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Klage, eingereicht am 4. Januar 2011 - Portugal/Kommission

(Rechtssache T-3/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er mit der Begründung "Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung von Sanktionen" für mehrere Maßnahmen finanzielle Berichtigungen vorsieht, durch die ein Betrag von 40 690 655,11 EUR, den die Klägerin für in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2007 getätigte Ausgaben gemeldet hatte, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS anhand einer Risikoanalyse im Sinne von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission durchgeführt worden seien.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die verstärkten Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS im Sinne von Art. 26 der Verordnung Nr. 796/2004 durchgeführt worden seien.

Dritter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS nach der 75 %/90 %-Regel durchgeführt worden seien, die sich aus Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 796/2004 ergebe.

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie vorgebe, ernste und berechtigte Zweifel wegen unwirksamer und/oder unzureichender Kontrollen zu haben, wobei sie sich lediglich auf einen speziellen Fall stütze, in dem eine Autobahn in das zuschussfähige Gebiet einbezogen worden sei.

Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Anwendung der "Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie" (Dokument Nr. VI/5330/97) unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten.

Sechster Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Anwendung der finanziellen Berichtigungen über die Ausgaben für die Betriebsprämienregelung im Haushaltsjahr 2006 hinaus, so dass mithin sämtliche Maßnahmen der ersten und der zweiten Säule erfasst würden.

Siebter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die "Berechnung der Sanktionen" nicht unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten vorgenommen habe, aus denen sich ergebe, dass Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 eingehalten worden sei und für den Fonds kein Risiko bestehe, so dass der angefochtene Beschluss insofern außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Achter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorwurf eines absichtlichen Verstoßes, trotz der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten, die ein Beweis dafür seien, dass Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 vollständig eingehalten worden sei.

Neunter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten nicht berücksichtigt habe, die ein Beweis dafür seien, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 2237/2003 in Bezug auf das Jahr 2004 und Art. 13 der Verordnung Nr. 796/2004 in Bezug auf das Jahr 2005 im Zusammenhang mit Kontrollen der Mindestbaumbestandsdichte von Schalenobstbäumen eingehalten worden seien.

Zehnter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei den Berichtigungen, die im Rahmen der Maßnahme "Zusätzliche Unterstützungsbeträge" an für besondere Rechte gezahlten Tierprämien und Betriebsprämien vorgenommen worden seien.

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