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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - FRA.BO / Kommission

(Rechtssache T-381/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FRA.BO SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Celli und F. Distefano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F-1/38.121 - Fittings - K[2006] 4180 endg.) in Bezug auf die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße für nichtig zu erklären;

die ihr auferlegte Geldbuße im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 - Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, indem sie Preise festgesetzt, Preislisten, Nachlässe und Rabatte sowie Regelungen für die Einführung von Preiserhöhungen abgesprochen, nationale Märkte und Kunden zugeteilt und andere Geschäftsinformationen ausgetauscht habe.

Die Klägerin ficht die Entscheidung aus folgenden Gründen an:

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstoßen, indem sie die Kronzeugenregelung von 20021 fehlerhaft und rechtswidrig angewandt habe.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie FRA.BO eine unverhältnismäßig niedrige Herabsetzung nach der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt habe, und sie habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der berechtigten Erwartungen sowie der Begründungspflicht verstoßen.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).