Language of document : ECLI:EU:T:2015:388





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Juni 2015 –
Portugal/Kommission

(Rechtssache T‑3/11)

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Mängel des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und des geografischen Informationssystems (LPIS-GIS), bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung von Sanktionen (Haushaltsjahre 2005 bis 2007)“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Verfahren – Gegenstand – Finanzielle Berichtigung, die keine Sanktion darstellt (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 2) (vgl. Rn. 25)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Rn. 26‑29, 39, 40)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme durch den Fonds – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Rechtfertigung der Nichteinführung von Kontrollen durch die interne Rechtsordnung – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 20; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 6 Abs. 2, 24 Abs. 1 Buchst. c und 27) (vgl. Rn. 43‑48, 53, 55, 56, 77, 82)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Voraussetzung – Irrtum, der einem Unionsorgan angelastet werden kann (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 99)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung und andere Beihilferegelungen „Flächen“ – Vorsätzlicher Fehler bei der Flächenangabe – Nationale Regelung, die die Anwendung von Sanktionen von einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung abhängig macht, mit der die vorsätzliche Nichteinhaltung bestätigt wird – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 53) (vgl. Rn. 108, 110, 111, 113, 114)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 86; Verordnung Nr. 2419/2001 der Kommission, Art. 16) (vgl. Rn. 124, 126)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit er in Bezug auf die Portugiesische Republik wegen „Mängel[n] des LPIS-GIS (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und geografisches Informationssystem), bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung von Sanktionen“ in den Haushaltsjahren 2005 bis 2007 finanzielle Berichtigungen in Höhe von 40 690 655,11 Euro vorsieht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.