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Klage, eingereicht am 4. Januar 2011 - Portugal/Kommission

(Rechtssache T-2/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K (2010) 7555 vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin für Portugal eine punktuelle Berichtigung bei der Maßnahme POSEI für die Haushaltsjahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe eines Gesamtbetrags von 743 251,25 Euro vorgesehen ist;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend: Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 885/20061, fehlerhafte Auslegung des 28. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 43/20032, Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/19993, und Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass die Kommission insoweit gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 verstoßen habe, als sie weder Ergebnisse von Überprüfungen noch irgendwelche Erklärungen für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegt und es den portugiesischen Behörden dadurch unmöglich gemacht habe, nachzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf diese Jahre nicht zuträfen, oder bei eventuellen Mängeln Abhilfe zu schaffen und so den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen; sie habe somit verhindert, dass diesen Behörden die Verfahrensgarantie zugutekomme, die diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten vorsehe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission den 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 43/2003 insoweit fehlerhaft ausgelegt habe, als sie einerseits der Ansicht gewesen sei, dass die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Kontrollen angesichts des Ausmaßes der festgestellten Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Unionsvorschriften unzureichend gewesen seien, ohne jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt zu erklären, inwiefern oder aus welchem Grund diese Kontrollen anders oder schärfer hätten sein müssen, andererseits hingegen davon ausgegangen sei, dass diese Kontrollen für die Zwecke der Berechnung der finanziellen Berichtigung ausreichten.

Die Kommission habe ferner gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verstoßen - nach dem die Kommission entscheide, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen seien, wenn sie feststelle, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien -, indem sie die von der Portugiesischen Republik getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen habe, weil sie - zu Unrecht - festgestellt habe, dass diese nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission insoweit gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verstoßen habe, als sie beim Abschluss der EAGFL-Garantie-Konten die im Arbeitsdokument VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997 enthaltenen Leitlinien völlig ignoriert habe, die sie selbst aufgestellt und deren Beachtung für die Zwecke der Anwendung der genannten Bestimmung, insbesondere bei der Berechnung finanzieller Berichtigungen, sie sich zur Pflicht gemacht habe.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission wegen der Nichtbeachtung der genannten Leitlinien gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Gegen den Gleichheitsgrundsatz habe sie verstoßen, weil sie den Fall der Portugiesischen Republik nicht genauso behandelt habe wie andere gleichgelagerte Fälle, insbesondere durch die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % gemäß den genannten Leitlinien. Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe sie verstoßen, indem sie gerade wegen der Nichtbeachtung dieser Leitlinien deutlich höhere Berichtigungssätze, nämlich 44,32 % und 90,48 %, angewandt habe, als sie wegen des streitigen finanziellen Verlusts gerechtfertigt gewesen seien.

Auch wegen dieser letzten Gruppe von Gründen habe die Kommission gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verstoßen, nach dem "[d]ie Kommission ... die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung [bemisst]. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung".

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1 - Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER.

2 - Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.