Language of document : ECLI:EU:F:2011:177

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Einzelrichter)

11. Oktober 2011(*)

„Verbindung“

In der Rechtssache F‑99/09,

Elisavet Papathanasiou, ehemalige Bedienstete auf Zeit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

und in der Rechtssache F‑5/10,

Nicole Clarke, ehemalige Bedienstete auf Zeit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin,

gegen




Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Einzelrichter)

folgenden

Beschluss

1        Der Präsident kann gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege jederzeit nach Anhörung der Parteien mehrere Rechtssachen mit Beschluss zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung verbinden, wenn sie miteinander im Zusammenhang stehen.

2        Mit Schreiben vom 20. September 2011 hat das Gericht den Parteien seine Absicht mitgeteilt, die vorgenannten Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, und sie aufgefordert, sich dazu zu äußern.

3        Mit Schreiben vom 28. September 2011 hat der Beklagte dem Gericht geantwortet, dass er gegen die vorgesehene Verbindung keine Einwände habe. Die beiden Klägerinnen haben auf die Aufforderung des Gerichts nicht geantwortet.

4        Da die genannten Rechtssachen im Hinblick auf die von ihnen aufgeworfenen Fragen miteinander im Zusammenhang stehen, sind sie zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Einzelrichter)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen F‑99/09, Papathanasiou/HABM, und F‑5/10, Clarke/HABM, werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 11. Oktober 2011

Die Kanzlerin

 

      Der Einzelrichter

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.