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Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Frankreich / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-116/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Ramet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 30. Juni 1997, die auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG1 erlassen wurde, ermächtigte der Rat bestimmte Mitgliedstaaten, ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden oder beizubehalten. Der Rat verlängerte diese Ermächtigung mit vier aufeinander folgenden Entscheidungen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2006. Frankreich ist ermächtigt, die Ermäßigungen oder Befreiungen auf schweres Heizöl anzuwenden, das als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen der Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden, ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten2. Im Anschluss an dieses Verfahren erließ die Kommission am 7. Dezember 2005 die Entscheidung 2006/323/EG in der Erwägung, dass die von Frankreich, Irland und Italien durchgeführten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG seien, die teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und forderte die betreffenden Mitgliedstaaten daher auf, diese Beihilfen zurückzufordern3. Mit einer am 17. Februar 2006 eingereichten Klage beantragte Frankreich die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie die von Frankreich der Region Gardanne gewährte Befreiung betraf4.

Die Kommission entschied, das förmliche Prüfverfahren wegen der Befreiung von der Verbrauchssteuer auf Mineralöle, die in der Tonerdegewinnung verwendet werden, auf die Zeit ab dem 1. Januar 2004 auszudehnen. Nach Aufforderung an die Mitgliedstaaten und betroffene Dritte zur Abgabe ihrer Stellungnahmen, nahm die Kommission die Entscheidung K(2007) 286 endgültig vom 7. Februar 2007 hinsichtlich der von Frankreich, Irland und Italien durchgeführten Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden (Staatliche Beihilfen Nrn. C 78-79-80/2001), an. Diese Entscheidung wird mit der vorliegenden Klage angefochten.

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG gestützt wird. Sie trägt vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe angenommen habe, obwohl nicht alle für die Qualifizierung als Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen, wie sie im Urteil Altmark5 aufgestellt seien, erfüllt seien. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass die Entscheidungen über die Ermächtigung zu den Befreiungen bis zum 31. Dezember 2006 vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen worden seien, die sich, so die Klägerin, vor der Vorlage eines solchen Vorschlags davon hätte überzeugen müssen, dass die Ermächtigung keine Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Die Klägerin trägt vor, die Kommission könne nicht einerseits dem Rat vorschlagen, eine Entscheidung zu erlassen, die zu einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ermächtige, und sich nicht ihrer Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 widersetzen und andererseits feststellen, dass diese Befreiung eine vom 1. Januar 2004 an mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei.

Den zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf das Fehlen einer Begründung, da die angefochtene Entscheidung nichts über die Entwicklung auf dem betreffenden Markt oder die Position der verschiedenen Unternehmen auf diesem Markt bzw. nichts über den fraglichen Verstoß gegen den Wettbewerb oder die Beeinträchtigung des Handels enthalte.

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1 - Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle.

2 - ABl. C 30 vom 2. Februar 2002.

3 - Entscheidung K(2005) 4436 endgültig, Staatliche Beihilfen Nrn. C 78-79-80/2001, ABl. 2006, L 119, S. 12.

4 - Rechtssache T-56/06, Frankreich/Kommission, ABl. C 96 vom 22. April 2006, S. 21.

5 - Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2004, Altmark Trans (C-280/00, Slg. 2004, I-7747).