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Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Toshiba / Kommission

(Rechtssache T-113/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. MacLennan, A. Schulz und J. Borum)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen - für nichtig zu erklären, oder

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie Toshiba betrifft, oder

die Art. 1 und 2 der Entscheidung abzuändern, um die gegen Toshiba verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Bankbürgschaft aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat nach Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen - C[2006]6762 final) erhoben, mit der diese festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen durch eine Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) gegen Art. 81 Abs. 1 EG und ab 1. Januar 1994 auch gegen Art. 53 EWR verstoßen hat, indem sie Marktanteile aufgeteilt, Quoten zugeteilt und die entsprechenden Marktanteile aufrechterhalten, einzelne GIS-Projekte (Manipulation von Bietverfahren) bestimmten Herstellern zugeteilt und die Bietverfahren für diese Projekte manipuliert, Preise festgesetzt, die Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nicht-Kartellmitgliedern untereinander abgesprochen und sensible Marktinformationen ausgetauscht haben. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihre Feststellungen auf drei Vereinbarungen gestützt und daraus auf ein weltweites Kartell geschlossen. Selbst wenn dieses bestünde, sei die Kommission für Verhaltensweisen, die den Wettbewerb außerhalb des EWR beschränkten, nicht zuständig.

Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, nicht in Europa zu verkaufen, beteiligt gewesen sei oder dass europäische GIS-Lieferanten als Ausgleich dafür, dass die japanischen Unternehmen nicht in Europa tätig würden, europäische Projekte der europäischen "GQ1"-Quote zugerechnet hätten. Die Kommission habe sich auch insoweit auf indirekte, vage und unsubstantiierte Beweise gestützt, die hauptsächlich aus mündlichen Aussagen von Mitarbeitern des kooperierenden Unternehmens bestünden, und außerdem diesen belastenden Aussagen widersprechende Beweise außer Acht gelassen.

Die Klägerin bestreitet zwar nicht, an der "GQ"-Vereinbarung beteiligt gewesen zu sein, macht aber geltend, dass es sich dabei um eine weltweite Vereinbarung gehandelt habe, die Europa nicht erfasst habe, so dass die Kommission nicht zuständig gewesen sei. In ihrem Versuch, die Klägerin unter ihre Zuständigkeit zu bringen, habe die Kommission ihre rechtliche Würdigung ganz auf die Frage konzentriert, ob es ein "allgemeines Einverständnis" (dahin gehend, dass die Japaner nicht auf dem europäischen Markt auftreten und die Europäer nicht auf dem japanischen Markt konkurrieren würden) gegeben habe und ob als Teil dieses "allgemeinen Einverständnisses" bestimmte europäische Projekte systematisch den japanischen Unternehmen gemeldet oder in die europäische "GQ" einbezogen worden seien. Die Kommission habe daher nicht nachgewiesen, dass die Reihe von Zuwiderhandlungen auf europäischer Ebene der Klägerin zuzurechnen seien, und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Außerdem leide die angefochtene Entscheidung an Verfahrensmängeln. Die Verteidigungsrechte der Klägerin seien verletzt worden, da die Kommission die Entscheidung nicht hinreichend begründet, keinen Zugang zu den Beweisen gewährt und die Beweise verfälscht habe.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die zur Festsetzung der Geldbußen gegen die Adressaten der Entscheidung angewandte Methode mangelhaft sei, weil die Kommission die Verantwortlichkeiten nicht korrekt zwischen den europäischen und den japanischen Unternehmen aufgeteilt habe. Sie habe weder die Schwere noch die Dauer der Zuwiderhandlung richtig beurteilt und dadurch die Klägerin benachteiligt.

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1 - Gear quota.