URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
30. April 1998 (1)
„Nichtigkeitsklage Luftverkehr Staatliche Beihilfe Geringer Betrag
Wettbewerbsverzerrung Beeinträchtigung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten Begründung“
In der Rechtssache T-214/95
Vlaams Gewest (Flämische Region), vertreten durch Rechtsanwalt Alfred
L. Merckx, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Duro und
Lorang, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Pieter Van Nuffel
und Anders Christian Jessen, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/466/EG der Kommission vom 26. Juli
1995 über eine Beihilfe der Flämischen Region zugunsten des belgischen
Luftverkehrsunternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (ABl. L 267,
S. 49)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin V. Tiili
und der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 25.
September 1997,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
- 1.
- Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(im folgenden: Vertrag) lautet:
„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder
aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
- 2.
- Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages kann die Kommission
„Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise
verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, ausnahmsweise für
vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären.
- 3.
- Am 20. Mai 1992 verabschiedete die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213, S. 2). Gemäß
dessen Abschnitt 3.2 sind Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Jahren einen
Gesamtbetrag von 50 000 ECU nicht überschreiten, von der Anmeldepflicht nach
Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages befreit. Gemäß Abschnitt 1.6 gilt der
Gemeinschaftsrahmen jedoch nicht für Beihilfen an Unternehmen in
Wirtschaftszweigen, für die besondere gemeinschaftliche Vorschriften über
staatliche Beihilfen bestehen; dazu gehört u. a. der Verkehrssektor.
- 4.
- Die Kommission legte die für staatliche Beihilfen an Luftverkehrsunternehmen
geltenden Bestimmungen in ihrer Mitteilung 94/C 350/07 mit dem Titel
„Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des
[Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] auf staatliche Beihilfen im
Luftverkehr“ (ABl. 1994, C 350, S. 5; im folgenden: Leitlinien) fest. In Nummer 50
(Kapitel IX) dieser Leitlinien wird bestätigt, daß das für Regelungen über Beihilfen
an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehene beschleunigte
Genehmigungsverfahren nicht für Beihilfen im Verkehrssektor gilt.
- 5.
- Die Leitlinien betreffen die Beihilfen, die den Luftverkehrsunternehmen der
Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten gewährt werden (Nr. 10, Kapitel II). In
Nummer 51 (Kapitel X) wird ausgeführt, daß sich die Kommission ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften an sie halten werde und daß sie entscheiden werde, wann der
geeignete Zeitpunkt für ihre Überarbeitung gekommen sei.
- 6.
- In Nummer 8 (Abschnitt I.4) heißt es: „Die Kommission möchte den
Luftverkehrsunternehmen des EWR gleiche Ausgangsbedingungen verschaffen, so
daß sie sich effektiv am Wettbewerb beteiligen können.“
- 7.
- In Nummer 14 (Kapitel III) wird ausgeführt: „Direkte Beihilfen, die
Betriebsverluste ausgleichen sollen, sind grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar und können nicht von dem Beihilfeverbot ausgenommen werden.“
- 8.
- In Kapitel V, das u. a. Freistellungen zur Förderung der Entwicklung gewisser
Wirtschaftszweige betrifft, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des
Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden: EWR-Abkommen) gewährt werden
können, sehen die Leitlinien vor, daß Beihilfen zur Umstrukturierung nur unter
bestimmten Bedingungen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt
werden können. Eine dieser Bedingungen lautet, daß die Beihilfe Bestandteil eines
umfassenden, von der Kommission zu genehmigenden
Umstrukturierungsprogramms sein muß (Nr. 38 Ziffer 1 der Leitlinien). Ein
Programm, das mit staatlichen Beihilfemitteln finanziert werden solle, könne nur
dann als nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend betrachtet werden, wenn
es keine Ausweitung der Kapazität und des Angebots der betreffenden
Fluggesellschaft auf Kosten ihrer unmittelbaren europäischen Wettbewerber zum
Ziel habe (Nr. 38 Ziffer 4 der Leitlinien).
- 9.
- Schließlich wird in Nummer 50 (Kapitel IX) der Leitlinien im Interesse einer
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ein beschleunigtes Verfahren für
geringfügige Beihilfen im Luftverkehr eingeführt. Dort heißt es, die Kommission
werde bei neuen Beihilferegelungen oder Änderungen bestehender
Beihilferegelungen, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages angemeldet
worden seien, ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren anwenden, wenn
die Beihilfe zugunsten eines bestimmten Begünstigten über einen
Dreijahreszeitraum hinweg nicht mehr als eine Million ECU betrage und
die Beihilfe an ganz bestimmte Investitionsziele geknüpft sei, wobei
Betriebsbeihilfen ausgeschlossen seien.
Sachverhalt
- 10.
- Die Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (VLM) ist ein privates
Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Antwerpen. Sie wurde am 21. Februar 1992
mit einem Grundkapital von 10 Millionen BFR gegründet. Das Kapital wurde
anschließend mehrmals erhöht und belief sich Ende 1993 auf 75 Millionen BFR;
im Lauf des Jahres 1994 wurde es auf 100 Millionen BFR aufgestockt. Seit 1993
bietet VLM u. a. zwischen Antwerpen und London (London City Airport) und
zwischen Rotterdam und London (London City Airport) Linienflüge an.
- 11.
- Die Strecke AntwerpenLondon wird auch von anderen Gesellschaften bedient,
u. a. von dem britischen Unternehmen Cityflyer Express Ltd (im folgenden:
Cityflyer), dessen An- und Abflugort der Flughafen Gatwick ist.
- 12.
- Am 17. Dezember 1993 erhielt VLM von der Flämischen Region ohne vorherige
Unterrichtung der Kommission ein zinsloses Darlehen von 20 Millionen BFR, das
ab dem zweiten Jahr in Höhe von jährlich 4 Millionen BFR zurückzuzahlen war.
- 13.
- Im Darlehensvertrag heißt es:
„Artikel 1: Voorwerp
De begunstigde verbindt zich tot de verdere uitbouw en exploitatie van meerdere
Europese vliegroutes.
Ter ondersteuning van deze activiteit verleent het Gewest de begunstigde een
terugbetaalbaar renteloos voorschot.
...
Artikel 3: Voorwaarden
Voor de duur van het contract is voor de vervreemding of hypothekering van
onroerend en roerend patrimonium en het handelsfonds van de zaak alsook voor
de vervreemding van bepaalde activa van de begunstigde vooraf instemming nodig
van het Gewest.
Bij wijziging van de aandeelhoudersstructuur is vooraf de instemming van het
Gewest vereist.
Het kapitaal van de onderneming mag tijdens de duur van het contract niet worden
verlaagd zonder voorafgaande toestemming van het Gewest.
Indien deze voorwaarden niet worden nageleefd, is de overeenkomst onmiddellijk
opzegbaar en wordt het voorschot onmiddellijk opeisbaar.“
(„Artikel 1: Gegenstand
Die Begünstigte verpflichtet sich zum weiteren Ausbau und Betrieb mehrerer
europäischer Flugstrecken.
Zur Unterstützung dieser Tätigkeit gewährt die Region der Begünstigten ein
rückzahlbares zinsloses Darlehen.
...
Artikel 3: Voraussetzungen
Während der Laufzeit des Vertrages bedürfen die Veräußerung oder die
hypothekarische Belastung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen und
des Firmenwerts sowie die Veräußerung bestimmter Aktiva der Begünstigten einer
vorherigen Zustimmung durch die Region.
Bei einer Änderung der Struktur der Anteilseigner muß vorab die Zustimmung der
Region eingeholt werden.
Das Kapital des Unternehmens darf während der Laufzeit des Vertrages nicht
ohne vorherige Zustimmung der Region herabgesetzt werden.
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, so ist die Vereinbarung sofort
kündbar, und das Darlehen kann sofort zurückgefordert werden.“)
- 14.
- Im Anschluß an eine Beschwerde von Cityflyer eröffnete die Kommission am 16.
November 1994 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (ABl.
1994, C 359, S. 2).
- 15.
- Cityflyer und das Luftverkehrsunternehmen British Airways gaben Stellungnahmen
ab. Sie ersuchten die Kommission um die Feststellung, daß das zinslose Darlehen
eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle.
- 16.
- Am 23. Januar 1995 nahm auch die belgische Regierung Stellung.
- 17.
- Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission am 26. Juli 1995 die Entscheidung
95/466/EG über eine Beihilfe der Flämischen Region zugunsten des belgischen
Unternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (im folgenden:
angefochtene Entscheidung). Sie wurde der belgischen Regierung am 25.
September 1995 mitgeteilt und am 9. November 1995 im Amtsblatt veröffentlicht
(ABl. L 267, S. 49).
- 18.
- In dieser Entscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß das Darlehen
der Flämischen Region an VLM rechtswidrige staatliche Beihilfeelemente enthalte,
da es dem Unternehmen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages
gewährt worden sei. Diese Beihilfeelemente seien nach Artikel 92 des Vertrages
und Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
(Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung). Belgien wurde daher aufgegeben, die
Verzinsung dieses Darlehens zum Satz von 9,3 % (Artikel 2) und die Rückzahlung
der Beihilfe in Höhe der bei diesem Zinssatz seit ihrer Gewährung angefallenen
Zinsen anzuordnen (Artikel 3). Der Satz von 9,3 % ergibt sich aus einem
Basiszinssatz von 7,3 %, der 1994 in Belgien für staatliche Obligationen galt,
zuzüglich einer Risikoprämie von 2 % (letzter Absatz von Abschnitt V der
angefochtenen Entscheidung).
Verfahren
- 19.
- Die Klageschrift ist am 27. November 1995 eingereicht und am folgenden Tag in
das Register eingetragen worden.
- 20.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die
mündliche Verhandlung eröffnet. Die Parteien haben in der Sitzung vom 25.
September 1997 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts
beantwortet.
Anträge
- 21.
- Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 22.
- Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 23.
- In der Sitzung hat die Beklagte beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
- 24.
- Die Beklagte trägt vor, die Klage sei nicht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag
zulässig, da die Klägerin kein Mitgliedstaat sei. Die Klage sei auch nicht gemäß
Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zulässig, da sich die streitige Entscheidung
weder an die Klägerin richte noch sie unmittelbar und individuell betreffe.
Außerdem habe sie kein eigenes Interesse daran, gegen die angefochtene
Entscheidung vorzugehen. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich nämlich daraus,
daß sie die streitige Beihilfe gewährt habe, und falle insofern mit dem des
belgischen Staates zusammen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 inder Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469).
- 25.
- Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in ihrer Eigenschaft als eigenständige juristische
Person, die zur Gewährung der streitigen Beihilfe befugt sei, ebenso wie das
Königreich Belgien, an das sich die angefochtene Entscheidung richte, im Sinne von
Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen (vgl.
Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87,
Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573).
Würdigung durch das Gericht
- 26.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht nur für Nichtigkeitsklagen, die
unter Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages fallen, im ersten Rechtszug zuständig ist
(Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des
Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG vom 8. Juni 1993 zur Änderung des
Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung
eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften [ABl. L 66, S. 29]).
Es ist dagegen nicht für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die
Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages erhebt.
- 27.
- Gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische
Person gegen die Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine
andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und
individuell betreffen.
- 28.
- Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung an das Königreich
Belgien gerichtet. Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge
eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen
Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen nur die
Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt
und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften
erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch
haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache
C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom
1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg.
1997, I-5245, Randnr. 6). Die Flämische Region kann ihr Vorgehen daher nicht auf
Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages stützen. Da sie nach dem nationalen belgischen
Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie aber als juristische Person im Sinne von
Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen (Beschlüsse Wallonische
Region/Kommission, Randnr. 11, und Regione Toscana/Kommission, Randnr. 11;
siehe auch die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zu dem bereits in Randnr.
25 genannten Urteil Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988,
1573, 1581, 1582).
- 29.
- Die angefochtene Entscheidung wirkt sich unmittelbar und individuell auf die
Rechtsstellung der Flämischen Region aus. Sie hindert sie nämlich unmittelbar
daran, ihre eigenen Befugnisse die im vorliegenden Fall in der Gewährung der
streitigen Beihilfe bestehen in der von ihr gewünschten Weise auszuüben, und
zwingt sie, den mit VLM geschlossenen Darlehensvertrag zu ändern.
- 30.
- Folglich hat sie ein eigenes Interesse an der Anfechtung der Entscheidung. Ihre
Lage kann nicht mit der des Comité de développement et de promotion du textile
et de l'habillement in dem Verfahren, das zu dem bereits in Randnummer 24
genannten Urteil DEFI/Kommission führte, verglichen werden. In dieser
Rechtssache war die französische Regierung berechtigt, die Geschäftsführung und
die Politik dieses Komitees zu bestimmen und somit auch die Interessen
festzulegen, die es zu vertreten hatte (Randnr. 18). Im vorliegenden Fall kann die
Regierung des belgischen Staates dagegen offenbar nicht in die Ausübung der
eigenen Befugnisse der Flämischen Region eingreifen, insbesondere soweit sie die
Gewährung von Beihilfen an Unternehmen betreffen.
- 31.
- Demnach ist die Klage für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
- 32.
- Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, und zwar auf
einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages,
einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages und
einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 des
Vertrages.
Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung in bezug auf
die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (erster Teil);
unzureichende Begründung der Zurückweisung des Vorbringens zur
Freistellung geringfügiger Beihilfen im Luftverkehr (zweiter Teil);
unzureichende Begründung in bezug auf die Anwendung von Artikel
92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages (dritter Teil).
- 33.
- Da sich die ersten beiden Teile des dritten Klagegrundes auf einen Verstoß gegen
die Begründungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von
Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages stützen, wird das Gericht sie gleich nach dem
ersten Klagegrund prüfen.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
Vorbringen der Parteien
- 34.
- Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beihilfe, wenn sie so geringfügig ist, daß sie
die Wettbewerbsposition des Begünstigten gegenüber seinen Konkurrenten auf dem
relevanten Markt nicht stärkt, weder den Wettbewerb verfälsche noch den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.
- 35.
- Im vorliegenden Fall sei die Beihilfe derart gering, daß sie sich nicht auf die Kosten
oder die Preisstruktur von VLM auswirke. Sie betrage pro befördertem Passagier
nur wenige belgische Franken. Sie habe VLM folglich keinen Vorteil verschafft, der
ihre Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Fluggesellschaften gestärkt habe,
mit denen sie auf dem innergemeinschaftlichen Luftverkehrsmarkt konkurriere. Die
Beihilfe könne daher auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht
beeinträchtigen.
- 36.
- Um eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bejahen zu
können, hätte die Beklagte feststellen müssen, daß die streitige Beihilfe VLM einen
Vorteil verschafft habe, der ihre Wettbewerbsposition (gegenüber der ihrer
Konkurrenten) gestärkt habe. Sie habe aber keine Angaben darüber gemacht,
inwiefern VLM durch das erhaltene Darlehen begünstigt worden sei.
- 37.
- Zunächst seien die Ausführungen der Beklagten zu den Merkmalen des
Luftverkehrssektors und der Umstand, daß sie durch eine Beschwerde eines
Konkurrenten über die Beihilfe unterrichtet worden sei, insoweit unerheblich.
Ferner lasse sich aus der Tatsache, daß eine staatliche Beihilfe einem Unternehmen
gewährt werde, dessen Tätigkeit dem Wesen nach den Handel zwischen
verschiedenen Mitgliedstaaten betreffe, nicht ableiten, daß das begünstigte
Unternehmen dadurch einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erlange. Im
übrigen treffe es nicht zu, daß die Bedienung der Strecke AntwerpenLondon City
Airport durch VLM andere Gesellschaften davon abhalte, diese Strecke ebenfalls
zu bedienen, da der Markt liberalisiert worden sei und die
Liberalisierungsmaßnahmen ein spezielles Verfahren für die Bereitstellung von
Zeitfenstern für neue Marktteilnehmer vorsähen. Schließlich habe sich VLM weder
zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens noch zwei Jahre später in
finanziellen Schwierigkeiten befunden, denn es sei völlig normal, daß eine neu
gegründete Fluggesellschaft Anlaufverluste erleide.
- 38.
- Die streitige Beihilfe habe VLM somit keinen Vorteil gegenüber den
Konkurrenzunternehmen verschafft, die im Rahmen von
Umstrukturierungsprogrammen, die die Kommission genehmigt habe, mehrere
Milliarden belgische Franken erhielten oder die, wie die Beschwerdeführerin
Cityflyer, zu einem Franchisesystem gehörten und dadurch von der Gruppe, deren
Mitglied sie seien, indirekt subventioniert würden. Insoweit sei nicht
nachvollziehbar, wie die Kommission behaupten könne, daß ein von ihr auf
höchstens 1 860 000 BFR pro Jahr geschätzter Betrag VLM in die Lage versetzt
habe, ihre Preise unverändert zu lassen, ihre Marktstellung gegenüber ihren
Konkurrenten zu verteidigen sowie größere Verluste und sogar den Konkurs zu
verhindern.
- 39.
- Schließlich habe die Beklagte dadurch gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
verstoßen, daß sie den Betrag der Beihilfe zu hoch angesetzt habe. Sie habe die
Beihilfe nämlich unter Ansatz einer Risikoprämie von 2 % berechnet und dies
damit begründet, daß es für das streitige Darlehen keine Sicherheit gebe, die
unmittelbar an bewegliches oder unbewegliches Vermögen anknüpfe. Diese
Risikoprämie hätte aber 1 % betragen müssen, da nach Artikel 3 des
Darlehensvertrags die Einräumung einer Hypothek und die Veräußerung von
Aktiva der vorherigen Zustimmung der Klägerin bedürften und da diese berechtigt
sei, sich auf erste Anforderung eine Hypothek einräumen zu lassen. Die Höhe der
Beihilfe entspreche folglich der Summe der bei Anwendung eines Zinssatzes von
8,3 % und nicht von 9,3 % geschuldeten Zinsen.
- 40.
- Nach Ansicht der Beklagten ist der Klagegrund zurückzuweisen, da alle
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages im
vorliegenden Fall erfüllt seien. Das streitige Darlehen sei von einer staatlichen
Stelle (der Flämischen Region) gewährt worden und verschaffe der Begünstigten
in einer Branche mit starkem Wettbewerb einen Vorteil gegenüber ihren
Konkurrenten. Es verfälsche somit den Wettbewerb und beeinträchtige den Handel
zwischen Mitgliedstaaten, da insbesondere in Belgien ein sehr großer Teil des
europäischen Luftverkehrs innergemeinschaftlich sei.
Würdigung durch das Gericht
- 41.
- Es ist zu prüfen, ob die Beklagte zu dem Schluß berechtigt war, daß die fragliche
Beihilfe den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte und den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte.
A Zur Verzerrung des Wettbewerbs
- 42.
- Die streitige Beihilfe dient zur Förderung des Ausbaus und des Betriebes mehrerer
europäischer Flugstrecken (Artikel 1 des streitigen Darlehensvertrags; siehe oben,
Randnr. 13), auf denen die Begünstigte mit anderen Fluggesellschaften, zu denen
auch Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten gehören, in Wettbewerb
steht. Der Darlehensvertrag schreibt somit nicht vor, die Beihilfe zur Finanzierung
einer bestimmten Ausgabe zu verwenden. Durch die Zinslosigkeit des fraglichen
Darlehens wird die Begünstigte daher von gewöhnlichen Lasten befreit, die mit
ihrem laufenden Betrieb verbunden sind.
- 43.
- Wie der Gerichtshof und das Gericht ausgeführt haben, verfälschen
Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen wie mit der
streitigen Beihilfe von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im
Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen
müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteil des Gerichts vom 8.
Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675,
Randnrn. 48 und 77, und die dort genannte Rechtsprechung).
- 44.
- Im fünften Absatz von Abschnitt V der angefochtenen Entscheidung hat die
Beklagte folgendes ausgeführt: „Angesichts des intensiven Wettbewerbs im
Luftverkehrssektor der Gemeinschaft ist die Tatsache, daß nur VLM die Strecke
AntwerpenLondon bis und ab London City Airport fliegt, für die Beurteilung der
Kommission unerheblich, da die Beihilfe die Zugangsmöglichkeiten vorhandener
oder potentieller Wettbewerber zum Markt der betreffenden Flugstrecke auf jeden
Fall einschränkt und dadurch den Wettbewerb verfälscht. Darüber hinaus ist es
VLM nicht untersagt, die fragliche Beihilfe für ein Vordringen in andere Märkte
zu verwenden.“ Hierzu ist festzustellen, daß die Klägerin die Existenz starken
Wettbewerbs im Luftverkehrssektor der Gemeinschaft nicht bestritten hat.
- 45.
- Die Klägerin leugnet nicht, daß das streitige Darlehen VLM einen Vorteil
verschafft hat, da es ihr zinslos gewährt wurde. Sie ist jedoch der Ansicht, daß der
VLM zugeflossene Vorteil ihre Wettbewerbsposition gegenüber den
konkurrierenden Fluggesellschaften nicht gestärkt habe.
- 46.
- Begünstigt eine staatliche Stelle ein Unternehmen, das in einer durch intensiven
Wettbewerb gekennzeichneten Branche tätig ist, durch die Einräumung eines
Vorteils, so liegt eine Verzerrung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen
Verzerrung vor. Ist der Vorteil geringer, so wird auch der Wettbewerb geringer
verfälscht, aber verfälscht wird er gleichwohl. Das Verbot in Artikel 92 Absatz 1
des Vertrages gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu
verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
- 47.
- Folglich ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß die streitige Beihilfe denWettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte.
B Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
- 48.
- Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang
einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten
Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels
zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und vom
14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92,
Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 40 bis 42).
- 49.
- Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen, wenn wie im vorliegenden Fall in der Branche, in der das
dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht
(Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85,
Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der
Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).
- 50.
- Stärkt eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung
eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im
innergemeinschaftlichen Handel, so muß dieser als von der Beihilfe beeinflußt
erachtet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der
Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).
- 51.
- Im vorliegenden Fall verfälscht das Darlehen nach Ansicht der Beklagten den
Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, „da es
einem einzelnen Unternehmen zugute kommt, dessen Luftfahrttätigkeit die den
Handel naturgemäß unmittelbar berührt sich auf mehrere Mitgliedstaaten und
möglicherweise den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckt. Dies gilt
insbesondere seit Inkrafttreten des dritten Luftverkehrspakets am 1. Januar 1993,
mit dem die Liberalisierung des Sektors vollendet und die
Wettbewerbsmöglichkeiten erheblich gesteigert werden. Bei VLM handelt es sich
um ein Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft mit einer aufgrund der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates erteilten Betriebsgenehmigung. Gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates und Artikel 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates müssen die betreffenden
Mitgliedstaaten VLM außer in den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen die
Genehmigung erteilen, bei freier Tarifgestaltung Verkehrsrechte auf den
innergemeinschaftlichen Strecken auszuüben“ (vierter Absatz von Abschnitt V der
angefochtenen Entscheidung).
- 52.
- Diese und die oben in Randnummer 44 wiedergegebenen Erwägungen sind voll
und ganz begründet. Die streitige Beihilfe kommt einem auf den internationalen
Handel ausgerichteten Unternehmen zugute, da es Strecken zwischen Städten
bedient, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, und mit
Fluggesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb steht. Wie
Randnummer 42 zu entnehmen ist, dient die Beihilfe zur Förderung des Ausbaus
und des Betriebes europäischer Flugstrecken; dadurch wird ihre Eignung zur
Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten noch gesteigert.
- 53.
- Folglich ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die streitige
Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte.
C Zur Auswirkung der den Konkurrenten von VLM gewährten Beihilfen
- 54.
- Der Umstand, daß Konkurrenten von VLM staatliche Beihilfen erhalten, die
möglicherweise rechtswidrig sind, hat keine Auswirkung auf die Einstufung als
Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. Verletzt ein Mitgliedstaat
eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem Verbot
in Artikel 92 obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, daß andere
Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen (Urteil des
Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig,
Slg. 1977, 595, Randnr. 24).
D Zur Beurteilung der Höhe der Beihilfe
- 55.
- Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe dadurch gegen Artikel 92 Absatz
1 des Vertrages verstoßen, daß sie den Betrag der Beihilfe zu hoch angesetzt habe,
ist zurückzuweisen. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß VLM das streitige
Darlehen dank der aus Artikel 3 des in Rede stehenden Darlehensvertrags
hervorgehenden Rechte zu dem ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Satz von
8,3 % hätte erhalten können.
E Ergebnis
- 56.
- Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, hat die Klägerin nicht
nachgewiesen, daß die Beklagte Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unrichtig
angewandt hat. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Erster Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung in bezug auf die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
Vorbringen der Parteien
- 57.
- Die Klägerin bringt vor, nach ständiger Rechtsprechung müsse die gemäß Artikel
190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der
Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen habe, so klar und
unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich sei, zur Wahrnehmung
ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der
Gerichtshof seine Kontrolle ausüben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14.
Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990,
I-395, und die dort genannte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 28.
September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's
France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 52).
- 58.
- Um feststellen zu können, daß eine Beihilfe den Wettbewerb verfälsche und den
innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige, müsse die Kommission klar und
unzweideutig nachweisen, daß die Beihilfe dem Begünstigten einen Vorteil
verschafft habe, der es ihm ermöglicht habe, seine Position im
innergemeinschaftlichen Handel gegenüber seinen Konkurrenten zu stärken (Urteil
Philip Morris/Kommission, bereits in Randnr. 50 genannt).
- 59.
- Der angefochtenen Entscheidung zufolge sei es zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, daß eine Beihilfe (auch wenn sie relativ geringfügig sei) den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. Ihr lasse sich jedoch nicht
entnehmen, daß die streitige Beihilfe VLM tatsächlich einen spürbaren
Wettbewerbsvorteil verschaffe und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtige. Die Beklagte habe abstrakte Erwägungen angestellt, ohne konkret
den geringen Umfang der Beihilfe, die Besonderheiten des Luftverkehrssektors und
die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Anteil von VLM am relevanten Markt
sehr klein sei.
- 60.
- Schließlich gehe aus der Entscheidung nicht hervor, ob die Beklagte die
Auswirkung der streitigen Beihilfe auf die Kostenstruktur, die Preise oder andere
betriebliche Aspekte von VLM untersucht habe.
- 61.
- Die Beklagte bestreitet, zu einer so eingehenden Begründung verpflichtet zu sein,
und macht geltend, die im fünften und sechsten Absatz von Abschnitt V der
angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen genügten völlig den
Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages. Dieser Teil des Klagegrundes sei
daher zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
- 62.
- Nach ständiger Rechtsprechung muß die gemäß Artikel 190 des Vertrages
erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den
angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß
es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden
Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine
Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der
Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr.
29, und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 24. April 1996 in den
Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 et T-234/94, Industrias
Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, und die dort
genannte Rechtsprechung).
- 63.
- In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung
eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages genügt, nicht
nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres
Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet
(Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93,
Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997 in der
Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil
des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94,
Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230). Die
Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erläßt, um die
Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente
einzugehen, die ihr die Betroffenen vortragen. Es reicht aus, daß sie die Tatsachen
und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung
eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992
in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 41, und
die dort genannte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache
Siemens/Kommission, bereits in Randnr. 43 genannt, Randnr. 31).
- 64.
- Wird dieser Grundsatz auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt,
so müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche
Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 des
Vertrages fällt. Insoweit hat die Kommission auch in Fällen, in denen sich aus den
Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, daß sie geeignet ist,
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb
verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer
Entscheidung zumindest zu erwähnen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988
in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15,
und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95,
Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und die dort genannte
Rechtsprechung).
- 65.
- Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im zweiten Absatz von Abschnitt V der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß das streitige Darlehen eine Beihilfe
im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle. Wie aus der angefochtenen Entscheidung und insbesondere
aus dem ersten Satz des vierten Absatzes und dem dritten Satz des fünften
Absatzes von Abschnitt V hervorgeht, deren wesentliche Passagen in den obigen
Randnummern 51 und 44 wiedergegeben werden, hat die Beklagte die
Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den
innergemeinschaftlichen Handel nicht nur abstrakt beurteilt. In bezug auf die
Voraussetzung der Verzerrung des Wettbewerbs wird in der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt, daß die VLM gewährte Beihilfe den Wettbewerb
verfälsche oder zu verfälschen drohe, da sie in einer Branche mit starkem
Wettbewerb die Zugangsmöglichkeiten der Konkurrenten zum Markt der Strecke
AntwerpenLondon einschränke und die Möglichkeiten von VLM zum Vordringen
in andere Märkte erhöhe. Zur Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels
zwischen Mitgliedstaaten heißt es in der Entscheidung, da sich die Tätigkeit von
VLM auf mehrere Mitgliedstaaten und möglicherweise den gesamten EWR
erstrecke, sei auch diese Voraussetzung erfüllt.
- 66.
- Aus dieser Begründung ergibt sich, daß die Beklagte geprüft hat, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
vorlagen. Dabei hat sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt,
denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Die Begründung ermöglicht es der Klägerin und dem Gemeinschaftsrichter, die
Gründe zu erfahren, aus denen die Beklagte die Voraussetzungen für die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages im vorliegenden Fall als erfüllt
ansah.
- 67.
- Die Klägerin kann der Beklagten nicht vorwerfen, die konkreten Auswirkungen der
streitigen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht geprüft zu haben.
Zum einen trifft dieses Argument sachlich nicht zu, wie den obigen Randnummern
44, 51, 65 und 66 zu entnehmen ist. Die Kommission brauchte im vorliegenden Fall
keine ganz genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse vorzunehmen, da sie
ausgeführt hatte, warum die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
offenkundig war. Zum anderen war die Kommission nicht verpflichtet, die
tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe darzulegen, da diese nicht angemeldet
worden war. Müßte sie nämlich in ihrer Entscheidung die tatsächlichen
Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen
Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht in Artikel
93 Absatz 3 des Vertrages zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die
Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil des Gerichtshofes vom 14.
Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990,I-307, Randnr. 33).
- 68.
- Demnach sind die von der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des dritten
Klagegrundes vorgetragenen Rügen zurückzuweisen.
Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung der Zurückweisung
des Vorbringens zur Freistellung geringfügiger Beihilfen im Luftverkehr
Vorbringen der Parteien
- 69.
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Existenz des in Nummer 50 der Leitlinien
vorgesehenen beschleunigten Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz
3 des Vertrages zeige, daß Beihilfen im Luftverkehr, die diese Höchstgrenze nicht
überschritten, in den Augen der Kommission als auf den ersten Blick mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien.
- 70.
- Die streitige Entscheidung sei in diesem Punkt nicht ausreichend begründet, da sie
keine Angaben enthalte, anhand deren der Gemeinschaftsrichter und die Klägerin
ermitteln könnten, inwieweit die Beklagte geprüft habe, ob die kleine Beihilfe, die
VLM erhalten habe, als geringfügige Beihilfe im Luftverkehr freigestellt werden
könne.
- 71.
- Außerdem werde in der angefochtenen Entscheidung die von der Flämischen
Region am 23. Januar 1995 hierzu abgegebene Stellungnahme in irreführender
Weise wiedergegeben.
- 72.
- In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe dadurch ihr Ermessen
überschritten, daß sie die Auffassung vertreten habe, daß die Freistellung
geringfügiger Beihilfen im Bereich des Luftverkehrs, in dem lebhafter
innergemeinschaftlicher Wettbewerb herrsche und eine große Zahl von
Unternehmen mit Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, nicht möglich sei, weil selbst
eine geringe Beihilfe zu schweren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Es sei
unlogisch, daß neue Gesellschaften, die nach der Liberalisierung des
Luftverkehrssektors in diesen Markt hätten eindringen können, nicht ebenso wie
kleine und mittlere Unternehmen in anderen Bereichen einen geringen Betrag als
Investitionsbeihilfe erhalten könnten, während die meisten nationalen
Fluggesellschaften ganz erhebliche Beihilfen erhielten. Insoweit habe die Beklagte
im übrigen festzustellen versäumt, daß es ihr die Rechtsvorschriften im Bereich des
Luftverkehrs ermöglichten, sehr hohe Beihilfen zu genehmigen.
- 73.
- Nach Ansicht der Beklagten ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, da
schon die Existenz des beschleunigten Genehmigungsverfahrens zeige, daß
Beihilfen, die unterhalb der vorgesehenen Höchstgrenze lägen, nicht als auf den
ersten Blick mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.
Würdigung durch das Gericht
- 74.
- Aus dem in Nummer 50 der Leitlinien vorgesehenen beschleunigten
Genehmigungsverfahren für geringfügige Beihilfen läßt sich nicht ableiten, daß
Beihilfen, die niedriger sind als die dort festgelegte Höchstgrenze, nicht unter das
Verbot in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen oder normalerweise als
vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind.
- 75.
- Wie die Beklagte zu Recht ausführt, zeigt allein die Existenz dieses Verfahrens, daß
dies nicht der Fall sein kann. Folglich brauchte die Beklagte nicht zu prüfen, ob die
streitige Beihilfe freigestellt werden konnte, weil sie unter der in Nummer 50 der
Leitlinien festgelegten Höchstgrenze blieb.
- 76.
- Selbst wenn man unterstellt, daß Beihilfen, die diese Höchstgrenze unterschreiten,
als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden können, geht aus
der Entscheidung gleichwohl hervor, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall nach
Ansicht der Beklagten nicht für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt
werden konnte (siehe oben, Randnrn. 44 und 51).
- 77.
- Die Rüge, daß die Beklagte die Stellungnahme der Klägerin in der angefochtenen
Entscheidung unrichtig wiedergegeben habe, ist zurückzuweisen. Auf diese
Stellungnahme wird im Rahmen einer Antwort auf das Argument der Klägerin
Bezug genommen, daß die streitige staatliche Maßnahme gemäß Nummer 50 der
Leitlinien freigestellt werden könne (achter Absatz von Abschnitt VII der
angefochtenen Entscheidung). Diese Antwort ist aber kein wesentlicher Bestandteil
der den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung stützenden Begründung.
Dies folgt im übrigen daraus, daß die Auffassung der Beklagten, die streitige
Beihilfemaßnahme falle unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, ausreichend
begründet ist (siehe oben, Randnrn. 65 bis 67). Daher kann die Rüge selbst dann
keinen Erfolg haben, wenn die Stellungnahme der Klägerin nicht zutreffend
wiedergegeben wurde.
- 78.
- Schließlich hat die Klägerin durch den in der Erwiderung erhobenen Vorwurf an
die Beklagte, bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ihr
Ermessen überschritten zu haben, im Lauf des Verfahrens ein neues Angriffsmittel
geltend gemacht, das sich vom Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht
unterscheidet. Da dieses Angriffsmittel nicht auf rechtliche oder tatsächliche
Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist es
im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.
- 79.
- Diese Rüge ist jedenfalls nicht begründet. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall
die Leitlinien angewandt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kommission
bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die fraglichen Leitlinien
selbst binden kann, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von diesem Organ
zu verfolgende Politik entnehmen läßt und die nicht von Normen des Vertrages
abweichen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache
C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 34 und 36; Urteil
des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und
AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57; siehe auch Urteil des Gerichts
vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg.
1997, II-2031, Randnr. 61). Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die Leitlinien
vom Vertrag abwichen. Im übrigen hat nach der obigen Randnummer 54 der
Umstand, daß Konkurrenten von VLM staatliche Beihilfen erhalten, die
möglicherweise rechtswidrig sind, keine Auswirkung auf die Einstufung als Beihilfe
im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages.
- 80.
- Demnach sind die von der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des dritten
Klagegrundes vorgetragenen Rügen zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, der
es der Kommission ermöglicht, Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser
Wirtschaftsgebiete für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären
Vorbringen der Parteien
- 81.
- Die Klägerin trägt vor, selbst wenn die streitige Beihilfe unter Artikel 92 Absatz 1
des Vertrages falle, sei sie durch Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
gedeckt. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Möglichkeit, die Beihilfe gemäß
der letztgenannten Bestimmung zu genehmigen, einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen und ihr Ermessen offensichtlich überschritten.
- 82.
- Die Kommission habe durch den Erlaß der Leitlinien ihr Ermessen nicht
ausgeschöpft. Sie müsse in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit eine Beihilfe nach
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages als vereinbar mit dem
Gemeinsamen Markt angesehen werden könne. Die Leitlinien dürften nicht dazu
führen, daß von ihnen nicht erfaßte Fälle prima facie als offensichtlich rechtswidrig
behandelt würden und nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden könnten. Werde
eine bestimmte Form von Beihilfen von den Leitlinien nicht erfaßt, so könne sich
die Kommission nicht darauf beschränken, schlicht und einfach auf diese zu
verweisen.
- 83.
- In der vorliegenden Rechtssache habe die Beklagte diese Pflicht verletzt, da sie
nicht geprüft habe, inwieweit die VLM gewährte Beihilfe angesichts ihrer Höhe als
Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages hätte freigestellt werden können.
Sie hätte dies im Licht von Nummer 8 der Leitlinien (wo auf die Notwendigkeit
hingewiesen werde, den Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft gleiche
Ausgangsbedingungen zu verschaffen, so daß sie sich am Wettbewerb beteiligen
könnten) und in Anbetracht der Tatsache prüfen müssen, daß sich neue
Fluggesellschaften wie VLM seit dem Inkrafttreten des dritten Maßnahmenpakets
für den Luftverkehr mit Konkurrenten auseinandersetzen müßten, von denen die
meisten in den Genuß eines von der Kommission genehmigten
Subventionsprogramms kämen.
- 84.
- Die Beklagte sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei der
streitigen Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe gehandelt habe, daß sie an keine
Bedingung hinsichtlich der Verwendung des Betrages geknüpft worden sei, daß die
Klägerin keine Sicherheiten erhalten habe und daß sich VLM zum Zeitpunkt der
Gewährung des Darlehens in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. In
Wirklichkeit handele es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine Investitionsbeihilfe,
da sie zum Ausbau verschiedener europäischer Strecken habe verwendet werden
sollen.
- 85.
- Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes und führt aus, sie
habe sich genau an die von ihr im Rahmen ihres Ermessens erlassenen Leitlinien
gehalten.
Würdigung durch das Gericht
- 86.
- In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages wird der Kommission ein
Ermessen eingeräumt, da er vorsieht, daß die dort aufgeführten Beihilfen als
vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden „können“, soweit sie
die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft (vgl. Urteil Philip Morris/Kommission, bereits in Randnr. 50
genannt, Randnr. 17).
- 87.
- Die Klägerin kann der Beklagten nicht vorwerfen, ihr Ermessen dadurch
überschritten zu haben, daß sie nicht geprüft habe, inwieweit die streitige Beihilfe
als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige hätte
freigestellt werden können. Die Beklagte hat dies nämlich im siebenten Absatz von
Abschnitt VII der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich getan und ist dabei auf
das Vorbringen der belgischen Behörden im Verwaltungsverfahren eingegangen.
Sie hat insbesondere ausgeführt, daß sie „Freistellungen nur für Beihilfen im
Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen [gewährt] ... Nach
Angaben der belgischen Behörden liegt jedoch keine Umstrukturierungsbeihilfe vor.
Von einem Sanierungsplan für das Unternehmen VLM ist ebenfalls keine Rede.
Die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und [des Artikels] 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sind daher
auf keinen Fall erfüllt.“ Mit der Feststellung, daß es sich bei der streitigen Beihilfe
nicht um eine Umstrukturierungsbeihilfe handele, nahm die Beklagte ausdrücklich
auf die Leitlinien Bezug, nach denen eine Freistellung zur Förderung der
Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c nur
bei Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt (Nrn. 37 und 38 der Leitlinien).
- 88.
- Da die Höhe der Beihilfe kein nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
oder nach den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Leitlinien heranzuziehendes
Kriterium darstellt, brauchte die Beklagte nicht speziell zu prüfen, ob die Beihilfe
angesichts ihrer Höhe gemäß dieser Bestimmung freigestellt werden konnte.
- 89.
- Im Rahmen des weiten Ermessens, über das die Beklagte bei der Anwendung von
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages verfügt, darf sie die Kriterien
heranziehen, die ihr am geeignetsten erscheinen, um zu prüfen, ob eine Beihilfe als
vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann, vorausgesetzt,
diese Kriterien sind von den Artikeln 3 Buchstabe g und 92 des Vertrages gedeckt.
Dabei kann sie die Kriterien, die sie heranziehen möchte, in Leitlinien präzisieren,
die mit dem Vertrag in Einklang stehen (siehe oben, Randnr. 79). Der Erlaß
solcher Leitlinien durch die Kommission geschieht in Ausübung ihres Ermessens
und führt nur zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens bei der Prüfung der
unter die Leitlinien fallenden Beihilfen, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung
zu beachten ist. Beurteilt die Kommission eine individuelle Beihilfe anhand solcher
von ihr zuvor erlassener Leitlinien, so kann ihr weder eine Überschreitung noch
eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden. Denn zum einen behält
sie ihre Befugnis, diese Leitlinien aufzuheben oder zu ändern, wenn die Umstände
es gebieten. Zum anderen betreffen die Leitlinien einen abgegrenzten Bereich und
beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen.
- 90.
- Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus Nummer 10 der Leitlinien,
daß sie auf die streitige Beihilfe anwendbar sind. Gemäß Nummer 14 der Leitlinien
(Abschnitt III) können direkte Betriebsbeihilfen für einzelne Flugstrecken im
Prinzip nur genehmigt werden, wenn die Beihilfe ihrem Empfänger die Erfüllunggemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ermöglichen soll (Nrn. 15 bis 23,
Unterabschnitt III.2) oder sozialer Art ist (Nr. 24, Unterabschnitt III.3). In den
Nummern 37 bis 42 der Leitlinien wird eine Reihe von Bedingungen aufgezählt, die
die Empfänger von Beihilfen, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des
Vertrages zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige genehmigt werden können,
erfüllen müssen. Aus dem systematischen Zusammenhang der fraglichen Punkte
geht hervor, daß nur Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden können.
- 91.
- Hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte habe dadurch einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, daß sie die Frage nicht im Licht von
Nummer 8 der Leitlinien geprüft habe, wo sie erkläre, daß sie den
Luftverkehrsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen verschaffen wolle. Mit
dieser Rüge gibt sie zu verstehen, daß die streitige Beihilfe im Hinblick auf die
staatliche Unterstützung, die andere Fluggesellschaften erhalten hätten, genehmigt
werden müsse, damit VLM in der Lage sei, diesen durch staatliche Beihilfen
begünstigten Gesellschaften zu gleichen Bedingungen gegenüberzutreten.
- 92.
- Hierzu ist festzustellen, daß die Genehmigung staatlicher Beihilfen an bestimmte
Fluggesellschaften nicht ipso facto ein Recht der übrigen Fluggesellschaften
begründet, in den Genuß einer Ausnahme vom Grundsatz des Verbotes von
Beihilfen zu kommen. Es ist Sache der Kommission, im Rahmen ihres Ermessens
jedes Beihilfeprojekt individuell zu prüfen. Sie muß dies unter Berücksichtigung der
das Projekt kennzeichnenden besonderen Umstände sowie der allgemeinen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Leitlinien tun. Selbst wenn in anderen
Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, hat
dies keine Auswirkung auf die Beurteilung der fraglichen Beihilfe (siehe oben,
Randnr. 54).
- 93.
- Das der Kommission zustehende Ermessen kann jedenfalls nicht allein deshalb
wegfallen, weil sie eine für einen Konkurrenten bestimmte Beihilfe genehmigt hat,
denn sonst würde den Bestimmungen des Vertrages, die ihr dieses Ermessen
verleihen, die Wirksamkeit genommen.
- 94.
- Die Klägerin kann der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie die streitige Beihilfe als
Betriebsbeihilfe angesehen hat, die an keine Bedingung hinsichtlich der
Verwendung des Betrages geknüpft war, für die die Klägerin keine Sicherheiten
erhalten hatte und bei deren Gewährung sich VLM in finanziellen Schwierigkeiten
befand. Der Darlehensvertrag schreibt nämlich nicht vor, die Beihilfe zur
Finanzierung einer bestimmten Ausgabe zu verwenden (siehe oben, Randnr. 42),
so daß sie VLM von Lasten befreit, die mit ihrem laufenden Betrieb verbunden
sind. Bei der fraglichen Beihilfe handelt es sich somit um eine Betriebsbeihilfe (vgl.
dazu Urteil Siemens/Kommission, bereits in Randnr. 43 genannt, Randnr. 77) und
nicht um eine Umstrukturierungs- oder Investitionsbeihilfe.
- 95.
- Die Beklagte hat in der angefochtenen Entscheidung nicht geltend gemacht, daß
die Klägerin keine Sicherheit als Gegenleistung für das Darlehen erhalten habe. Sie
hat im siebenten und achten Absatz von Abschnitt V ausgeführt, daß der
„Darlehensgeber ... über eine gewisse Garantie [verfügt]“ und daß „es sich nicht
um eine Beleihung beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände (z. B. Hypothek)
handelt“; dies wird durch den Wortlaut von Artikel 3 des streitigen
Darlehensvertrags bestätigt.
- 96.
- Schließlich hat die Beklagte ihre Behauptung, daß VLM bereits knapp zwei Jahre
nach ihrer Gründung finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe (sechster Absatz von
Abschnitt V), nicht bei der Beurteilung der streitigen Beihilfe im Rahmen von
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages aufgestellt, sondern bei der
Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft im
Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei dem fraglichen Darlehen um eine
Beihilfe im Sinne des Vertrages handelte. Insoweit hat die Klägerin nicht
nachgewiesen, daß die Beklagte dieses Kriterium falsch angewandt hat, so daß,
auch wenn die streitige Behauptung zu undifferenziert sein mag, dieser Umstand
für sich genommen nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
führen kann.
- 97.
- Demnach hat die Beklagte eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe
c des Vertrages zu Recht abgelehnt.
Dritter Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung in bezug auf die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
Vorbringen der Parteien
- 98.
- Die Klägerin führt aus, die Kommission dürfe sich in einer Einzelfallentscheidung
nicht darauf beschränken, Leitlinien zu erstellen, in denen ihre Politik im
betreffenden Sektor zum Ausdruck komme, oder festzustellen, daß die darin
festgelegten Voraussetzungen nicht vorlägen. Sie müsse konkret prüfen, ob die
fragliche Beihilfe nicht unter die Ausnahme in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des
Vertrages fallen könne.
- 99.
- Im vorliegenden Fall könne anhand der in der Entscheidung genannten Gründe
nicht überprüft werden, ob die Beklagte alle tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte berücksichtigt habe, die eine Ausnahme vom Verbot staatlicher
Beihilfen hätten rechtfertigen können. Der Begründungsmangel sei um so
offenkundiger, als in den Leitlinien, auf die die Beklagte in ihrer Entscheidung
Bezug genommen habe, die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des
Vertrages nicht per se auf Umstrukturierungsbeihilfen beschränkt werde.
- 100.
- Der Begründung der Entscheidung lasse sich insbesondere nicht entnehmen,
inwieweit die Beklagte konkret untersucht habe, ob die streitige Beihilfe dem im
dritten Absatz von Kapitel VII der angefochtenen Entscheidung genannten
Kriterium entspreche. Nach diesem Kriterium seien die in Artikel 92 Absatz 3 des
Vertrages und in Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vorgesehenen
Freistellungsvoraussetzungen nur auf Fälle anwendbar, in denen die Kommission
feststelle, daß die Marktkräfte allein, d. h. ohne die betreffende Beihilfe, nicht
ausreichen würden, um den Begünstigten zu veranlassen, eines der Ziele dieser
Voraussetzungen zu verwirklichen.
- 101.
- Die Beklagte meint, in ihrer Entscheidung hinreichend erläutert zu haben, weshalb
sie die streitige Beihilfe nicht genehmigt habe; sie habe namentlich darauf
hingewiesen, daß die streitige Beihilfe nicht zu einem zuvor von ihr genehmigten
Umstrukturierungsprogramm gehört habe. Daher sei der dritte Teil des
Klagegrundes zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
- 102.
- Die Beklagte hat ihre Entscheidung durch die Bezugnahme auf die in den
Leitlinien festgelegten Kriterien und durch die Feststellung, daß diese Kriterien im
vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (siebenter Absatz von Abschnitt VII der
angefochtenen Entscheidung), rechtlich hinreichend begründet. Der Empfänger der
Beihilfe, die Drittbetroffenen und der Gemeinschaftsrichter sind ohne weiteres in
der Lage, die Gründe zu erkennen, aus denen die Beklagte eine Freistellung gemäß
Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages abgelehnt hat.
- 103.
- Die Klägerin kann der Beklagten nicht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob die
Marktkräfte ohne die streitige Beihilfe ausgereicht hätten, um den Begünstigten zu
veranlassen, eines der Ziele der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
und in Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vorgesehenen
Freistellungsvoraussetzungen zu verwirklichen (vgl. den dritten Absatz von
Abschnitt VII der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission brauchte nämlich
nur festzustellen, daß eine der in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für
die Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des
Vertrages nicht erfüllt war (im vorliegenden Fall war dies das Fehlen einer
Umstrukturierungsabsicht), um mit ausreichender Begründung zu dem Ergebnis zu
kommen, daß die Beihilfe nicht gemäß dieser Bestimmung genehmigt werden
konnte.
- 104.
- Folglich ist auch der dritte Teil des dritten Klagegrundes unbegründet.
- 105.
- Somit ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
- 106.
- Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen
unterlegen ist und die Beklagte beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie
neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
García-ValdecasasTiili
Azizi
Moura Ramos Jaeger
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
II -
Sachverhalt
II -
Verfahren
II -
Anträge
II -
Zur Zulässigkeit
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zur Begründetheit
II -
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
A Zur Verzerrung des Wettbewerbs
II -
B Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
II -
C Zur Auswirkung der den Konkurrenten von VLM gewährten
Beihilfen
II -
D Zur Beurteilung der Höhe der Beihilfe
II -
E Ergebnis
II -
Erster Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung in bezug auf die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung der
Zurückweisung des Vorbringens zur Freistellung geringfügiger Beihilfen im
Luftverkehr
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages,
der es der Kommission ermöglicht, Beihilfen zur Förderung der Entwicklung
gewisser Wirtschaftsgebiete für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu
erklären
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Dritter Teil des dritten Klagegrundes: unzureichende Begründung in bezug auf die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Kosten
II -