zwingend, dass sich der betreffende Mitarbeiter nicht zwei Tage später in Paris befunden haben könne. Es sei aber nicht möglich, dass der betreffende Mitarbeiter am 10. Februar in die Vereinigten Staaten geflogen sei, sich dort 24 Stunden aufgehalten habe, über Nacht nach Europa zurückgeflogen sei, sich sofort am 12. Februar zu einem Kartelltreffen begeben habe und dann wieder in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei. Der Reisepass müsste in diesem Fall mit einem weiteren Stempel versehen sein. Der Mitarbeiter von Atofina habe also fälschlicherweise behauptet, der Vertreter von ihr, der Klägerin, sei am 12. Februar 1996 in Paris gewesen. Außerdem habe Atofina mehrfach als einziges Unternehmen behauptet, dass sie, die Klägerin, an den Kartelltreffen teilgenommen habe, und bestimmte Angaben dieses Unternehmens seien mit Fragezeichen versehen; dies alles stelle die Glaubwürdigkeit der Angaben von Atofina in Frage.

85      Was zweitens die am 13. Juli 1998 in Barcelona auf den Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, ausgestellte Taxirechnung angehe, der am selben Tag an dem Treffen in Königswinter teilgenommen haben solle, ziehe die Kommission dieses Beweismittel ohne Grund in Zweifel, indem sie darauf hinweise, es sei möglich, dass die Rechnung zu einem anderen Zeitpunkt des Tages ausgestellt worden sei (236. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Einer solchen Spekulation müsse aber die Unschuldsvermutung vorgehen.

86      Drittens enthalte die Spalte über ihre Preise in den von Atofina vorgelegten Aufzeichnungen über die Treffen Fragezeichen; dies zeige, dass Atofina über keinerlei Informationen über ihre Preise verfügt habe, da sie bei dem Treffen nicht anwesend gewesen sei. Die Kommission wolle in ihrer Klagebeantwortung aber zu Unrecht glauben machen, diese Fragezeichen ließen die „Sorgfalt“ des Mitarbeiters von Atofina erkennen. Die Kommission habe die Alternativerklärung von ihr, der Klägerin, nämlich, dass die betreffenden Angaben „... von einer x-beliebigen Quelle stammen [könnten]“, überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Sie habe also bei diesem Treffen die klaren, durch Schriftstücke belegten Aussagen der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, verfälscht.

87      Viertens habe die Kommission festgestellt, sie, die Klägerin, werde in Aufzeichnungen eines Mitarbeiters von Atofina über das Treffen im Oktober 1998 in Düsseldorf mehrfach erwähnt. Die in Rede stehenden Aufzeichnungen seien nicht klar; aus späteren Erläuterungen von Atofina gehe aber hervor, dass sie sich auf ein späteres Treffen bezögen, das am 9. November habe stattfinden sollen und bei dem ein „endgültiges Modell“ habe verabschiedet werden sollen, und dass in ihnen die Rede sei von einer „Bemerkung über die Art und Weise, wie [sie, die Klägerin] dazu gebracht werden könne, ihre Marktanteile zu akzeptieren, durch Ausübung von Druck durch Solvay“. Im Oktober 1998 habe sie sich noch geweigert, an den Kartelltätigkeiten teilzunehmen. Die Kommission habe sich aber, ohne den Inhalt der Aufzeichnungen zu analysieren, zu Unrecht lediglich darauf gestützt, dass sie genannt worden sei.

88      Als Siebtes habe die Kommission Beweismittel „geschönt“, indem sie nicht vorhandene Details ergänzt oder festgestellte Tatsachen übertrieben habe.

89      Was erstens das bilaterale Treffen mit Degussa im September 1998 in Brüssel angehe, das von ihr, der Klägerin, bestritten werde, habe die Kommission festgestellt, es habe sich dabei um ein „Debriefing“ des Treffens vom Morgen gehandelt (241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Degussa habe ein solches „Debriefing“ aber mit keinem Wort erwähnt, auch nicht irgendwelche Gespräche über PBS oder das Einfrieren der PH-Marktanteile. Was PH angehe, habe Degussa ausdrücklich erklärt, die Gespräche seien „allgemein“ geblieben. Die Schlussfolgerungen der Kommission entbehrten jeglicher Grundlage.

90      Was zweitens die Treffen in Sevilla angehe, habe sie sich, anders als die Kommission behaupte, klar von den wettbewerbswidrigen Gesprächen distanziert, indem sie sich geweigert habe, sich auf Kartelltätigkeiten einzulassen, was zu einer „abrupten Abreise“ der Vertreter von Degussa und Solvay und somit zur Einstellung dieser Serie von Treffen geführt habe. Atofina habe ausgesagt, diese Treffen hätten mit der Abreise der Vertreter von Degussa und Solvay geendet. Die Kommission habe insoweit Beweismittel verfälscht.

91      Was drittens die Behauptung der Kommission angehe, Atofina habe die Angaben von Solvay zu den Anrufen bestätigt, bezögen sich die Angaben dieser Unternehmen ganz klar auf verschiedene Treffen. Sie hätten sich hinsichtlich der Teilnehmer und der Zeiträume dieser Treffen daher überhaupt nicht decken können.

92      Als Achtes macht die Klägerin geltend, Solvay und Atofina seien, da sie gleichzeitig Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt gehabt hätten, „dem Wettlauf ausgeliefert“ gewesen, Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorzulegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, was die Glaubwürdigkeit ihrer Erklärungen in Frage stelle.

93      Die Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten, hätten weder die Erinnerungen ihrer Mitarbeiter überprüfen können, noch klare und genaue Beweise liefern können. Zum Beispiel beziehe sich die Kommission auf den 236. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem sie festgestellt habe, Solvay habe das Treffen im Juli 1998 in Königswinter in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte „aus freien Stücken bestätigt“; in ihrer Klagebeantwortung habe sie aber in Klammern ergänzt: „Es ist zu prüfen, ob dies tatsächlich aus freien Stücken oder auf Betreiben der Kommission geschehen ist.“ Ebenso habe Degussa ihre Mitarbeiter, was das Treffen im Oktober 1998 in Düsseldorf angehe, auf Betreiben der Kommission „weiter“ über die Teilnehmer „befragt“.

94      Schließlich macht die Klägerin geltend, bei ihr seien bislang noch nie wettbewerbswidrige Tätigkeiten festgestellt worden. Ihre Mitarbeiter seien bei der Anhörung vernommen worden; ihre Aussagen widerlegten die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellten Behauptungen. Bei den Unternehmen, die versucht hätten, in den Genuss der Anwendung der Kronzeugenregelung zu kommen, handele es sich um Wiederholungstäter; bei ihrem „Wettlauf“ um den Genuss der Anwendung der Kronzeugenregelung hätten sie in den Schreiben ihrer Anwälte oder in rätselhaften handschriftlichen Aufzeichnungen, „gespickt mit Fragezeichen“, ungenaue, nicht belegte Behauptungen aufgestellt, oft mit anonymer Quelle. Die Kommission habe in keiner Weise erläutert, warum diese Beweismittel überzeugender seien als die klaren und nicht bestrittenen Beweismittel, die sie, die Klägerin, vorgebracht habe.

95      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

96      Gemäß Art. 81 Abs. 1 EG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

97      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

98      Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).

99      Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

100    Art. 81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 116 f.).

101    Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, genügt als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 EG (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 82, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 178).

102    Nach ständiger Rechtsprechung erfassen die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen, und unterscheiden sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 131 f., und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 190).

103    Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der über mehrere Jahre mehrere Hersteller beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Art. 81 EG umfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 111 bis 114, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 696).

104    Die doppelte Qualifizierung der Zuwiderhandlung als Vereinbarung „und/oder“ abgestimmte Verhaltensweise ist so zu verstehen, dass sie sich auf einen Komplex von Einzelakten bezieht, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt (Urteile Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 264, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 187).

105    In Bezug auf die Erbringung des Nachweises für die Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Beweismittel beizubringen hat, die geeignet sind, das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG darstellenden Tatsachen in rechtlich hinreichender Weise darzutun (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58).

106    Sie muss hierzu hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Jedoch muss nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Die Indizien, die die Kommission in der Entscheidung anführt, um einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Es ist auch zu berücksichtigen, dass die wettbewerbswidrigen Tätigkeiten heimlich ablaufen und deshalb in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57).

110    Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Hat das Gericht Zweifel, so muss dies nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, der als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil Hüls/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 149 f.).

112    Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Kommission vorliegend in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass die Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

–       Vorbemerkungen

113    Die Klägerin wendet sich mit einer Reihe von allgemeinen Rügen gegen die Beweisführung im vorliegenden Fall: Sie beanstandet erstens den eingeschränkten Beweiswert von Beweisen, die von Unternehmen vorgebracht worden sind, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt haben, zweitens die Verwertung von nicht untermauerten Informationen einer einzigen Quelle, drittens das Fehlen einer Widerlegung gegenteiliger Aussagen ihrer Mitarbeiter und viertens die Nichtumsetzung der Vorschläge, die der Anhörungsbeauftragte bei der Anhörung gemacht hat.

114    Zwar decken sich diese Rügen größtenteils mit denjenigen, die sich gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen richten; dennoch sind hierzu einige Vorbemerkungen zu machen.

115    Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin zum Beweiswert von im Rahmen der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgebrachtem Beweismaterial angeht, ist festzustellen, dass allein die Tatsache, dass eine Information von einem Unternehmen stammt, das einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hat, ihren Beweiswert nicht in Frage stellt.

116    Nach ständiger Rechtsprechung gibt es keine Bestimmung und keinen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz, die es der Kommission verbieten, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer beschuldigter Unternehmen zu berufen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 512). Bei den im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Aussagen kann nicht angenommen werden, dass sie allein deshalb keinen Beweiswert hätten (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 57 f.).

117    Ein gewisses Misstrauen gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell ist verständlich, da diese die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darstellen könnten. In Anbetracht der inneren Logik des in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Verfahrens begründet das Antragsbegehren, durch die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der eigenen Geldbuße zu erwirken, aber nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise gegen die übrigen Beteiligten an dem inkriminierten Kartell. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 58).

118    Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind daher grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnrn. 211 f.; vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 59).

119    Die Aussagen von beschuldigten Unternehmen im Rahmen von Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung sind aber kritisch zu betrachten und können im Allgemeinen nicht ohne Untermauerung akzeptiert werden.

120    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von den beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 219, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 285, Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 167, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 293; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Enso-Gutzeit/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 91).

121    Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere zum einen den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen, und zum anderen das Fehlen von Indizien dafür, dass diese Unternehmen die Neigung haben, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 62 und 295).

122    Was als Zweites die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe sich bei bestimmten tatsächlichen Feststellungen auf ein einziges Beweismittel gestützt, ist festzustellen, dass das Unionsrecht keinen Grundsatz kennt, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf die Existenz einer Zuwiderhandlung zu schließen, sofern sein Beweiswert außer Zweifel steht und es für sich allein das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 1838).

123    Zwar kommt dies bei einfachen Aussagen eines beschuldigten Unternehmens, die, soweit sie von anderen betroffenen Unternehmen bestritten werden, durch weitere unabhängige Beweismittel untermauert werden müssen, in Anbetracht der oben in Randnr. 120 angeführten Rechtsprechung im Allgemeinen nicht in Betracht.

124    Bei einer besonders glaubwürdigen Aussage des kooperierenden Unternehmens ist diese Feststellung jedoch zu relativieren; in solchen Fällen ist nämlich ein geringerer Grad der Erhärtung erforderlich, sowohl was die Genauigkeit als auch was die Intensität angeht.

125    Wenn das Vorliegen und bestimmte spezifische Aspekte der geheimen Absprachen, die in der im Rahmen der Kooperation gemachten Aussage erwähnt werden, durch ein Bündel übereinstimmender Indizien erhärtet werden, kann diese Aussage allein ausreichen, um andere Aspekte der angefochtenen Entscheidung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, ober in Randnr. 107 angeführt, Randnrn. 220 und 334). Die Kommission kann sich in einem solchen Fall ausschließlich auf diese Aussage stützen, vorausgesetzt, es bestehen keine Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt und sie ist nicht unbestimmt.

126    Außerdem kann einer Aussage eines Unternehmens, auch wenn sie hinsichtlich der spezifischen Aspekte, die mit ihr bescheinigt werden, nicht erhärtet wird, ein gewisser Beweiswert für die Erhärtung des Vorliegens der Zuwiderhandlung zukommen, nämlich im Rahmen des Bündels übereinstimmender Indizien, die von der Kommission insoweit festgestellt werden. Soweit ein Schriftstück nämlich spezielle Informationen enthält, die mit den in anderen Schriftstücken enthaltenen Informationen übereinstimmen, können sich die Beweismittel gegenseitig verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 275).

127    Im Übrigen muss es zulässig sein, dass die Kommission von Zeiten, für die sich die Beweise ziemlich häufen, auf andere Zeiten schließt, für die die einzelnen Beweise etwas rarer sind. Es bedarf schon einer wirklich stichhaltigen Erklärung, um ein Gericht davon zu überzeugen, dass während eines bestimmten Abschnitts einer Serie von Treffen etwas ganz anderes stattgefunden hat als das, was bei früheren und späteren Treffen geschah, wenn die Treffen mit demselben Teilnehmerkreis unter gleichartigen äußeren Umständen und unbestritten mit demselben Ziel abgehalten wurden (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, T 1/89, Urteil vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II‑867, II‑885 und II‑954 – Gemeinsame Schlussanträge zu den Polypropylen-Urteilen).

128    Als Drittes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe es im Rahmen der Beweiswürdigung unterlassen, ihre Mitarbeiter zu vernehmen und deren Aussagen zu berücksichtigen.

129    Die Klägerin macht u. a. geltend, die Feststellung der Zuwiderhandlung beruhe zu einem großen Teil auf den Aussagen von Solvay und eines Mitarbeiters von Atofina, die angegeben hätten, einige der Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, seien, auch wenn sie bei bestimmten Treffen nicht anwesend gewesen seien, telefonisch kontaktiert oder unterrichtet worden. Die Mitarbeiter von ihr, der Klägerin, die in diesen Aussagen genannt würden, hätten bei der Kommission gegenteilige Erklärungen eingereicht; diese seien nicht berücksichtigt worden.

130    Hierzu ist festzustellen, dass unstreitig ist, dass der Kommission schriftliche Erklärungen der betreffenden Mitarbeiter der Klägerin vorlagen und dass diese bei der Anhörung anwesend waren.

131    Die Frage, ob diese Erklärungen in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, überschneidet sich daher mit der Beurteilung der gegen die entsprechenden konkreten tatsächlichen Feststellungen gerichteten Rügen der Klägerin.

132    Es ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu Unrecht geltend macht, die in Rede stehenden Erklärungen hätten, da sie beeidet abgegeben worden seien, einen hohen Beweiswert, und die Kommission sei daher verpflichtet gewesen, zu beweisen, dass ihre Zeugen falsch „geschworen“ hätten.

133    Zwar kann einer eidliche Aussage, die vor Gericht oder gegebenenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Staatsanwalt gemacht wird, angesichts der möglichen strafrechtlichen Folgen für einen Beteiligten, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gelogen hat, weshalb eine solche Aussage verlässlicher ist als eine einfache Erklärung, ein höherer Beweiswert zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 312); diese Erwägungen sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig, da es sich um schriftliche Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin handelt, die der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden sind, sowie um deren Aussagen bei der Anhörung vor der Kommission.

134    Im Übrigen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, bei der Anhörung die sie belastenden Aussagen von Atofina und Solvay den gegenteiligen Aussagen ihrer eigenen Mitarbeiter im Rahmen eines Kreuzverhörs gegenüberzustellen.

135    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens nicht die Möglichkeit hat, die Vernehmung von Personen als Zeugen unter Eid zu erzwingen.

136    Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 81 EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen. Im Übrigen sollte die Kommission nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18), wenn sie natürliche oder juristische Personen mit deren Zustimmung befragt, diese Personen zuvor über die Rechtsgrundlage und die Freiwilligkeit dieser Befragung belehren.

137    Zudem ist die Kommission nur dann zur Anhörung von Personen oder Personenvereinigungen, die ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen, verpflichtet, wenn diese tatsächlich ihre Anhörung beantragen. Sie hat also einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Ermittlung des Sachverhalts wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nämlich nicht, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnrn. 382 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Zwar ist in Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestimmt, dass „[j]ede angeklagte Person ... mindestens folgende Rechte [hat]: ... Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten“. Außerdem muss die Kommission, auch wenn sie kein Gericht im Sinne dieses Artikels ist und die von ihr verhängten Geldbußen keinen strafrechtlichen Charakter haben, gleichwohl im Verwaltungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten.

139    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Tatsache, dass die Kommission nach dem Wettbewerbsrecht der Union nicht verpflichtet ist, Entlastungszeugen vorzuladen, deren Anhörung beantragt wird, jedoch keinen Verstoß gegen diese Grundsätze dar. Die Kommission ist nämlich, auch wenn sie natürliche oder juristische Personen anhören kann, sofern sie dies für erforderlich hält, nicht berechtigt, Belastungszeugen ohne deren Einverständnis vorzuladen (Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnrn. 389 bis 392, und Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn. 86 f.). Da das Verfahren vor der Kommission ein reines Verwaltungsverfahren ist, braucht sie dem betroffenen Unternehmen nicht die Möglichkeit zu geben, einen bestimmten Zeugen zu befragen und dessen Aussagen im Stadium der Ermittlungen zu analysieren (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 200). Es genügt, dass die von der Kommission verwerteten Aussagen in den der Klägerin übermittelten Akten enthalten sind; die Klägerin kann diese Aussagen vor dem Unionsrichter bestreiten (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 147 bis 149).

140    Die Klägerin kann sich daher nicht auf eine Verletzung ihres Rechts berufen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.

141    Jedenfalls war die Klägerin durch nichts daran gehindert, die Ladung und Vernehmung der Belastungszeugen vor dem Gericht zu beantragen – mit einem Antrag auf eine entsprechende Beweiserhebung. Die Klägerin hat einen solchen Antrag aber nicht gestellt. Das Gericht würde im Übrigen die Ladung der betreffenden Zeugen nur für erforderlich erachten, wenn sich nach der im Folgenden vorgenommenen Prüfung herausstellen sollte, dass der Inhalt der Akten und die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichen, um über den Rechtsstreit zu entscheiden.

142    Als Viertes und Letztes macht die Klägerin geltend, der Anhörungsbeauftragte habe bei der Anhörung anerkannt, dass die gegen sie vorgebrachten Beweise nicht ausreichten; er habe eine kontradiktorische Prüfung des von ihr vorgebrachten neuen Gegenbeweises, nämlich der Aussagen ihrer Mitarbeiter, vorgeschlagen, ein Vorschlag, den die Kommission nicht befolgt habe.

143    Hierzu ist festzustellen, dass der Bericht des Anhörungsbeauftragten ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, das nicht dazu dient, das Vorbringen der Unternehmen zu vervollständigen oder zu korrigieren, und das deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Unionsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Dies gilt erst recht für Äußerungen des Anhörungsbeauftragten bei der Anhörung wie solchen, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Fall beruft. Jedenfalls hat der Anhörungsbeauftragte in seinem Abschlussbericht vom 20. April 2006, der der Klagebeantwortung beigefügt ist, festgestellt, die das faire Verfahren und die Verteidigungsrechte betreffenden Regeln seien bei dem in Rede stehenden Verwaltungsverfahren beachtet worden.

145    Nach alledem sind die gegen die Beweiswürdigung und die Durchführung der Anhörung gerichteten Rügen der Klägerin teils unbegründet, teils decken sie sich mit den gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Zuwiderhandlung gerichteten Rügen, die im Folgenden untersucht werden.

–       Zu den Beweisen für die Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung

146    Zu den Hauptmerkmalen der Zuwiderhandlung hat die Kommission festgestellt, die Wettbewerber hätten ab dem 31. Januar 1994 vertrauliche Informationen über die Produktionsvolumina und die Möglichkeiten von deren Reduzierung ausgetauscht und darüber diskutiert, und zwar um zu verhindern, dass neue Kapazitäten auf den Markt gebracht würden. Sie hätten auch über die Aufteilung vom Kunden und Marktanteilen sowie über die Verkaufspreise gesprochen. Sie hätten ein Überwachungssystem eingerichtet, über das sie regelmäßig vertrauliche Informationen über den Markt, die Unternehmen, die Verkaufsvolumina und die Verkaufspreise ausgetauscht hätten. Zudem hätten sich die Wettbewerber zu Einschränkungen der Kapazitäten verpflichtet und bei multilateralen Treffen regelmäßig die Entwicklung der Marktanteile analysiert (Erwägungsgründe 100, 351 bis 354 der angefochtenen Entscheidung).

147    Die multilateralen Treffen seien zu einem großen Teil am Rande der halbjährlichen Mitgliederversammlungen des CEFIC, einem legalen Verband der betreffenden Industrie, abgehalten worden.

148    Im August 1997 in Brüssel sowie bei den drei darauffolgenden Treffen im Februar, April und September 1998 habe man sich auf eine koordinierte Erhöhung des PH-Preises geeinigt (Erwägungsgründe 171 und 172 der angefochtenen Entscheidung). Beim PBS seien bei den ersten Gesprächen zu diesem Thema sensible Daten über den Markt ausgetauscht worden, mit dem Ziel, eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zu schließen, und der „Boden sei vorbereitet worden“ für eine förmliche Vereinbarung zumindest ab dem 15. Mai 1998 (Erwägungsgründe 100, 214 und 229 der angefochtenen Entscheidung). Das letzte multilaterale Treffen im Rahmen dieser geheimen Absprachen habe am 18. Mai 2000 stattgefunden, die Vereinbarung über die Beibehaltung des Preisniveaus für PH habe jedoch bis Ende 2000 Bestand gehabt (Erwägungsgründe 281 und 282, 355 bis 360 der angefochtenen Entscheidung).

149    Zur Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung hat die Kommission festgestellt, diese habe zum „harten Kern“ der Kartellteilnehmer gehört (99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat Indizien für kollusive Kontakte mit Beteiligung der Klägerin ab 1991 festgestellt (106. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere seien nach den Angaben von Atofina in den von diesem Unternehmen vorgelegten Aufzeichnungen über die Treffen von Juli, Oktober und November 1995 Daten der Klägerin enthalten und von der Darlegung der Position der Klägerin die Rede (Erwägungsgründe 120, 127, 128, 129, 133 und 136 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen habe die Klägerin nach den Angaben von Degussa bei einem bilateralen Treffen im zweiten Halbjahr 1996 oder ersten Halbjahr 1997 „die Grundidee einer koordinierten Anhebung der Preise akzeptiert“ (151. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

150    Wie aus den Akten hervorgeht, wurden diese Angaben, die die Anfangsphase des Kartells betreffen, von der Klägerin bestritten und mangels Untermauerung nicht gegen sie verwertet.

151    Die Kommission hat die Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung daher gegenüber derjenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben war, erheblich reduziert. Zum Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung hat die Kommission festgestellt, ihr lägen Beweise dafür vor, dass die Klägerin an dem Kartelltreffen vom 29. Mai 1997 teilgenommen habe; bei der Klägerin sei bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung auf dieses Datum abzustellen (352. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zum Ende der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung hat die Kommission festgestellt, sie sei fest davon überzeugt, dass die Klägerin bis zum 13. Dezember 1999 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, dem Tag, an dem das letzte Kartelltreffen stattgefunden habe, für das der Kommission Beweise für die Teilnahme von Mitarbeitern der Klägerin vorlägen (365. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

152    In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin an folgenden rechtswidrigen Kontakten beteiligt war:

–        drei multilaterale Treffen am 28. oder 29. Mai 1997 in Sevilla am Rande einer Mitgliederversammlung des CEFIC (Erwägungsgründe 156 bis 167 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin räumt zwar ein, an zweien dieser Treffen teilgenommen zu haben, behauptet aber, sich geweigert zu haben, an rechtswidrigen Gesprächen teilzunehmen;

–        vier multilaterale Treffen im August 1997 in Brüssel, am 18. September 1997 in Paris, am 17. November 1997 in Frankfurt am Main bzw. am 21. November 1997 in Paris, bei denen die Klägerin zwar nicht körperlich anwesend gewesen sei, über die sie aber von Atochem telefonisch unterrichtet worden sei (Erwägungsgründe 171 bis 197 der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin bestreitet;

–        multilaterale Treffen am 26. und 27. November 1997 in Brüssel am Rande der Mitgliederversammlung des CEFIC (Erwägungsgründe 198 bis 209 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin räumt zwar ein, an dieser Versammlung teilgenommen zu haben, behauptet aber, von rechtswidrigen Gesprächen nichts gewusst zu haben;

–        bilaterale Treffen von Degussa, Kemira und Solvay zwischen Ende 1997 und Anfang 1998, von deren Ergebnissen die Klägerin jeweils von Solvay telefonisch unterrichtet worden sei (210. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was sie bestreitet;

–        multilaterale Zusammentreffen am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains am Rande der Mitgliederversammlung des CEFIC (Erwägungsgründe 221 bis 232 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin räumt zwar ein, an dieser Versammlung teilgenommen zu haben, behauptet aber, von rechtswidrigen Gesprächen nichts gewusst zu haben;

–        ein Treffen von Degussa, Solvay und der Klägerin am 13. Juli 1998 in Königswinter über die Stilllegung einer PBS-Fabrik von Atochem (Erwägungsgründe 233 bis 236 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin bestreitet, an diesem Treffen teilgenommen zu haben;

–        ein hochrangiges Treffen von Degussa und Solvay über PH und PBS am 28. September 1998 in Brüssel, nach dem Degussa die Klägerin getroffen habe, um sie von deren Ergebnis zu unterrichten (Erwägungsgründe 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin bestreitet zwar nicht, Degussa getroffen zu haben, behauptet aber, der Inhalt dieses Kontakts sei rechtmäßig gewesen;

–        ein multilaterales Treffen am 12. Oktober 1998 in Düsseldorf über PH, an dem die Klägerin zwar nicht teilgenommen habe, wegen der sie aber nach den Angaben von Atofina telefonisch erreicht worden sei (Erwägungsgründe 247 bis 253 der angefochtenen Entscheidung), was sie bestreitet;

–        multilaterale Treffen und bilaterale Kontakte am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC am 25. und 26. November 1998 in Brüssel (Erwägungsgründe 254 bis 258 der angefochtenen Entscheidung), am 30. April 1999 in Estoril (Portugal) (Erwägungsgründe 264 bis 265 der angefochtenen Entscheidung) und am 16. November 1999 in Brüssel (Erwägungsgründe 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin räumt zwar ein, an diesen Versammlungen teilgenommen zu haben, behauptet aber, von rechtswidrigen Gesprächen nichts gewusst zu haben;

–        vier multilaterale Treffen am 16. September 1998 in Lyon (Erwägungsgründe 237 und 238 der angefochtenen Entscheidung), Anfang 1999 in Mailand (Erwägungsgründe 259 bis 263 der angefochtenen Entscheidung), im Sommer 1999 in Basel (Erwägungsgründe 267 bis 270 der angefochtenen Entscheidung) und am 13. Dezember 1999 in Freiburg (Erwägungsgründe 276 bis 279 der angefochtenen Entscheidung) ausschließlich über PBS; die Klägerin bestreitet, an den Treffen in Lyon und Basel teilgenommen zu haben; bei den beiden anderen Treffen sei sie zwar anwesend gewesen, deren Gegenstand, die Festlegung der Vorgehensweise gegen die „Anti-Bor“-Bewegung, sei aber völlig rechtmäßig gewesen; zwar seien die Gespräche auch in Richtung „unangemessene“ Themen „abgedriftet“; sie habe dem aber „wenig Aufmerksamkeit“ geschenkt, da sie beschlossen gehabt habe, PBS aus Umweltschutzgründen durch PCS zu ersetzen.

153    Mit Ausnahme der beiden Treffen Anfang 1999 in Mailand und am 13. Dezember 1999 in Freiburg über PBS bestreitet die Klägerin also im Hinblick auf alle tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, an kollusiven Kontakten beteiligt gewesen zu sein.

–       Zu den multilateralen Treffen am 28. und 29. Mai 1997 in Sevilla

154    Was die drei Treffen in Sevilla angeht, ist unstreitig, dass die Klägerin bei den ersten beiden vertreten gewesen ist; sie betrafen PH (Teilnehmer des ersten Treffens: Atochem, Degussa, Solvay, Kemira und die Klägerin) und PBS (Teilnehmer des zweiten Treffens: Teilnehmer des ersten Treffens und Caffaro). An dem Abendessen in einem Restaurant, das am Tag darauf stattfand, hat die Klägerin hingegen nicht teilgenommen (Erwägungsgründe 156, 162 und 163 der angefochtenen Entscheidung).

155    Bei den beiden Treffen, bei denen sie anwesend war, bestreitet die Klägerin nicht den Inhalt der Gespräche: Es sind zum einen Informationen über die Entwicklung des Markts ausgetauscht worden, zum anderen ging es um Vorschläge einer allgemeinen Preiserhöhung und eine Vereinbarung über die Aufteilung des PH-Markts (Erwägungsgründe 157 bis 161 der angefochtenen Entscheidung) sowie um entsprechende Versuche beim PBS (162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

156    Die Kommission hat, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, festgestellt, dass „wegen des fehlenden Vertrauens und des Widerstands einiger kleiner europäischer Erzeuger ... an diesem Tag keine endgültige Vereinbarung getroffen worden [sei]“ (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere hätten Versuche von Gesprächen über PBS nach den Angaben von Atofina geendet „mit einem heftigen Wutausbruch des Verantwortlichen von Degussa ..., der angesichts des Widerstands der kleinen Erzeuger, die sich geweigert [hätten], die Ansichten von Solvay und Degussa zu akzeptieren, den Raum verlassen und dabei die Tür hinter sich zugeschlagen [habe]“ (162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

157    Allerdings macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe sich als kleine Erzeugerin in Wirklichkeit dem rechtswidrigen Verhalten widersetzt, was sich daran zeige, dass sie bei dem Abendessen in einem Restaurant, das am Tag darauf veranstaltet wurde, nicht anwesend gewesen sei.

158    Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die der Klageschrift beigefügte Erklärung ihres damaligen stellvertretenden Generaldirektors, aus der hervorgehe, dass ihr Vertreter, was das PH-Treffen angehe, Degussa und Solvay mitgeteilt habe, sie „[expandiere] in Deutschland“ und habe an einer Beschränkung der Preise in welcher Form auch immer „kein Interesse“. Sie habe also abgelehnt, darüber zu sprechen, weshalb der Verantwortliche von Degussa Hals über Kopf abgereist sei.

159    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Unternehmen, auch ohne eine aktive Rolle zu spielen, an einem Treffen teilgenommen hat, bei dem eine rechtswidrige Abstimmung erörtert wurde, davon auszugehen ist, dass es an dieser Abstimmung teilnahm, sofern es nicht beweist, dass es sich offen von ihr distanzierte oder die anderen Teilnehmer darüber informierte, dass es an dem fraglichen Treffen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese (vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 3199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160    Die Klägerin räumt ein, dass sie an den in Rede stehenden rechtswidrigen Gesprächen teilgenommen hat; daher oblag es ihr, darzulegen, dass ihre Teilnahme ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgte.

161    Aber selbst angenommen, es sei erwiesen, dass sich die Klägerin den konkreten Vorschlägen von Degussa widersetzt hätte, genügte dies unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht für den Nachweis, dass sie ihren Wettbewerbern mitgeteilt hätte, dass sie an den fraglichen Treffen aus anderen Beweggründen teilnahm als diese.

162    Insbesondere zum Vorbringen der Klägerin zu den in den Erwägungsgründen 156 bis 162 der angefochtenen Entscheidung abgehandelten Treffen hat die Kommission nämlich festgestellt, dass „wenn Solvay und Degussa den Sitzungssaal verlassen [hätten], so [hätten] sie dies nicht getan, weil die kleineren Erzeuger sich geweigert hätten, sich über eine Preiserhöhung im engeren Sinn zu verständigen, sondern eher weil der Vorschlag Letzteren offenbar nicht [zugesagt habe], sehr wahrscheinlich wegen der ihnen danach zugeteilten Marktanteile“, dass „es ... keine Anhaltspunkte dafür [gebe], dass [die Klägerin] Vereinbarungen mit den Wettbewerbern grundsätzlich abgelehnt hätte oder sich von der konkret vorgeschlagenen Vereinbarung distanziert hätte“ und dass bei dem in Rede stehenden Treffen im Übrigen vertrauliche Informationen ausgetauscht worden seien (166. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

163    Zum einen stehen diese Ausführungen der Kommission in Einklang mit dem Ablauf des Kartells: Ab dem Treffen von Sevilla haben die Kartellteilnehmer nämlich „beschlossen, den Marktanteilen, dem bisherigen Hauptthema der Gespräche, weniger Bedeutung beizumessen, um sich stattdessen auf eine allgemeine Erhöhung der Preise zu konzentrieren“ (157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und bei einem nachfolgenden Treffen in Brüssel im August 1997 wurde eine koordinierte Preiserhöhung beschlossen (Erwägungsgründe 171 und 172 der angefochtenen Entscheidung).

164    Zum anderen wird das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich der Rechtswidrigkeit der Gespräche widersetzt, durch keinerlei Angaben von anderen Unternehmen untermauert; diese behaupten lediglich, die Kartellteilnehmer hätten sich nicht vertraut und die Ansichten der großen und kleinen Erzeuger seien auseinandergegangen (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

165    Insoweit ist festzustellen, dass sich der Beweis für die Beteiligung der Klägerin am Kartell nicht auf die Treffen von Sevilla beschränkt; diese reihen sich in ein ganzes Gefüge von kollusiven Kontakten ein, die im Folgenden untersucht werden.

166    Außerdem ist die Haltung der Klägerin bei den in Rede stehenden Treffen nicht eindeutig. Obwohl sie geltend macht, sie sei bei dem Treffen über PH, bei dem es um ein detailliertes Modell der Aufteilung des Marktes und die Preise gegangen sei, gegen die wettbewerbswidrigen Gespräche gewesen, ist unstreitig, dass ihr Vertreter nicht den Saal verlassen hat und auch an dem anschließenden Treffen über PBS teilgenommen hat. Auch dass ihr Vertreter am Tag darauf beim Abendessen nicht anwesend gewesen ist, stellt kein Indiz dafür dar, dass er sich den kollusiven Gesprächen widersetzt hätte; bestimmte andere betroffene Unternehmen, u. a. Solvay und Ausimont, haben nämlich auch nicht an diesem Abendessen teilgenommen.

167    Die von der Klägerin vorgebrachten Beweise genügen somit nicht für den Nachweis, dass ihre Teilnahme an den in Rede stehenden Treffen, bei denen rechtswidrige Absprachen getroffen wurden, ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgt wäre.

–       Zu den Anrufen, die die Klägerin erhalten hat

168    Zu den multilateralen Treffen, die nach dem Treffen von Sevilla stattgefunden haben, hat die Kommission festgestellt, die Klägerin habe daran zwar nicht physisch teilgenommen, sei aber telefonisch kontaktiert oder über ihr Ergebnis unterrichtet worden. Es geht um die vier hochrangigen Treffen, bei denen sich die Kommission auf die Angaben von Solvay gestützt hat, und eine Reihe von Treffen, von denen Atofina berichtet hat.

169    Was als Erstes die hochrangigen Treffen von Degussa, Solvay und Kemira (August 1997 und Februar 1998 in Brüssel, April 1998 in Frankfurt am Main und September 1998 in Brüssel, Erwägungsgründe 172, 211, 215 und 239 der angefochtenen Entscheidung) angeht, hat die Kommission festgestellt, „zwar [hätten] nur drei Unternehmen [daran] teilgenommen, die Gespräche [seien] aber vom gesamten Wirtschaftszweig getragen worden“ und „[die Klägerin] und Ausimont [seien] stets ausführlich (in der Regel telefonisch) über die Ergebnisse der Gespräche unterrichtet worden“ (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

170    Nach der angefochtenen Entscheidung beruht diese Feststellung zum einen auf der Aussage von Solvay, „andere Marktteilnehmer [seien] vom Ausgang der Treffen von Degussa, Solvay und Kemira unterrichtet worden“, wobei die Kommission präzisiert, „Solvay z. B. [habe] [die Klägerin] und Ausimont ... vom konkreten Ergebnis dieser Gespräche unterrichtet“, und zum anderen auf der Aussage von Atofina, „FMC [habe] aus unternehmenspolitischen Gründen (US-Gesellschaft) nicht an allen Treffen physisch teilgenommen, sich aber über Solvay auf dem Laufenden gehalten und [sei] ganz klar Partei aller Vereinbarungen und [aller] Verhandlungen gewesen“ (172. Erwägungsgrund und Fn. 175 und 176 der angefochtenen Entscheidung).

171    Auf die Aussage von Solvay stellt die Kommission auch im Zusammenhang mit den bilateralen Treffen von Degussa und Kemira Ende 1997 bis Anfang 1998 ab, an denen Solvay „hin und wieder teilgenommen [habe]“. Nach den Ausführungen der Kommission haben Degussa und Solvay ausgesagt, die Klägerin habe daran nicht teilgenommen, mit der Begründung, das Unternehmen habe ein „Compliance“-Programm durchgeführt; sie sei aber von Solvay telefonisch über die Ergebnisse dieser Treffen unterrichtet worden (210. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem auf die zitierte Aussage von Solvay verwiesen wird).

172    Die Klägerin bestreitet, von Solvay kontaktiert worden zu sein. Die Aussage dieses Unternehmens sei ungenau; die Aussage von Atofina betreffe nicht die hochrangigen Treffen und sei nicht geeignet, die Angaben von Solvay zu untermauern. Außerdem habe die Kommission Letztere insoweit verfälscht, als sie festgestellt habe, dass bestimmte Unternehmen „ausführlich“ und „in der Regel telefonisch“ unterrichtet worden seien (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

173    Zum Beweiswert der Aussage von Solvay ist festzustellen, dass sie von einem beschuldigten Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemacht worden ist. Sie bezieht sich allgemein auf alle hochrangigen Treffen und lässt nicht erkennen, welche natürlichen Personen an den Kontakten beteiligt waren; sie ist daher nicht durch Aussagen von Zeugen verifizierbar. In der betreffenden Stelle der Aussage von Solvay, wie sie in Fn. 175 der angefochtenen Entscheidung zitiert ist, ist nicht davon die Rede, dass die Unterrichtung „telefonisch“ und „ausführlich“ erfolgt wäre. Im Übrigen ist unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem es um die Aussage des größten Wirtschaftsteilnehmers auf dem Markt geht, mehrere Unternehmen des Sektors seien von den rechtswidrigen Gesprächen unterrichtet worden, durchaus denkbar, dass es diesem Wirtschaftsteilnehmer darum ging, seine Rolle beim Ablauf des Kartells herunterzuspielen.

174    Was die Erhärtung der Aussage von Solvay über die Unterrichtung der Klägerin angeht, ist festzustellen, dass sie durch keine anderen Beweise über die in Rede stehenden Treffen untermauert wird. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die von der Kommission in Fn. 176 der angefochtenen Entscheidung angeführte Aussage von Atofina in Wirklichkeit nicht auf die hochrangigen Treffen, sondern lediglich auf die Treffen der „Gruppe B“ bezieht, die zwischen Ende 1995 und Anfang 1997 stattfanden, also zum größten Teil vor dem bei der Klägerin festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung. Außerdem ist unstreitig, dass Atofina an den Treffen, auf die sich die Aussage von Solvay bezieht, nicht teilgenommen hat.

175    Somit ist festzustellen, dass die Aussage von Solvay für die Tatsache der Unterrichtung der Klägerin von den Ergebnissen der hochrangigen Treffen einen sehr geringen Beweiswert hat und nicht unmittelbar durch andere Beweismittel untermauert wird. Mit ihr allein kann also nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Klägerin an den kollusiven Kontakten zwischen September 1997 und September 1998 beteiligt gewesen ist; sie kann allenfalls im Rahmen eines Bündels entsprechender Indizien ein ergänzendes Element darstellen.

176    Was als Zweites die fünf Treffen angeht, von denen Atofina berichtet hat (18. September 1997 in Paris, 17. November 1997 in Frankfurt am Main, 21. November 1997 in Paris und Oktober 1998 in Düsseldorf, Erwägungsgründe 180, 188, 193 und 247 der angefochtenen Entscheidung), zieht die Klägerin die Glaubwürdigkeit der Aussage von Atofina in Zweifel, sie, die Klägerin, sei telefonisch unterrichtet worden, und macht geltend, diese Aussage werde nicht durch andere Beweismittel untermauert. Sie legt Erklärungen der in der Aussage von Atofina genannten Mitarbeiter vor, die bestreiten, kontaktiert worden zu sein.

177    Zum Beweiswert der Aussage von Atofina ist festzustellen, dass die Tatsache, dass sie im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemacht worden ist, ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein in Frage stellt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Atofina durch ihre Aussage, sie habe die Klägerin bei einer Reihe von Treffen kontaktiert, versucht hätte, ihre Beteiligung an dem Kartell herunterzuspielen. Außerdem sind Angaben zu den Kontakten mit der Klägerin keineswegs vage, sondern recht ausführlich; und sie lassen erkennen, welche Mitarbeiter der Klägerin kontaktiert worden sind. Die Angaben stammen von einem direkten Zeugen, nämlich einem Mitarbeiter von Atofina, der an den in Rede stehenden Treffen teilgenommen hat. Er hat seine Aussage am 26. Mai 2003 gemacht, d. h. einige Wochen nach der Vorlage der ersten Beweismittel am 3. April 2003 (513. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sowohl die Umstände seiner Zusammenarbeit als auch die inhaltliche Präzision seiner Aussage lassen darauf schließen, dass er diese freiwillig und nach reiflicher Überlegung gemacht hat.

178    Diese Umstände sprechen insgesamt für einen erheblichen Beweiswert der in Rede stehenden Aussage von Atofina.

179    Die Aussage von Atofina zu dem Treffen am 18. September 1997 in Paris wird nicht nur durch die Aussage eines Mitarbeiters dieses Unternehmens untermauert, die Klägerin sei „telefonisch kontaktiert“ worden, „um sie von den Gesprächen zu unterrichten“; darüber hinaus wird in einem von diesem Mitarbeiter verfassten Sitzungsbericht zu „E“, der Klägerin, festgestellt, dass sie „abwesend“ gewesen, „aber telefonisch erreicht“ worden sei (Erwägungsgründe 180 und 181 der angefochtenen Entscheidung und in deren Fn. 188 angeführte Schriftstücke der Verwaltungsakte).

180    Was das Treffen am 17. November 1997 in Frankfurt am Main angeht, wurden nach derselben Aussage während dieses Treffens einer oder zwei Mitarbeiter der Klägerin angerufen und von einem Vertreter von Atofina über das Treffen unterrichtet (188. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Aussage wird auch durch einen von Atofina vorgelegten Sitzungsbericht untermauert, in dem es heißt: „FMC = abwesend, aber telefonisch erreicht von mir (Herr …) anderer örtlicher Vertreter (Herr …) sehr aktiv“ (Fn. 200 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin ist im Übrigen als erstes Unternehmen verzeichnet, das eine Preiserhöhung ankündigen soll, und ihre Informationen sind in einer Sitzungstabelle mit den Mindestpreisen für jeden Kunden und jeden Erzeuger enthalten (192. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen hat Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, dass ein Vertreter von Atofina bei diesem Treffen einen Vertreter der Klägerin angerufen habe (192. Erwägungsgrund und Fn. 206 der angefochtenen Entscheidung).

181    Was das Treffen am 21. November 1997 in Paris angeht, wurde die Klägerin nach Aussage von Atofina angerufen, um ihre Zustimmung zu der Vereinbarung über die koordinierte Preiserhöhung einzuholen (193. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und in den Aufzeichnungen, die bei diesem Treffen gemacht wurden, sind die Preise der Klägerin angegeben (197. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in deren Fn. 216 angeführte Schriftstücke der Verwaltungsakte).

182    Was das Treffen im Oktober 1998 in Düsseldorf angeht, ist abgesehen von der Aussage, dass ein Vertreter der Klägerin „den Ablauf des Treffens telefonisch mitverfolgt [habe]“, in dem Bericht über dieses Treffen der aktuelle und der vorgeschlagene Marktanteil der Klägerin angegeben (Erwägungsgründe 247 bis 249 der angefochtenen Entscheidung und in deren Fn. 282 angeführte Schriftstücke der Verwaltungsakte).

183    Die Aussage von Atofina hat somit nicht nur einen hohen Beweiswert; sie wird außerdem bei jedem der in Rede stehenden Treffen durch von Atofina vorgelegte Unterlagen aus dem betreffenden Zeitraum und bei einem der Treffen durch die Angaben von Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte untermauert.

184    Im Übrigen kann die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen wegen des hohen Beweiswerts der Aussage von Atofina und der Detailliertheit der vorgelegten Unterlagen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Unterlagen von demjenigen stammen, der die in Rede stehende Aussage gemacht hat.

185    Die Klägerin bestreitet nämlich weder die Echtheit der von Atofina vorgelegten Unterlagen, noch zieht sie die Erläuterungen von Atofina zu deren Inhalt in Zweifel. Sie stellt lediglich die Glaubwürdigkeit dieser Schriftstücke als Beweis für ihre Beteiligung am Kartell in Frage.

186    Den Unterlagen ist aber, da sie in dem betreffenden Zeitraum von einem direkten Zeugen verfasst worden sind und inhaltlich genau und detailliert sind, ein sicherer Beweiswert zuzuerkennen.

187    Die Glaubwürdigkeit der genannten Unterlagen wird durch das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Inhalt und ihrer Detailliertheit nicht in Frage gestellt.

188    Erstens stellen nämlich die Sternchen oder Fragezeichen, mit denen bestimmte Angaben versehen sind, mitunter mit der Bemerkung „zu überprüfen“, die Glaubwürdigkeit der in den betreffenden Unterlagen enthaltenen Angaben insgesamt nicht in Frage.

189    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin, die Informationen über ihre Preise hätten eine andere Quelle haben können, z. B. ihre Kunden, nicht plausibel; denn die Tabellen enthalten weitere Angaben, die unmittelbar die Klägerin betreffen, nämlich die Anmerkung, dass sie kontaktiert worden sei und die Preiserhöhung als Erste ankündigen solle, sowie den Marktanteil, der ihr zugeteilt werden sollte (Erwägungsgründe 188, 192 und 282 der angefochtenen Entscheidung).

190    Drittens verweist die Klägerin, wenn sie vorbringt, Beweismaterial aus der Aussage von Atofina sei, da es sich um mehrere Treffen gehandelt habe, doppelt verwertet worden, lediglich auf Tatsachen, auf die in der angefochtenen Entscheidung in ihrem Fall nicht abgestellt worden ist.

191    Nach dem Vorbringen der Klägerin geht es nämlich um Treffen, die vor dem bei ihr festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung stattgefunden haben (23. November 1995, 12. Februar 1996, 22. und 23. Mai 1996, 27. November 1996 und „andere allgemeine Treffen“ 1996), bei denen sie ihre Teilnahme und den Inhalt der Gespräche eingeräumt hat (28. und 29. Mai 1997) oder die zwar in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt sind, aber in der angefochtenen Entscheidung schließlich nicht festgestellt worden sind (zwei Treffen 1999 in Roissy und Frankfurt am Main). Bei Aufzeichnungen, die bei den Feststellungen zu dem Treffen am 26. November 1997 in Brüssel und einem anderen Treffen „zwischen Juni und September 1997“ verwendet worden sein sollen, gibt die Klägerin im Übrigen nicht an, welche Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung gemeint sind.

192    Insofern hat die Klägerin auf entsprechende Fragen im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 hin nicht die Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung bezeichnen können, in denen bestimmtes Beweismaterial doppelt verwertet worden sein soll.

193    Selbst wenn bestimmte undatierte handschriftliche Aufzeichnungen, die Atofina vorgelegt hat, nicht bestimmten Treffen hätten zugeordnet werden können, ginge ein solches Vorbringen daher ins Leere, da es nicht das Beweismaterial betrifft, das in der angefochtenen Entscheidung bei der Klägerin verwendet worden ist.

194    Und selbst angenommen, das von Atofina vorgelegte Beweismaterial wäre tatsächlich nicht genau, wäre dies mit der Zeit zu erklären, die zwischen der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erklärende erinnern sollte, verstrichen ist. Diese Ungenauigkeiten betrafen anderes Beweismaterial als dasjenige, das bei der Klägerin verwertet worden ist; sie sind daher nicht geeignet die Glaubwürdigkeit der Beweise für die Kontaktierung der Klägerin und die Verwendung ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal diese Punkte klar und genau bescheinigt worden sind.

195    Viertens behauptet die Klägerin, sie habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Angabe des betreffenden Mitarbeiters von Atofina in Zweifel gezogen, die die behauptete Teilnahme einer ihrer Vertreter an einem Treffen am 12. Februar 1996 in Paris betroffen habe. Um diese Angabe in Zweifel zu ziehen, habe sie eine gegenteilige Erklärung ihres Mitarbeiters und eine Kopie von dessen Reisepass mit einem Stempel über die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten am 10. Februar 1996 vorgelegt.

196    Hierzu ist festzustellen, dass mit der von der Klägerin vorgelegten Erklärung eine ganz bestimmte Angabe des Mitarbeiters von Atofina in Zweifel gezogen wird. Angesichts des von der Klägerin vorgelegten Beweismittels ist es recht unwahrscheinlich, dass sich ihr Vertreter, der am 10. Februar in die Vereinigten Staaten eingereist war, hätte zwei Tage später nach Paris begeben können. Die Kommission hat dies aber durchaus berücksichtigt und mangels einer Untermauerung der Angaben von Atofina gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin an dem in Rede stehenden Treffen teilgenommen hat.

197    Die Tatsache, dass die Klägerin eine Angabe von Atofina in einem Punkt in Zweifel gezogen hat, auf den bei ihr überhaupt nicht abgestellt worden ist, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der betreffenden Aussage insgesamt zu beeinträchtigen.

198    Soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe es unterlassen, die Erklärungen ihrer Mitarbeiter zu berücksichtigen, die bestritten hätten, von dem Mitarbeiter von Atofina kontaktiert worden zu sein, ist schließlich festzustellen, dass die Kommission dieses Bestreiten seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 186, 191, 192 und 253 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zu Recht berücksichtigt und im Licht der anderen ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel gewürdigt hat.

199    Somit ist festzustellen, dass aufgrund eines Bündels von Indizien, nämlich zum einen der Angaben von Atofina zu den telefonischen Kontakten mit der Klägerin bei den Treffen zwischen September 1997 und Oktober 1998 und zum anderen der Nennung der Klägerin und der Wiedergabe von Daten über sie in den Unterlagen über diese Treffen, in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen ist, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum an den rechtswidrigen Kontakten teilgenommen hat.

200    Diese Indizien werden, was ein Treffen angeht, von Degussa untermauert und stehen im Übrigen mit der Aussage von Solvay über die Unterrichtung der Klägerin bei anderen Treffen im selben Zeitraum in Einklang.

201    Dem Vorbringen der Klägerin zu den betreffenden Beweismitteln kann somit nicht gefolgt werden.

–       Zu den Kontakten am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC

202    Die Kommission hat festgestellt, die Klägerin habe an den kollusiven Kontakten am Rande der fünf halbjährlichen Mitgliederversammlungen des CEFIC nach derjenigen von Sevilla (also November 1997, Mai und November 1998 sowie April und November 1999) teilgenommen (Erwägungsgründe 198 bis 207, 221 bis 232, 254 bis 258, 264 und 265, 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung).

203    Die Klägerin räumt ein, an den halbjährlichen Mitgliederversammlungen des CEFIC teilgenommen zu haben, bestreitet aber, an rechtswidrigen Kontakten beteiligt gewesen zu sein; es fehle insofern an hinreichend aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweisen. Die in Rede stehenden Treffen hätten an öffentlichen Orten wie Restaurants, Bars oder Hotelfluren stattgefunden. Die rechtswidrigen Gespräche hätten daher allenfalls in bilateralen Kontakten bestehen oder nach der Abreise ihrer Vertreter stattgefunden haben können.

204    Hierzu ist festzustellen, dass nach der oben in Randnr. 159 angeführten ständigen Rechtsprechung, wenn die Kommission nachweist, dass ein Unternehmen an rechtswidrigen Gesprächen teilgenommen hat, es diesem obliegt, Indizien dafür vorzutragen, dass seine Teilnahme an diesen Treffen ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgte.

205    Es ist also als Erstes zu prüfen, ob erwiesen ist, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den kollusiven Kontakten am Rande der in Rede stehenden fünf Mitgliederversammlungen des CEFIC an rechtswidrigen Gesprächen teilgenommen hat, sodann gegebenenfalls, ob sie Indizien dafür vorgetragen hat, dass ihre Teilnahme dennoch ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgte.

206    Was erstens die Kontakte beim Abendessen in einem Restaurant am Vorabend der Mitgliederversammlung des CEFIC am 26. und 27. November 1997 in Brüssel angeht, hat die Kommission festgestellt, Degussa, EKA Chemicals, Solvay und Atofina hätten angegeben, die Klägerin und Kemira „[seien] tatsächlich anwesend gewesen, [seien] sich über den rechtswidrigen Charakter der Gespräche durchaus im Klaren gewesen ... und [hätten] daran teilgenommen“ (199. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

207    Die Klägerin macht geltend, EKA Chemicals habe sie überhaupt nicht erwähnt, Solvay habe lediglich eine Liste der Teilnehmer erstellt, in der ihre Mitarbeiter nicht aufgeführt seien, jedoch mit dem Hinweis, „wahrscheinlich alle anderen Teilnehmer“ der Versammlung seien auch vertreten gewesen, und Atofina und Degussa hätten lediglich die Personen genannt, die am Abendessen teilgenommen hätten, u. a. ihre Vertreter. Einer ihrer Vertreter habe eine Erklärung vorgelegt, in der er bestreite, an rechtswidrigen Gesprächen teilgenommen zu haben.

208    Hierzu ist festzustellen, dass die Feststellung, ein Mitarbeiter der Klägerin habe an dem Abendessen teilgenommen, bei dem die Teilnehmer rechtswidrige Gespräche geführt hätten, wie aus den in Fn. 218 der angefochtenen Entscheidung angeführten und von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen hervorgeht, auf den Aussagen von Atofina und Degussa beruht, die in diesem Punkt genau sind.

209    Da die Teilnahme der Klägerin an diesen rechtswidrigen Kontakten durch ein Bündel übereinstimmender Indizien belegt ist, kann sie nicht durch die Erklärung des betreffenden Mitarbeiters der Klägerin in Frage gestellt werden, zumal dieser nicht ausdrücklich bestreitet, bei dem Abendessen anwesend gewesen zu sein, sondern lediglich, an den kollusiven Kontakten beteiligt gewesen zu sein.

210    Außerdem wird die Teilnahme der Klägerin an den rechtswidrigen Gesprächen auch noch durch weitere Tatsachen belegt, die in der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind: Zum einen ist bei der Aufteilung der regionalen Zuständigkeiten beschlossen worden, dass die Klägerin für Spanien und Portugal zuständig sei; zum anderen hat die Klägerin an einem PBS-Treffen teilgenommen, das am Rande derselben Versammlung stattgefunden hat, sowie an einem der anschließenden lokalen Treffen (Erwägungsgründe 201 und 208 der angefochtenen Entscheidung).

211    Was zweitens die Kontakte am Rande der nächsten Versammlung im Mai 1998 in Évian-les-Bains angeht, nämlich die beiden Treffen über PH und PBS, geht aus den in den Erwägungsgründen 222 und 226 der angefochtenen Entscheidung angeführten und von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen hervor, dass Degussa und Solvay die Teilnahme der Klägerin bestätigt haben. Zu dem PBS-Treffen hat Atofina die Sitzungstabelle beigefügt, die die PBS-Verkaufszahlen enthält, u. a. die der Klägerin (228. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

212    In der Erklärung, die die Klägerin als Anhang zur Klageschrift vorgelegt hat, räumt der betreffende Mitarbeiter der Klägerin ein, dass am Rande der genannten Versammlung rechtswidrige Gespräche über PBS stattgefunden haben, und zwar mit folgenden Worten:

„Ich habe auch an der Versammlung des CEFIC im Mai 1998 in Évian-les-Bains teilgenommen. Im Laufe dieser Versammlung sind die Gespräche wieder einmal zum Thema Marktanteile abgedriftet, wie in der [Mitteilung der Beschwerdepunkte] dargestellt. Die kleinen Erzeuger wie [die Klägerin] weigerten sich, das Einfrieren der Marktanteile zu akzeptieren, weil wir weiter als Wettbewerber agieren wollten.“

213    Was drittens die Kontakte am Rande der Versammlung vom 25. und 26. November 1998 in Brüssel angeht, also das PBS-Treffen am 25. November in einem Restaurant und ein PBS-Treffen am Tag darauf, ist festzustellen, dass aus den in den Erwägungsgründen 255 und 257 der angefochtenen Entscheidung angeführten und von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Degussa ausgesagt hat, ein Vertreter der Klägerin habe an diesen beiden rechtswidrigen Treffen teilgenommen. Bei dem PH-Treffen ist diese Aussage durch Kemira bestätigt worden (255. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

214    Was viertens die Kontakte am Rande der Mitgliederversammlung des CEFIC im April 1999 in Estoril angeht, ist festzustellen, dass aus dem 265. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass es nach den Angaben von Degussa abends in einer Hotelbar zu Kontakten über PH gekommen ist.

215    Fünftens geht aus dem 273. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin nach den Angaben von Degussa am Vortag der Mitgliederversammlung des CEFIC am 16. November 1999 in Brüssel an einem PH-Treffen teilgenommen hat. Dass dieses rechtswidrige Treffen stattgefunden hat, ist von Solvay, Atofina, Kemira und Ausimont zugegeben worden.

216    Dass die Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten im Rahmen der genannten Versammlungen teilgenommen hat, geht unmittelbar zwar lediglich aus der Aussage von Degussa hervor; diese Tatsache kann aber angesichts der Gesamtheit von Indizien für die Teilnahme der Klägerin an den kollusiven Verhaltensweisen im Rahmen einer Serie von Treffen, die alle auf dieselbe Art und Weise organisiert worden sind, dennoch als erwiesen angesehen werden, wie die Kommission im 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Insbesondere fallen die in Rede stehenden Treffen in denselben Zeitraum wie die beiden Treffen, bei denen die Klägerin zugegeben hat, dass sie bei rechtswidrigen Gesprächen anwesend gewesen ist (vgl. unten, Randnrn. 235 bis 242).

217    Die auf diesen übereinstimmenden Indizien beruhende Feststellung kann durch die Erklärung des Mitarbeiters der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden, der nicht ausdrücklich bestreitet, bei den Treffen am Rande der in Rede stehenden Versammlungen anwesend gewesen zu sein, sondern nur, an kollusiven Kontakten teilgenommen zu haben.

218    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission ein Bündel von Indizien dargelegt hat, das überzeugend ihren Schluss rechtfertigt, dass die Klägerin an den rechtswidrigen Treffen am Rande der in Rede stehenden Mitgliederversammlungen des CEFIC teilgenommen hat.

219    Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, die in Rede stehenden rechtswidrigen Kontakte hätten bilateral stattfinden können oder in Sprachen, die ihre Mitarbeiter nicht beherrscht hätten, und seien so deren Aufmerksamkeit entgangen. Dieses Vorbringen ist nicht plausibel, zum einen wegen der Komplexität der Gespräche, deren Inhalt insbesondere in den Erwägungsgründen 200 bis 205, 223 bis 229, 256, 257 und 274 der angefochtenen Entscheidung dargestellt ist, und zum anderen wegen der Nennung der Klägerin und der Wiedergabe ihrer Informationen in den Schriftstücken, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den kollusiven Kontakten erstellt worden sind, die im selben Zeitraum stattgefunden haben (vgl. oben, Randnrn. 179 bis 182).

220    In Anbetracht aller dieser Beweise für die Teilnahme der Klägerin an den in Rede stehenden kollusiven Kontakten kann sich diese nicht auf eine inzidente Feststellung berufen, die die Kommission zu einem dieser Treffen gemacht hat, nämlich dass „es ... durchaus denkbar [sei], dass ... verschiedene Gespräche eher bilateral abgehalten worden [seien]“ (167. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

221    Da die Klägerin keine weiteren Indizien dafür vorgebracht hat, dass ihre Teilnahme an den in Rede stehenden Treffen ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgt wäre, hat die Kommission mithin zu Recht festgestellt, dass die Klägerin an den kollusiven Kontakten am Rande der in Rede stehenden Mitgliederversammlungen des CEFIC teilgenommen hat.

–       Zu dem Treffen am 13. Juli 1998 in Königswinter

222    In den Erwägungsgründen 233 bis 236 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, am 13. Juli 1998 habe in Königswinter ein Treffen von Degussa, Solvay und der Klägerin stattgefunden; es sei von Degussa organisiert worden, um „festzustellen, ob die drei Unternehmen entschlossen seien, Atochem zu überreden, die Erzeugung von PBS einzustellen, um die Kapazitäten in diesem Bereich zu senken“.

223    Nach den Erwägungsgründen 234 und 235 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich die Teilnahme der Klägerin an diesem Treffen aus einer Aussage von Degussa, die durch die Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte untermauert wird.

224    Die Klägerin bestreitet, an dem Treffen von Königswinter teilgenommen zu haben; sie beruft sich auf die Erklärung ihres betreffenden Mitarbeiters und eine am Tag des Treffens auf diesen in Barcelona ausgestellte Taxirechnung. Außerdem macht sie geltend, Solvay habe in Wirklichkeit gar nicht bestätigt, dass sie an diesem Treffen teilgenommen habe. Sie bestreitet die Aussage von Solvay, sie „[sei] an der Vereinbarung mit Atochem beteiligt gewesen, wobei sie im Gegenzug eine Kompensation in Spanien gewährt [habe]“ (244. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

225    Hierzu ist festzustellen, dass die Aussagen von Degussa und, anders als die Klägerin geltend macht, auch die von Solvay klar sind und eindeutig bestätigen, dass die Klägerin in Königswinter anwesend war. Solvay hat das in Rede stehende Treffen zwar nicht in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, sondern erst in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt; das Unternehmen hat aber seit seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung angegeben, Atochem habe für die Stilllegung ihrer PBS-Produktionsstätte einen Ausgleich verlangt; Degussa habe mit der Klägerin und ihr zu diesem Thema Kontakt aufgenommen (in Fn. 271 der angefochtenen Entscheidung auszugsweise zitiertes Aktenstück).

226    Vor diesem Hintergrund und weil die am Tag des Treffens in Barcelona ausgestellte Taxirechnung nicht beweist, dass der Vertreter der Klägerin sich nicht am selben Tag nach Königswinter begeben hat, hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass Letzterer an dem in Rede stehenden Treffen teilgenommen hat (236. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

227    Zwar hat die Klägerin an dem späteren Treffen am 1. Oktober 1998 zu demselben Thema nicht teilgenommen; die Beweise für dieses Treffen stellen aber Indizien für ihre Teilnahme an den Gesprächen über die Stilllegung einer PBS-Produktionsstätte von Atochem dar.

228    Zum einen geht aus den Erwägungsgründen 243 und 244 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sowohl Degussa als auch Solvay ausgesagt haben, bei dem Treffen am 1. Oktober 1998 in Paris sei es darum gegangen, Atochem den Vorschlag zu unterbreiten, den Degussa, Solvay und die Klägerin bei dem Treffen in Königswinter beschlossen gehabt hätten. Zum anderen geht aus dem 277. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach der Stilllegung der Produktionsstätten von Atochem und Caffaro die PBS-Markanteile dieser beiden Unternehmen im Prinzip Solvay, Degussa und der Klägerin zugeteilt werden sollten.

229    Somit kann dem Vorbringen, mit dem die Klägerin ihre Teilnahme an den Kontakten in Königswinter über die Stilllegung der Produktionsstätte von Atochem bestreitet, nicht gefolgt werden.

–       Zu dem Treffen mit Degussa am 28. September 1998 in Brüssel

230    In den Erwägungsgründen 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung ist von einem hochrangigen Treffen von Degussa und Solvay am 28. September 1998 in Brüssel die Rede. Die Kommission hat festgestellt, „sodann (am Nachmittag) [habe] ein bilaterales Treffen eines hohen Vertreters von Degussa und eines hohen Vertreters [der Klägerin] stattgefunden, immer noch in Brüssel, ... mit dem Degussa [habe] ermöglicht werden [sollen], die Ergebnisse des Treffens vom Morgen mitzuteilen“. Diese Feststellung beruht auf Angaben von Degussa und einem Terminkalendereintrag eines Mitarbeiters von Degussa (241. Erwägungsgrund und Fn. 267 der angefochtenen Entscheidung).

231    Die Klägerin bestreitet nicht, dass dieses Treffen stattgefunden hat, sondern nur dessen Zweck; Degussa habe dieses Treffen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung mit keinem Wort erwähnt und dazu später lediglich bemerkt, „Gegenstand des Treffens seien allgemeine Gespräche über die Entwicklung des europäischen PH-Markts, insbesondere im Hinblick auf das erreichte hohe Preisniveau, und über Chancen der Aufrechterhaltung eines solchen Niveaus gewesen“.

232    Hierzu ist festzustellen, dass ohne Belang ist, dass das in Rede stehende Treffen im Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Degussa nicht erwähnt wird; die Klägerin bestreitet nämlich gar nicht, dass es stattgefunden hat. Der kollusive Zweck dieses Treffens wird, wie die Kommission festgestellt hat, dadurch belegt, dass das Treffen mit der Klägerin im Anschluss an das Treffen mit Solvay stattgefunden hat, dessen rechtswidriger Zweck unstreitig ist, dass es im Terminkalender eines Mitarbeiters von Degussa als „nächstes Meeting“ erwähnt ist und dass es in der von Degussa vorgelegten Liste der kollusiven Kontakte aufgeführt ist (Fn. 267 der angefochtenen Entscheidung).

233    Somit kann das Vorbringen der Klägerin die Feststellungen der Kommission zu dem in Rede stehenden Treffen nicht in Frage stellen.

–       Zu den PBS-Treffen

234    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass folgende Serie von Treffen von Degussa, Solvay, Ausimont und der Klägerin über PBS stattgefunden hat:

–        Treffen am 16. September 1998 in Lyon (Erwägungsgründe 237 und 238 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen Anfang 1999 in Mailand (Erwägungsgründe 259 bis 263 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen im Sommer 1999 in Basel (Erwägungsgründe 267 bis 270 der angefochtenen Entscheidung);

–        Treffen am 13. Dezember 1999 in Freiburg (Erwägungsgründe 276 bis 279 der angefochtenen Entscheidung).

235    Zu den Treffen in Mailand und Freiburg ist festzustellen, dass die Klägerin einräumt, sie habe daran teilgenommen und die Gespräche seien zu „unpassenden“ Themen „abgedriftet“; ihr Vertreter habe diesen Gesprächen aber „wenig Beachtung“ geschenkt.

236    Da erwiesen ist, dass die Klägerin an den Gesprächen teilgenommen hat und dass diese einen rechtswidrigen Inhalt gehabt haben, oblag es ihr, Indizien dafür vorzutragen, dass ihre Teilnahme an diesen Treffen ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgte; hierzu hätte sie dartun müssen, dass sie die anderen Wettbewerber darüber informierte, dass sie an diesen Treffen aus anderen Beweggründen teilnahm als sie (vgl. die oben in Randnr. 159 angeführte Rechtsprechung).

237    Insofern macht die Klägerin unter Berufung auf die Erklärung ihres Mitarbeiters, der an diesen beiden Treffen teilgenommen hat, geltend, es sei bei diesen Treffen darum gegangen, zu besprechen, wie die Industrie die durch die „Anti-Bor“-Bewegung begründeten Bedenken zerstreuen könne, und sie habe wegen dieser Bedenken bereits damit begonnen gehabt, die Entwicklung eines „Alternativprodukts“, nämlich PCS, in Betracht zu ziehen. Die Klägerin räumt also ein, dass andere Erzeuger bei den in Rede stehenden Treffen rechtswidrige Gespräche geführt hätten; diese hätten ihren Vertreter aber nicht interessiert und dieser habe daher daran nicht teilgenommen, auch wenn er den Raum nicht verlassen habe. Diese Erklärung werde durch die Aussage von Degussa untermauert, dass die in Rede stehenden Treffen im Rahmen von rechtmäßigen Gesprächen stattgefunden hätten.

238    Hierzu ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Treffen zu einer Zeit stattfanden, als das Kartell gut entwickelt war, und dass ihnen eine ganze Reihe von kollusiven Kontakten vorausgegangen war, an denen die Klägerin beteiligt war. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Gespräche einen rechtswidrigen Inhalt gehabt haben, ohne darzutun, dass sie sich offen dagegen gestellt oder ihre Wettbewerber darauf hingewiesen hätte, dass sie an diesen Treffen aus anderen Beweggründen teilnehme als sie.

239    Außerdem ist wenig plausibel, dass die Klägerin keinerlei Interesse an den rechtswidrigen Gesprächen über die PBS-Preise gehabt haben soll; sie hat dieses Erzeugnis nämlich 1999 und 2000 weiter hergestellt und gehörte zu den vier größten PBS-Erzeugern, die alle an denselben Treffen teilgenommen haben; PCS hat sie erst 2002 vermarktet (36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

240    Im Übrigen zählen zu den Beweismitteln für die in Rede stehenden Treffen Tabellen mit genauen Angaben über die Marktanteile der Teilnehmer (261. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und es ist darin von Gesprächen über die Zuteilung von Marktanteilen die Rede, die im Zuge der Stilllegung der Produktionsstätten von Atochem und Caffaro freigeworden seien; diese „sollten im Prinzip Solvay, Degussa und [der Klägerin] je nach ihrem tatsächlichen Marktanteil zugeteilt werden“ (277. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

241    Und entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet der Hinweis von Degussa, die in Rede stehenden Treffen hätten „anlässlich“ von rechtmäßigen Treffen stattgefunden, nicht, dass die rechtswidrigen Gespräche „zufällig“ stattgefunden hätten oder nicht geplant gewesen wären.

242    Somit reicht das Vorbringen der Klägerin nicht für den Nachweis aus, dass die Teilnahme an den in Rede stehenden Gesprächen ohne jede wettbewerbswidrige Absicht erfolgt wäre.

243    Zu den Treffen in Lyon und Basel ist festzustellen, dass die Teilnahme der Klägerin an diesen Treffen aus den Angaben von Degussa bzw. Solvay hervorgeht, die nicht durch andere Beweise untermauert sind; wegen der Identität der jeweiligen Teilnehmer und des jeweiligen Zwecks der Treffen und wegen ihres engen zeitlichen Zusammenhangs hat die Kommission aber zu Recht festgestellt, dass die Klägerin an dieser gesamten Serie von Treffen teilgenommen hat.

244    Dem Vorbringen der Klägerin zu den PBS-Treffen von September 1998 bis Dezember 1999 kann somit nicht gefolgt werden.

–       Ergebnis

245    Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG durch ein Unternehmen sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. die oben in Randnr. 108 angeführte Rechtsprechung).

246    Die Prüfung oben in den Randnrn. 113 bis 244 hat ergeben, dass die untersuchten Beweise insgesamt ein Bündel von Indizien darstellen, mit denen in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen ist, dass die Klägerin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

247    Die Kommission hat nämlich für jedes Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung einen glaubwürdigen Beweis erbracht, in den meisten Fällen unmittelbar untermauert durch weitere Beweise. Die Beteiligung der Klägerin am Kartell ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an mehreren Treffen und kollusiven Kontakten und zum anderen aus ihrer Nennung und der Wiedergabe ihrer Informationen in verschiedenen Schriftstücken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Kontakten erstellt worden sind. Das Vorbringen der Klägerin, die Beweismittel seien verfälscht oder „geschönt“, ist nach der oben vorgenommenen Analyse nicht begründet.

248    Soweit sich die Kommission bei bestimmten Zuwiderhandlungen auf isolierte Beweise beruft, die nicht unmittelbar durch weitere Indizien haben untermauert werden können, ist festzustellen, dass es angesichts eines Bündels von übereinstimmenden Indizien für die Teilnahme an dem Kartell schon einer wirklich stichhaltigen Erklärung bedarf, um davon zu überzeugen, dass während eines bestimmten Abschnitts einer Serie von Treffen etwas ganz anderes stattgefunden hat als das, was bei früheren und späteren Treffen geschah (vgl. oben, Randnr. 127).

249    Nach der oben vorgenommenen Prüfung ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nichts Stichhaltiges vorgebracht hat, was die in ihrem Fall von der Kommission angeführten Beweise entkräften könnte, insbesondere, was bestimmte Treffen angeht, die am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC stattgefunden haben und bei denen sich die Kommission auf Indizien einer einzigen Informationsquelle gestützt hat (vgl. oben, Randnrn. 216 und 243).

250    Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen. Das entsprechende Vorbringen und die konkreten Rügen der Klägerin sind insgesamt betrachtet nicht geeignet, das in der angefochtenen Entscheidung angeführte Bündel von aussagekräftigen und übereinstimmenden Indizien zu entkräften.

251    Schließlich kann die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beteiligung der Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, mit dem diese auf der Grundlage einer historischen Darstellung der Marktentwicklung und insbesondere unter Hinweis auf eine signifikante Erhöhung ihres Marktanteils im EWR von 1993 bis 2001 dartun will, dass sie ein „aggressives“ Marktverhalten gezeigt habe.

252    Zum einen brauchen nämlich die Auswirkungen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 140, und vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnrn. 28 bis 30).

253    Zum anderen ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an Treffen in Kenntnis ihres wettbewerbswidrigen Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 508 f.).

254    Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Klagegrund unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Akteneinsicht

 Vorbringen der Parteien

255    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich auf bestimmtes belastendes Material aus den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt, ohne ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

256    Was erstens die Aussagen von Solvay zu den Anrufen angehe, habe dieses Unternehmen nicht angegeben, an welchen Tagen es sie angerufen habe. Die Kommission habe festgestellt, dass es sich um die in den Erwägungsgründen 171 bis 174, 211, 215 bis 217 und 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung abgehandelten Treffen gehandelt habe (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es habe sich aber gezeigt, dass Solvay in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten habe, an dem in den Erwägungsgründen 215 bis 217 der angefochtenen Entscheidung abgehandelten Treffen teilgenommen zu haben. Diesem Umstand komme eine ganz besondere Bedeutung zu; die Kommission habe sich nämlich auf die angeblichen Anrufe von Solvay gestützt, um dann die angeblichen Anrufe von Atofina zu untermauern. Sie, die Klägerin, habe aber keinen Zugang zur Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gehabt, um zu erfahren, was dieses Unternehmen zu diesem Treffen ausgesagt habe.

257    Zweitens habe sich die Kommission, was das Treffen im September 1998 in Brüssel angehe, auf die Antworten von Degussa und Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt (Erwägungsgründe 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung). Die Angaben, die Solvay in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte möglicherweise zu einem Anruf gemacht habe, den sie, die Klägerin, zu diesem Treffen erhalten haben solle, habe sie aber nicht einsehen dürfen.

258    Drittens habe sich die Kommission auf die Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt, um die Behauptung von Degussa zu untermauern, sie, die Klägerin, habe an dem Treffen im November 1999 in Brüssel teilgenommen (Erwägungsgründe 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung). Da sie nicht gewusst habe, was Solvay ausgesagt habe, habe sie sich zu diesem Beschwerdepunkt nicht äußern können.

259    Im Übrigen sei sie nicht in die Lage versetzt worden, ihre Verteidigung vorzubereiten, da sie die in Rede stehenden Antworten, die möglicherweise auch entlastendes Material enthielten, nicht habe einsehen können.

260    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

261    Nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 müssen die Verteidigungsrechte der Parteien während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Diese haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

262    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnrn. 125 bis 128, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T‑30/91, Slg. 1995, II‑1775, Randnr. 81).

263    Zu diesen Schriftstücken gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 68).

264    Bezüglich belastender Schriftstücke stellt die unterbliebene Übermittlung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn dieses nicht übermittelte Schriftstück als Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnrn. 71 bis 73).

265    Wurde dagegen ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnr. 318, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 81), und insbesondere nachweist, dass es Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit der im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vorgenommenen Beurteilung übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die in der Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 75).

266    Was den Zugang zu den Antworten der anderen betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeht, ist festzustellen, dass solche Antworten nicht Teil der eigentlichen Ermittlungsakte sind (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 380).

267    Da es sich um Schriftstücke handelt, die nicht Teil der zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angelegten Akte sind, ist die Kommission somit nur dann verpflichtet, die genannten Antworten anderen betroffenen Unternehmen zugänglich zu machen, wenn sich erweist, dass sie neues be- oder entlastendes Material enthalten.

268    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in der Klageschrift zum einen geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung bestimmtes belastendes Material aus den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwertet habe, zu denen sie keine Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Zum anderen sei sie nicht in die Lage versetzt worden, ihre Verteidigung vorzubereiten, da sie keinen Zugang zu den betreffenden Antworten gehabt habe, die möglicherweise auch entlastendes Material enthielten.

269    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus neu vorgebracht, sie habe keinen Zugang zu einem von der Kommission im Rahmen der vom Gericht am 6. Januar 2010 angeordneten prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Schriftstück von Solvay gehabt (vgl. unten, Randnr. 300).

–       Zu dem den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommenen belastenden Material

270    Will sich die Kommission zum einen auf neues belastendes Beweismaterial, das sie einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnimmt, stützen, um das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, müssen nach ständiger Rechtsprechung die anderen Beteiligten dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden, sich zu einem solchen neuen Beweismittel zu äußern. Unter solchen Umständen stellt das fragliche Material nämlich Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (Urteile Tribunal Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 386, und vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 50).

271    Ein Schriftstück kann nur dann als belastendes Schriftstück angesehen werden, wenn sich die Kommission bei der Feststellung einer von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung darauf stützt. Als Beweis für eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte genügt es nicht, dass das fragliche Unternehmen nachweist, dass es sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einem Schriftstück hat äußern können, das in der angefochtenen Entscheidung an irgendeiner Stelle verwendet wurde. Es muss dartun, dass die Kommission dieses Schriftstück in der angefochtenen Entscheidung als zusätzliches Beweismittel für eine Zuwiderhandlung verwendet hat, an der das Unternehmen teilgenommen haben soll (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Randnr. 35).

272    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission die Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die neue Elemente enthielten, die sie gegen die Klägerin verwenden wollte, dieser am 24. Februar 2006 auszugsweise zugänglich gemacht hat. Es handelt sich um die Randnrn. 249 bis 254 der Antwort von Solvay, die das Treffen über die Stilllegung einer PBS-Produktionsstätte von Atochem am 13. Juli 1998 in Königswinter betreffen, und die Randnrn. 26 bis 28 der Antwort von Degussa, die den telefonischen Kontakt mit der Klägerin im Rahmen der Treffen vom November 1997 betreffen. Die Klägerin hat sich hierzu am 15. März 2006 geäußert.

273    Die Klägerin macht jedoch geltend, die Kommission habe gegen sie anderes Beweismaterial aus denselben Antworten verwertet, das ihr nicht zugänglich gemacht worden sei.

274    Erstens zeige sich in der angefochtenen Entscheidung, dass Solvay in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten habe, an dem in den Erwägungsgründen 215 bis 217 der angefochtenen Entscheidung abgehandelten Treffen im April 1998 in Frankfurt am Main teilgenommen zu haben. Diese Tatsache sei wichtig; die Kommission habe nämlich darauf abgestellt, dass Solvay sie, die Klägerin, telefonisch u. a. vom Ausgang des betreffenden Treffens unterrichtet habe (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

275    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die Nichtzugänglichmachung von angeblich belastendem Beweismaterial geltend macht.

276    Insoweit geht aus dem 217. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass Solvay nicht bestritt, an dem in Rede stehenden Treffen teilgenommen zu haben, sondern sich lediglich gegen die Verwertung von Beweismaterial wandte, nämlich des Terminkalenders eines ihrer Generaldirektoren des Bereichs Chemie, im Hinblick auf das genannte Treffen von 1998; bei dem betreffenden Terminkalender habe es sich um den Terminkalender des im Jahr 2000 ernannten Direktors gehandelt.

277    Diese bloße Klarstellung steht aber nicht in Widerspruch zur Aussage von Solvay zur Unterrichtung der Klägerin bei der in Rede stehenden Serie von Treffen und stellt somit keinen entlastenden Umstand dar.

278    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich bei der Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des Treffens vom 28. September 1998 in Brüssel (Erwägungsgründe 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung) auf die Antworten von Degussa und Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt.

279    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 239 bis 241 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage von Informationen aus dem Antrag von Degussa auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein hochrangiges Treffen von Degussa und Solvay über PH und PBS beschrieben hat und hierbei auch festgestellt hat, Degussa habe am selben Tag die Klägerin getroffen, um sie von den Ergebnissen dieses Treffens zu unterrichten.

280    Außerdem geht aus dem 242. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und den von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen hervor, dass Solvay in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, das Treffen habe zwar stattgefunden, aber die Frage des PBS habe nicht angesprochen werden können, wogegen Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich bestätigt hat, es sei auch über PBS gesprochen worden, nämlich über den gemeinsamen Plan der Stilllegung der PBS-Produktionsstätte von Atochem. Folglich hat die Kommission ihre Feststellung aufrechterhalten, dass das Treffen beide Erzeugnisse betraf.

281    Die in diesen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Indizien betreffen in erster Linie das Treffen von Degussa und Solvay, und nicht das Treffen von Degussa und der Klägerin. Es geht dabei allein um die Frage, ob dieses Treffen beide Erzeugnisse oder nur PH betraf. Die Kommission hat lediglich festgestellt, Degussa habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre vorherigen Angaben ausdrücklich bestätigt.

282    Bei den in Rede stehenden Erläuterungen, die Solvay und Degussa jeweils in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht haben, kann daher nicht angenommen werden, dass sie neues belastendes Beweismaterial gegen die Klägerin enthielten.

283    In Bezug auf dasselbe Treffen macht die Klägerin geltend, sie habe keinen Zugang zu den Angaben gehabt, die Solvay möglicherweise zu einem Anruf gemacht habe, den sie von diesem Unternehmen erhalten haben soll.

284    Hierzu ist festzustellen, dass in der Aussage von Solvay über die Unterrichtung der Klägerin (172. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) zwar auch von dem in Rede stehenden Treffen die Rede ist; in den von der Kommission in den Erwägungsgründen 239 bis 242 der angefochtenen Entscheidung angeführten und im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen wird ein Telefonkontakt zwischen Solvay und der Klägerin aber mit keinem Wort erwähnt. Das Vorbringen der Klägerin, es sei im Hinblick auf das in Rede stehende Treffen neues belastendes Beweismaterial aus der Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendet worden, ist somit nicht begründet.

285    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich auf die Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt, um die Angabe von Degussa zu untermauern, sie, die Klägerin, habe an dem Treffen im November 1999 in Brüssel teilgenommen (Erwägungsgründe 273 bis 275 der angefochtenen Entscheidung).

286    Aus dem 275. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und den von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Solvay lediglich ausgesagt hat, über keine Informationen zu diesem Treffen zu verfügen, aber bestätigt hat, daran teilgenommen zu haben. Solvay hat darüber hinaus, ohne den rechtswidrigen Inhalt der Gespräche zu bestreiten, ausgesagt, die tatsächliche Lage auf dem Markt sei damals die gewesen, dass die Erzeuger begonnen hätten, unabhängige Preise anzuwenden, um ihre Marktanteile zu steigern.

287    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in diesem Erwägungsgrund, „da Solvay die Aussage von Degussa bestätigt [habe] und Atofina, Kemira und Solexis den Inhalt dieses Treffens, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt [sei], nicht bestritten [hätten]“, ihre Feststellungen zu dem in Rede stehenden Treffen nicht geändert hat; sie hat es für glaubwürdig erachtet, dass dieses Treffen „im selben Kontext und nach denselben Modalitäten, wie sie für die Abhaltung der andern Treffen des Kartells im selben Zeitraum kennzeichnend [gewesen seien]“, stattgefunden habe und die Klägerin daran beteiligt gewesen sei.

288    Die Angaben von Solvay in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellten in dem von der Kommission für das in Rede stehende Treffen angeführten Bündel von Indizien also allenfalls Beweismaterial von untergeordneter Bedeutung dar. Insbesondere inhaltlich waren die Angaben von Solvay, mit denen dieses Unternehmen seine Teilnahme an dem in Rede stehenden Treffen bestätigt hat, nicht geeignet, einen weiteren Beweis für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung darzustellen.

289    Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass sich die Kommission auf neues belastendes Beweismaterial, gewonnen aus nicht zugänglich gemachten Teilen der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gestützt hätte, und kann sich folglich nicht darauf berufen, dass diese Beweismittel nicht zugänglich gemacht worden seien.

–       Zu dem angeblich entlastenden Beweismaterial in den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

290    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, von sich aus Unterlagen zugänglich zu machen, die nicht in ihrer Ermittlungsakte enthalten sind und die sie nicht in der endgültigen Entscheidung gegen die betroffenen Parteien verwenden will (Urteile des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 383, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 340).

291    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Zugang zu den Antworten von Degussa und Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragt hat, sondern einen entsprechenden Antrag am 18. Mai 2006 gestellt hat, nachdem ihr die angefochtene Entscheidung zugestellt worden war. Dieser Antrag ist von der Kommission am 2. Juni 2006 zurückgewiesen worden.

292    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin bei den Unterlagen, die die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von sich aus zugänglich zu machen, im Prinzip nicht geltend machen kann, ihr sei in den in Rede stehenden Antworten enthaltenes entlastendes Material nicht mitgeteilt worden, sofern sie im Verwaltungsverfahren keine Einsicht in diese Antworten beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 383).

293    Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Kommission der Klägerin die in Rede stehenden Antworten auszugsweise mitgeteilt hat (vgl. oben, Randnr. 272).

294    Will sich die Kommission nämlich auf eine Stelle einer Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte stützen, stellt die fragliche Stelle Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. in diesem Sinne Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 386, und Avebe/Kommission, oben in Randnr. 270 angeführt, Randnr. 50).

295    Die Kommission ist also verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die Stellen der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugänglich zu machen, die irgendwelche erheblichen Angaben zu diesem belastenden Material enthalten; sie ist nicht verpflichtet, auch andere Stellen der in Rede stehenden Antwort zugänglich zu machen, die keinen Bezug zu dem genannten Material aufweisen.

296    Wenn das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie damit dartun möchte, die Kommission hätte feststellen müssen, dass die in Rede stehenden Antworten entlastendes Material enthalten hätten, und dieses der Klägerin somit von sich aus mitteilen müssen, ist im Übrigen festzustellen, dass es im Rahmen eines solchen Vorbringens bei der Klägerin gelegen hätte, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der betreffenden Antworten für ihre Verteidigung zu liefern.

297    Die Klägerin muss insbesondere die in Rede stehenden etwaigen entlastenden Beweismittel benennen oder einen Hinweis liefern, der ihr Vorliegen und somit ihren Nutzen für das Verfahren glaubhaft macht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 351 bis 359).

298    Mit Ausnahme des Vorbringens, das oben in den Randnrn. 276 und 277 geprüft und zurückgewiesen worden ist, enthält die Klageschrift keines speziell zum Vorliegen von möglicherweise entlastendem Beweismaterial in den nicht zugänglich gemachten Teilen der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

299    Dem Vorbringen der Klägerin zu entlastendem Beweismaterial, das in den nicht zugänglich gemachten Teilen der Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten sein soll, kann somit nicht gefolgt werden.

–       Zu dem Schriftstück von Solvay

300    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine neue Argumentation zu einem von Solvay im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 6. Januar 2010 vorgelegten Schriftstück vorgebracht. Abgesehen davon, dass dieses im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gemachte Schriftstück als belastendes Beweismaterial angeführt worden sei, enthalte es entlastendes Beweismaterial zum Inhalt des in Rede stehenden Treffens.

301    Das Schriftstück ist von der Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens zugänglich gemacht worden; im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist das in Rede stehende Vorbringen daher als zulässig anzusehen.

302    Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zu angeblich vorliegendem entlastendem Beweismaterial ist festzustellen, dass das in Rede stehende Schriftstück von der Kommission zwar im Rahmen der Beweise vorgelegt worden ist, auf die sie ihre Feststellungen zu dem Treffen am 26. November 1997 in Brüssel (Erwägungsgründe 198 und 199 der angefochtenen Entscheidung) gestützt hat, in Wirklichkeit jedoch nicht zu den Schriftstücken gehört, die in den genannten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung angeführt werden.

303    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, handelt es sich bei diesem Schriftstück nämlich um die Niederschrift einer mündlichen Aussage von Solvay, die im Nachhinein schriftlich bestätigt worden ist. Nur die knappere schriftliche Fassung ist in die Akte aufgenommen worden und wird in der angefochtenen Entscheidung angeführt (198. Erwägungsgrund und Fn. 217 der angefochtenen Entscheidung).

304    Die Kommission führt aus, das in Rede stehende Schriftstück sei im Rahmen der der Klägerin gewährten Akteneinsicht ausdrücklich als internes Schriftstück der Kommission angeführt worden und sei nicht für die angefochtene Entscheidung verwendet worden.

305    Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das in Rede stehende Schriftstück von der Kommission tatsächlich verwendet worden ist, kann es nicht als neues, nicht zugänglich gemachtes belastendes Beweismaterial angesehen werden.

306    Was das angeblich vorliegende entlastende Beweismaterial angeht, ist festzustellen, dass die von der Kommission erstellte Akte zur Beachtung der Verteidigungsrechte alle im Rahmen der Untersuchung erlangten relevanten Unterlagen enthalten muss. Insbesondere darf die Kommission vom Verwaltungsverfahren zwar die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind; es kann jedoch nicht allein Sache der Kommission sein, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 126).

307    Im vorliegenden Fall hat die Kommission insofern diesen Anforderungen nicht genügt, als sie das in Rede stehende Schriftstück von der Akte ausgeschlossen hat, das eine Niederschrift der mündlichen Aussage von Solvay über ein in der angefochtenen Entscheidung angeführtes Treffen enthält, obwohl die schriftliche Aussage dieses Unternehmens zu diesem Treffen als relevanter Bestandteil der Untersuchung eingestuft worden ist.

308    Ein solcher Formfehler kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nur dann beeinträchtigen, wenn er den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin beeinflussen konnte; dabei hat die Klägerin darzutun, dass sie das nicht zugänglich gemachte entlastende Schriftstück zu ihrer Verteidigung hätte einsetzen können, insbesondere dass sie Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit der im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vorgenommenen Beurteilung übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (vgl. oben, Randnr. 265).

309    Insoweit macht die Klägerin geltend, die nicht zugänglich gemachte Fassung der Aussage von Solvay enthalte Angaben zum fehlenden Vertrauen zwischen den Erzeugern, die die Feststellung, das Treffen vom 26. November 1997 habe einen rechtswidrigen Inhalt gehabt, hätten beeinträchtigen können.

310    Hierzu ist festzustellen, dass die nicht zugänglich gemachte Fassung der Aussage bestimmte Äußerungen des Vertreters von Solvay enthält, auf die sich die Klägerin beruft, in denen das „Kriegsklima“ zwischen den Gesprächsteilnehmern beschrieben wird: Diese würden nicht als „Wettbewerber, sondern [als] Feinde“ angesehen, „es hätte eines ansprechenden Rahmens bedurft, um die Leute dazu zu bringen, wieder miteinander zu reden ... um die Personen davon zu überzeugen, dass die Preise erhöht würden und der andere dies nicht ausnutzen werde, um den Kunden abzuwerben“.

311    In der schriftlichen Fassung der Aussage von Solvay sind zwar bestimmte Stellen von deren kürzerer mündlicher Fassung, die allein in die Akte aufgenommen worden ist, nicht enthalten; inhaltlich weichen die beiden Fassungen aber nicht wesentlich voneinander ab.

312    Die von der Klägerin angeführten Stellen, in denen von einem damaligen Klima des Misstrauens zwischen den Erzeugern die Rede ist, das im Übrigen von der Kommission hinsichtlich eines anderen Treffens, das im selben Zeitraum stattgefunden hat, festgestellt worden ist (164. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), können sich nämlich nicht auf die Beurteilung des kollusiven Charakters des in Rede stehenden Treffens auswirken; diese beruht auf einem ganzen Bündel von Indizien, die in den Erwägungsgründen 198 bis 205 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind. Insbesondere hat Solvay in derselben Aussage ausdrücklich den rechtswidrigen Charakter der Gespräche bestätigt: „[B]ei dem [in Rede stehenden] Abendessen wurde vereinbart, zu versuchen, die Preise zu erhöhen, so dass sie ab dem 1. Januar 1998 ... betragen“ (203. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

313    Somit ist festzustellen, dass die Nichtaufnahme der betreffenden Niederschrift der mündlichen Aussage in die Akten zwar rechtswidrig war, aber keinen Einfluss auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zu dem in Rede stehende Treffen haben konnte.

314    Nach alledem ist der Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund betreffend die Bemessung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

315    Die Klägerin macht zunächst geltend, die gegen sie verhängte Geldbuße übersteige 10 % ihres 2005 erzielten Umsatzes; dies stelle einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dar.

316    Außerdem sei dieser Betrag angesichts ihrer geringfügigen Beteiligung an den Kartelltätigkeiten unverhältnismäßig. Die Kommission hätte allenfalls feststellen können, dass sie „rein formal“ gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem ihre Mitarbeiter Gespräche mit angehört hätten, die von rechtmäßigen Themen zu „unpassenden“ „abgedriftet“ seien, und zwar bei den Treffen Anfang 1999 in Mailand und im Dezember 1999 in Freiburg.

317    Daher sei zum einen ihre Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf ein Jahr zu reduzieren und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen. Zum anderen sei die Geldbuße herabzusetzen, um ihrer passiven Mitwirkung bzw. ihrem Mitläufertum Rechnung zu tragen; sie sei bei den beiden in Rede stehenden Treffen nämlich lediglich anwesend gewesen, ohne aktiv an den Gesprächen teilzunehmen.

318    Im Übrigen hätten alle Unternehmen mit Ausnahme von Caffaro, deren Geldbuße wegen ihrer passiven Mitwirkung herabgesetzt worden sei, konkret aktiv Kartelltreffen organisiert. Sie, die Klägerin, habe solche Treffen weder organisiert noch zu solchen Treffen empfangen. Sie habe zu den „schwarzen Schafen“ gezählt, da sie Kemira, Degussa und Solvay Marktanteile weggenommen habe und EKA Chemicals mitgeteilt habe, sie werde „auf Anweisung der Geschäftsführung“ weiter in Skandinavien verkaufen. Sie sei für das Scheitern der Treffen von Sevilla verantwortlich gewesen, weil sie sich geweigert habe, „mitzumachen“, und sie sei zu dem Treffen am Tag darauf nicht eingeladen worden.

319    Schließlich sei sie im Rahmen der differenzierten Behandlung in dieselbe Kategorie eingeordnet worden wie die anderen Unternehmen mit Marktanteilen zwischen 9 und 11 % im Jahr 1999. Sie habe 1994, als das Kartell begonnen haben soll, einen Marktanteil von 5 % gehabt, und es sei ihr gelungen, diesen durch ihr Wettbewerbsverhalten während der Dauer des Kartells zu verdoppeln. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gegen sie eine genauso hohe Geldbuße verhängt worden sei wie gegen die aktiven Mitglieder des Kartells.

320    In ihrer Erwiderung hebt die Klägerin noch einmal ihre passive Mitwirkung hervor, die durch die zahlreichen Beschwerden der anderen Kartellteilnehmer über ihr Wettbewerbsverhalten bestätigt würde, wegen dessen sie ihren Marktanteil verdoppelt habe, sowie durch den „rein formalen“ Charakter ihrer angeblichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung; sie sei zwar bei zwei Treffen geblieben, bei denen „unpassende“ Gespräche geführt worden seien, sie habe an diesen Gesprächen aber nicht aktiv teilgenommen. Im Übrigen versuche die Kommission zu Unrecht die rechtmäßige Teilnahme an Mitgliederversammlungen des CEFIC, einem Wirtschaftsverband, Kartelltätigkeiten gleichzusetzen.

321    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

322    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, der zur Stützung des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße geltend gemacht wird, erhebt die Klägerin drei Rügen.

323    Als Erstes macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend; sie meint, die Kommission sei verpflichtet gewesen, bei der Anwendung dieser Bestimmung allein auf ihren Umsatz abzustellen und nicht auf ihren und den ihrer Muttergesellschaft insgesamt.

324    Hierzu ist festzustellen, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln ist, aus denen die für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortliche wirtschaftliche Einheit besteht (Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 528). Wenn diese wirtschaftliche Einheit hingegen in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist, hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der in Rede stehenden Obergrenze (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390).

325    Somit kann die vorliegende Rüge keinen Erfolg haben. Die Klägerin wendet sich nämlich nicht gegen die Feststellung der Kommission, FMC und sie bildeten die für die Zuwiderhandlung verantwortliche wirtschaftliche Einheit und hafteten daher gesamtschuldnerisch für die in Rede stehende Zuwiderhandlung. Sie macht auch nicht geltend, diese Einheit sei vor Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgelöst worden.

326    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung sei auf ein Jahr zu reduzieren und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen. Die Kommission hätte allenfalls feststellen können, dass sie „rein formal“ gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem ihre Mitarbeiter bei den Treffen 1999 in Mailand und Freiburg Gespräche mit angehört hätten, die von rechtmäßigen Themen zu „unangemessenen“ „abgedriftet“ seien.

327    Hierzu ist festzustellen, dass sich diese Rüge mit dem ersten Klagegrund betreffend die Feststellung der Zuwiderhandlung deckt und daher aus den oben in den Randnrn. 245 bis 254 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

328    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte ihr wegen ihrer passiven Mitwirkung mildernde Umstände zubilligen müssen.

329    Zwar trägt die Kommission vor, die Klägerin habe sich im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich auf ihre passive Mitwirkung berufen; dies hat aber keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der vorliegenden Rüge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 194).

330    Zum einen sind die Unternehmen, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wird, nämlich nicht verpflichtet, eigens zu beantragen, dass ihnen mildernde Umstände zugebilligt werden. Zum anderen ist die Kommission, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, verpflichtet, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen, um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen, insbesondere, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen in der nicht abschließenden Liste in Nr. 3 der Leitlinien genannten mildernden Umstand handelt.

331    Sodann ist zur Begründetheit der Rüge festzustellen, dass die „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, sofern erwiesen, nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand darstellt, wobei diese passive Rolle bedeutet, dass sich das betreffende Unternehmen nicht hervorgetan haben darf, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder Vereinbarungen beteiligt war (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 167).

332    Bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, kann berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Treffen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (vgl. Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 329 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechsprechung). Zu berücksichtigen sind jedenfalls alle relevanten Umstände des Einzelfalls.

333    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission hinsichtlich der Berücksichtigung von mildernden Umständen über ein Ermessen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 307, und Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 602).

334    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung habe in ihrer bloßen Anwesenheit bei zwei PBS-Treffen bestanden, dem einen Anfang 1999 in Mailand, dem anderen im Dezember 1999 in Freiburg, ohne jede aktive Teilnahme an den Gesprächen. Das Scheitern der Treffen in Sevilla sei auf sie zurückzuführen, da sie sich geweigert habe, „mitzumachen“. Im Übrigen habe die Kommission zu Unrecht versucht, ihre rechtmäßige Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des CEFIC mit der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gleichzusetzen.

335    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben kann, da es vollständig auf dem Vorbringen beruht, das im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes, insbesondere oben in den Randnrn. 154 bis 167, 202 bis 221 und 245 bis 254, zurückgewiesen worden ist.

336    Zweitens macht die Klägerin geltend, ihre Rolle sei eine ganz andere gewesen als die der anderen Teilnehmer des Kartells, mit Ausnahme von Caffaro, deren passive Mitwirkung von der Kommission anerkannt worden sei. Sie habe zu den „schwarzen Schafen“ gehört, da sie Kemira, Degussa und Solvay Marktanteile weggenommen habe und EKA Chemicals mitgeteilt habe, sie werde weiter in Skandinavien verkaufen. Ihre passive Mitwirkung werde bestätigt durch die Beschwerden der anderen Kartellteilnehmer über ihr Wettbewerbsverhalten und durch die erhebliche Steigerung ihres Marktanteils im Laufe des Zeitraums der Zuwiderhandlung.

337    Wie oben aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervorgeht, hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis zum 13. Dezember 1999 bei den meisten kollusiven Treffen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, vertreten war oder darüber unterrichtet worden ist. Die Klägerin kann insofern nicht geltend machen, ihre Teilnahme sei erheblich sporadischer gewesen als die der anderen Kartellteilnehmer. Die Modalitäten der Teilnahme, nämlich, dass die Klägerin an bestimmten Treffen nicht physisch teilgenommen hat, sondern darüber telefonisch unterrichtet worden ist, entsprechen der heimlichen Natur des Ablaufs dieser Treffen und zeugen in keiner Weise von einer ausschließlich passiven Mitwirkung oder reinem Mitläufertum der Klägerin.

338    Dass die Klägerin zu einer Gruppe gehörte, die von Degussa und Solvay als „die Bösen“ oder „die schwarzen Schafe“ bezeichnet worden ist, kann nicht beweisen, dass sich ihre Haltung signifikativ von der der anderen Kartellteilnehmer unterschieden hätte. Es handelte sich dabei nämlich um eine Gruppe von vier der acht Kartellteilnehmer, d. h. der kleinen PH-Erzeuger, die die Gesamtproduktionskapazität zulasten der Preise erhöhen wollten (130. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In Anbetracht der Feststellungen der Kommission, die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden sind (vgl. oben, Randnrn. 162 und 163), bedeutet die Tatsache, dass die Interessen dieser Gruppe von Erzeugern nicht mit der von den großen Akteuren auf dem Markt, nämlich Degussa und Solvay, vorgeschlagenen Strategie übereinstimmten (Erwägungsgründe 139 und 166 der angefochtenen Entscheidung), nicht, dass sich diese Unternehmen ausschließlich passiv oder wie reine Mitläufer verhalten hätten.

339    Im Übrigen macht die Klägerin zwar geltend, die übrigen Erzeuger hätten sich über ihr Wettbewerbsverhalten beschwert; sie führt aber keine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne an, die beweisen könnte, dass sie sich innerhalb des Kartells passiv verhalten hätte.

340    Zum einen beruft sich die Klägerin nämlich auf die Erklärungen ihrer eigenen Mitarbeiter über eine von ihr verfolgte aggressive Wettbewerbsstrategie. Zum anderen verweist sie auf bestimmte Indizien, die ausschließlich die Zeit vor dem Beginn ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung am 29. Mai 1997 betreffen: einen Bericht über das Treffen am 31. Januar 1994 von EKA Chemicals und Kemira, in dem es heißt, dass das letztere Unternehmen „... in Frankreich ... zugunsten von FMC und AL verloren gehabt [habe]“, die Aussage von Atofina zu einem „Erinnern von Degussa an die Entwicklung der Marktanteile zwischen [1988 bis 1989] und [1995] mit einem sehr starken Sinken [der Marktanteile] von Solvay und Degussa zugunsten [zahlreicher anderer Unternehmen, u. a. der Klägerin]“ und einen Hinweis von EKA Chemicals, „im Laufe des Jahres 1996 [hätten] FMC und Ausimont ihre Marktanteile durch eine aggressive Preispolitik gesteigert“ und „Ende [1996] [hätten] ihre Wettbewerber ... heftig zurückgeschlagen, um zu versuchen, ihre Positionen zurückzugewinnen“.

341    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, was ihre ausschließlich passive Mitwirkung oder ihr reines Mitläufertum beweisen könnte.

342    Schließlich rügt die Klägerin, ohne insofern eine genaue Argumentation zu entwickeln, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass es ihr gelungen sei, ihren PH-Marktanteil von 1994 bis 1999, also während der Dauer des Kartells, signifikant zu erhöhen.

343    Die Klägerin wendet sich mit diesem Vorbringen nicht gegen die Ausführungen zur differenzierten Behandlung; sie räumt nämlich ein, in dieselbe Kategorie eingeordnet worden zu sein wie Unternehmen, die 1999 vergleichbare Marktanteile gehabt hätten. Vielmehr macht sie geltend, dieser Umstand zeige ihr aggressives Wettbewerbsverhalten auf dem Markt trotz ihrer Beteiligung an dem Kartell; er könne als mildernder Umstand berücksichtigt werden.

344    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Erhöhung ihres PH-Marktanteils im Zeitraum von 1994 bis 1999 bezieht; die behauptete Erhöhung fällt aber nach den von der Klägerin selbst vorgebrachten Beweismitteln in dem bei ihr festgestellten Zeitraum der Zuwiderhandlung, nämlich von 1997 bis 1999, deutlich geringer aus.

345    Nach Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien kann die „tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße“ einen mildernden Umstand darstellen, soweit das betreffende Unternehmen nachweist, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 329 angeführt, Randnr. 196 und die dort angeführte Rechtsprechung).

346    Im Übrigen ist allein die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Absprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise auf dem Markt verhalten hat, indem es eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt hat, nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Unternehmen nur versucht hat, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 772 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

347    Im vorliegenden Fall reicht allein die Tatsache, dass es der Klägerin gelungen ist, ihren PH-Marktanteil zu steigern, nicht für den Nachweis aus, dass sie sich tatsächlich der Durchführung der Vereinbarungen über Verstöße, die Preiserhöhungen und die Aufteilung der Märkte umfassten, entzogen hätte, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hätte. Diese Tatsache rechtfertigt also nicht die Zubilligung von mildernden Umständen, da durchaus denkbar ist, dass es der Klägerin nur gelungen ist, das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 629 und die dort angeführte Rechtsprechung).

348    Nach alledem sind die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rügen zurückzuweisen.

349    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

350    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die FMC Foret SA trägt die Kosten.

Vadapalas

Dittrich

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Würdigung der Beweise für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

– Zu den Anrufen bei der Klägerin

– Zu den Kontakten am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC

– Zu dem Treffen am 13. Juli 1998 in Königswinter

– Zu dem Treffen mit Degussa am 28. September 1998 in Brüssel

– Zu den PBS-Treffen

– Vorbringen im Rahmen der Erwiderung

Würdigung durch das Gericht

– Vorbemerkungen

– Zu den Beweisen für die Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung

– Zu den multilateralen Treffen am 28. und 29. Mai 1997 in Sevilla

– Zu den Anrufen, die die Klägerin erhalten hat

– Zu den Kontakten am Rande der Mitgliederversammlungen des CEFIC

– Zu dem Treffen am 13. Juli 1998 in Königswinter

– Zu dem Treffen mit Degussa am 28. September 1998 in Brüssel

– Zu den PBS-Treffen

– Ergebnis

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Akteneinsicht

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zu dem den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommenen belastenden Material

– Zu dem angeblich entlastenden Beweismaterial in den Antworten von Solvay und Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

– Zu dem Schriftstück von Solvay

Zum dritten Klagegrund betreffend die Bemessung der Geldbuße

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.