Language of document :

Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 – Export Development Bank of Iran/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-4/11 und 5/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte –Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und A. Bordes)

Gegenstand

Erstens Antrag auf Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) auf die Klägerin, zweitens Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34) sowie bis zur Verkündung des Endurteils aller zukünftigen Verordnungen, die diese Verordnungen ergänzen oder ersetzen sollten, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, drittens Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 281, S. 81), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 356, S. 71) sowie bis zur Verkündung des Endurteils aller zukünftigen Rechtsakte, die diese Rechtsakte ergänzen oder ersetzen sollten, soweit die Klägerin von ihnen betroffen ist, und viertens Antrag auf Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 28. Oktober 2010 und vom 5. Dezember 2011 enthaltenen Entscheidungen

Tenor

Soweit die Export Development Bank of Iran von ihnen betroffen ist, werden für nichtig erklärt:

der Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in seiner durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und danach durch den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 geänderten Fassung;

der Beschluss 2010/644;

der Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 geänderten Fassung;

den Beschluss 2011/783;

die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011;

den Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010

Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und danach durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gegenüber der Export Development Bank of Iran, werden bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechterhalten, soweit die Export Development Bank of Iran von ihm betroffen ist.

Der Antrag, den Beschluss 2010/413 für auf die Export Development Bank of Iran nicht anwendbar zu erklären, hat sich erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Export Development Bank of Iran entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 72 vom 5.3.2011.