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Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 - Kommission/Vicente Carbajosa u. a.

(Rechtssache T-6/11 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Isabel Vicente Carbajosa (Brüssel, Belgien), Niina Lehtinen (Brüssel) und Myriam Menchén (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010, Vicente Carbajosa u. a./Kommission (F-9/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010, Vicente Carbajosa u. a./Kommission (F-9/09) wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidungen des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) aufgehoben werden, Isabel Vicente Carbajosa für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und Liina Lehtinen und Myriam Menchén für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden.

Die Entscheidungen des EPSO, Frau Vicente Carbajosa für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und Frau Lehtinen und Frau Menchén für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden, werden aufgehoben.

Frau Vicente Carbajosa, Frau Lehtinen und Frau Menchén sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 72 vom 5.3.2011.